BGer 8C_405/2013 | |||
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BGer 8C_405/2013 vom 04.09.2013 | |
{T 0/2}
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8C_405/2013
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Urteil vom 4. September 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________, vertreten durch
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Rechtsanwältin Barbara Lind,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Taggeldhöhe),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2013.
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Sachverhalt: | |
A. S.________ (Jg. 1957) wurde von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 27. August 1998 rückwirkend ab 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Laut zwei Wiedererwägungsverfügungen vom 28. März 2000 erhielt er bereits ab Mai 1996 eine ganze und zusätzlich ab 1. Februar 1996 eine halbe Invalidenrente - jeweils mit Zusatzrente für die Ehefrau. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, in einer angepassten Tätigkeit könnte der Versicherte zumutbarerweise wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von noch 15 % hob sie deshalb die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 17. März 2010 auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats (April 2010) hin auf. Unter Aufhebung dieser Verfügung wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit Entscheid vom 16. März 2012 zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Verwaltung zurück. Am 6. Januar 2011 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Stiftung P.________ ab 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 erteilt und mit Verfügung vom 11. Februar 2011 setzte die IV-Stelle das Taggeld für die Dauer ab 4. Januar bis 30. Juni 2011 auf Fr. 153.60 fest.
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B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2013 teilweise gut und erhöhte das Taggeld auf Fr. 158.40.
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C. S.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der dort geprüften Verwaltungsverfügung sowie die Zusprache eines Taggeldes von Fr. 167.20 beantragen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Wie das Bundesverwaltungsgericht richtig erkannt hat, richtet sich die streitige Bemessung des Taggeldes während des Arbeitstrainings in der Stiftung P.________ nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die beim kinderlosen Beschwerdeführer einzig in Betracht fallende Grundentschädigung (vgl. Art. 22 Abs. 2 IVG) 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Dabei ist laut Art. 21 Abs. 3 IVV (in der bis 1. Januar 2012 gültig gewesenen Fassung) bei versicherten Personen, deren zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit - wie beim Beschwerdeführer - mehr als zwei Jahre zurückliegt, auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie, wären sie nicht invalid geworden, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätten (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung: "Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, ...").
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2.2. Laut Wiedererwägungsverfügungen vom 28. März 2000 ist der Beschwerdeführer seit 1. Februar 1996 Rentenbezüger, zunächst mit Anspruch auf eine halbe und ab 1. Mai 1996 auf eine ganze Rente. Vor Entstehung des Rentenanspruches im Februar 1996 muss er demnach die einjährige Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung resp. die geltungszeitlich massgebenden korrelierenden Bestimmungen; vgl. BGE 121 V 264 E. 6 S. 272 ff.) bestanden haben. Seine im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit (E. 2.1 hievor) - resp. seine im Sinne der heutigen Fassung dieser Bestimmung zum letzten Mal ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit - liegt daher spätestens im Februar 1995, in welchem Monat der Lauf der Wartezeit begonnen hat. Bis 31. Juli 1995 war er damals wie schon seit dem 1. September 1985 in der Firma L.________ AG angestellt, wo das letzte vollständige Jahressalär laut Arbeitgeberauskunft vom 7. Januar 1999 im Jahre 1994 Fr. 62'231.- ausmachte und - soweit ersichtlich - per 1995 keine Erhöhung erfuhr. Wie in der Beschwerdeschrift mit Recht geltend gemacht wird, ist bei der Festlegung des während des ab 1. Januar bis 30. Juni 2011 dauernden Arbeitstrainings geschuldeten Taggeldes von diesem Betrag auszugehen. Indexiert (Indices 1994: 1'769, 2011: 2'171) ergibt sich für 2011, in welches Jahr die Taggeldberechtigung fällt, ein Einkommen von (aufgerundet) Fr. 76'373.-, was zu einem Taggeld von Fr. 167.40 (Fr. 76'373.- / 365 x 0.8) führt.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist mit den Wiedererwägungsverfügungen vom 28. März 2000 und darauf basierenden weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen nicht auch rechtskräftig über den der streitigen Taggeldberechnung zugrunde zu legenden Verdienst befunden worden, sondern einzig über den Rentenanspruch als solchen und über dessen Beginn. Soweit dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugestanden wurde, bestand für ihn weder Anlass noch - mangels Beschwer - auch nur die Möglichkeit, einzelne der Ermittlung dieses Anspruches dienende Elemente, so namentlich das Valideneinkommen als mutmasslichen Verdienst ohne Gesundheitsschädigung (Art. 16 ATSG) anzufechten. Für eine bezüglich des früher angenommenen Valideneinkommens abweichende Betrachtungsweise bedürfte es entgegen der vorinstanzlichen Argumentation keines Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, würde doch selbst die Annahme eines höheren Valideneinkommens hinsichtlich des festgestellten Anspruches auf eine ganze Invalidenrente keine Änderung zeitigen. Nach vorstehender E. 2.2 wird aber ohnehin kein höheres Valideneinkommen bestimmt, ist dieser der Invaliditätsbemessung zugrunde liegende Wert doch gar nicht zwingend identisch mit den Grundlage der Taggeldbemessung bildenden Einkünften bei der zuletzt voll ausgeübten Tätigkeit (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9 [= Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2.1, 2.2 und 4.2.2]; Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Murer/ Stauffer (Hrsg.), Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, S. 257).
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2.3.2. Nicht korrekt jedenfalls ist das vorinstanzliche Abstellen auf den nach dem Stellenwechsel des Beschwerdeführers im Jahr 1995 bei der neuen Arbeitgeberin, der Firma M.________ AG, erzielten Verdienst. Insbesondere kann der dort im Januar 1996 und damit während laufender Wartezeit (E. 2.2 hievor) erhaltene Lohn von monatlich Fr. 4'600.- nicht als Ausgangslage für die streitige Taggeldfestsetzung dienen. Nach seinen eigenen Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 4. April 1996 hat der Beschwerdeführer diese Stelle erst im Oktober 1995 angetreten. Auch damals lief die Wartezeit bereits, in welcher er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als voll einsatzfähig, mithin nicht mehr - wie in Art. 21 Abs. 3 IVV vorgesehen - zur vollen Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit in der Lage gelten kann.
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2.3.3. Dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bekannt gab, die Wartezeit bereits 1994 eröffnet zu haben, mag seine Erklärung darin finden, dass sie ab 1994 prüfte, ob die Wartezeit erfüllt sein könnte. Aus der Rentenzusprache ab 1. Februar 1996 ergibt sich indessen, dass die Wartezeit effektiv ab Februar 1995 bis Februar 1996 bestanden wurde. Dies rechtfertigt es, als Verdienst bei der zuletzt voll ausgeübten erwerblichen Tätigkeit den 1994 in der Firma L.________ AG erhaltenen Lohn zu sehen und diesen in Abweichung vom angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid als Grundlage für die Taggeldbemessung heranzuziehen.
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2.4. Der Betrag von Fr. 167.40 (E. 2.2 hievor) liegt minim höher als der in der Beschwerdeschrift beantragte von Fr. 167.20. Das Bundesgericht darf aufgrund von Art. 107 Abs. 1 BGG indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, weshalb das streitige Taggeld in Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung des kantonalen Entscheids antragsgemäss auf Fr. 167.20 festzusetzen ist.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese schuldet dem Beschwerdeführer überdies eine nach Massgabe des objektiv erforderlich gewesenen Aufwandes festzusetzende Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Die Vorinstanz wird über die dem Beschwerdeführer für ihr Verfahren zustehende Parteientschädigung unter Berücksichtigung des Ausgangs des letztinstanzlichen Prozesses neu befinden, zu welchem Zweck die Sache an diese zurückgewiesen wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 11. Februar 2011 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Januar bis 30. Juni 2011 ein Taggeld von Fr. 167.20 auszurichten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. September 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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