BGer 6B_279/2013 | |||
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BGer 6B_279/2013 vom 05.09.2013 | |
{T 0/2}
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6B_279/2013
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Urteil vom 5. September 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
R.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
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2. A.________,
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vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,
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3. Y.________,
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vertreten durch Advokat Jan Goepfert,
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4. X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
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5. Z.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die vor dem 29. August 1997 begangenen Taten zufolge Verjährung. Dadurch sei ihr Geld verloren und würde somit dem Betrüger geschenkt.
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2.2. Nach den für das vorliegende Verfahren massgeblichen Bestimmungen verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. aArt. 146 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 71 Abs. 1 lit. a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Der Lauf der Verfolgungsverjährung endet mit der Ausfällung des verurteilenden Entscheids (BGE 121 IV 64 E. 2 S. 65 f.; BGE 92 IV 171 E. b S. 172 f.).
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Erwägung 3 |
Erwägung 4 | |
4.1. Das angefochtene Urteil verletzt auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aushändigung von DM 130'000.-- abgewiesen hat. Die Vorinstanz führt aus, gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 29. Juni 1999 unterzeichneten Dokument "Kapitalnachweis und Kaufvereinbarung" habe diese 26 Obligationen der G.________ Invest Ltd. BVI mit einem Nennwert von DEM 130'000.- gezeichnet und den Kaufpreis bar bezahlt. Eine Unterschrift von A.________ finde sich darauf allerdings nicht. Vor allem aber seien dem Dokument keinerlei Angaben über den weiteren Verbleib des bezahlten Betrags zu entnehmen. Auch in den Akten fänden sich keine Hinweise darauf, dass es sich bei einem der beschlagnahmten Beträge um denjenigen handelt, den die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben A.________ übergeben habe. Somit lasse sich nicht bestimmen, welcher beschlagnahmte Vermögenswert allenfalls in welchem Umfang aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin stamme. Eine Aushändigung an diese gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sei deshalb ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 216).
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4.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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4.3. Inwiefern der Schluss der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz gelangt lediglich zum Schluss, es sei eine Herausgabe des beschlagnahmten Geldbetrages an die Beschwerdeführerin gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht möglich. Die Schadenersatzforderung in der Höhe von DEM 130'000.-- hat sie indes gutgeheissen.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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