BGer 2C_226/2013 | |||
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BGer 2C_226/2013 vom 08.09.2013 | |
{T 0/2}
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2C_226/2013
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Urteil vom 8. September 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement
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des Kantons St. Gallen,
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Oberer Graben 32, 9000 St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. | |
Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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E. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde". Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dabei sind grundsätzlich auch im Ausland verhängte Strafen von Bedeutung (dazu unten E. 3.3).
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3.2. Der Beschwerdeführer ist indessen der Auffassung, die Vorinstanz habe das österreichische Gerichtsurteil unbesehen übernommen und erachtet dieses Vorgehen als willkürlich. Gemäss § 142 Abs. 1 des Österreichischen Strafgesetzbuches werde der Tatbestand des Raubes mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bestraft; die entsprechende Bestimmung von Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kenne dagegen keine Mindeststrafe für einfachen Raub. Die Strafdrohungen würden sich somit im unteren Bereich erheblich unterscheiden, weshalb die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten in Österreich nicht als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG angesehen werden könne. Dies zeige sich auch daran, dass er bereits nach dreieinhalb Monaten aus dem Strafvollzug entlassen worden sei.
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3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen bei der Prüfung der Frage, ob ein ausländischer Staatsangehöriger einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG - bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG - gesetzt hat, Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht grundsätzlich berücksichtigt werden. Dies jedenfalls dann, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (Urteile 2C_220/2012 vom 5. September 2012 E. 2.1; 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.1; 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 3.3; vgl. auch BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29).
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Der Einwand des Beschwerdeführers mag zutreffen, dass die Strafdrohung für einfachen Raub im unteren Bereich des Strafrahmens in Österreich etwas strenger ist als in der Schweiz. Allerdings betrifft die durch den Beschwerdeführer begangene Tat nicht den unteren Bereich der Strafandrohung im Sinne von Art. 140 StGB. Auch kann die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe angesichts der vorinstanzlichen Feststellungen zur Tatbegehung aus Schweizer Sicht nicht als masslos bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz korrekt darlegt, erscheint sie nicht derart hoch, dass von einer erheblichen Differenz in der Wertung der betreffenden Straftat zwischen den beiden Ländern auszugehen wäre. Ausserdem liegt das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafmass mit 22 Monaten deutlich höher als die 12 Monate, welche nach der Rechtsprechung die massgebliche Grenze für eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG darstellen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz zu einer etwas geringeren Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, hätte das Strafmass kaum unter 12 Monaten gelegen. Angesichts dessen ist es nicht bundesrechtswidrig, von einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe auszugehen.
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3.4. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits nach dreieinhalb Monaten aus der Haft entlassen wurde, erlaubt doch die dortige Rechtsordnung die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug früher als die schweizerische, namentlich bei Straftätern, die - wie der Beschwerdeführer - zum Zeitpunkt der Tatbegehung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (vgl. § 46 Ziff. 1 und 3 des Österreichischen Strafgesetzbuches). Die Vorinstanz ist mithin zurecht vom Vorliegen des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ausgegangen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; Urteile 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.2; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1; 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1; 2C_54/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.2).
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4.2. Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und dadurch einen Widerrufsgrund gesetzt hat, besteht schon allein deshalb ein erhebliches Interesse, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Für eine Verlängerung der Anwesenheitserlaubnis spricht im vorliegenden Fall sein recht langer, im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts bereits rund 9 Jahre dauernder Aufenthalt in der Schweiz, sowie seine berufliche Integration. Neben dem beruflichen Aspekt kann er angesichts der verschiedenen Geld- und Freiheitsstrafen, die bis in die jüngere Vergangenheit gegen ihn ausgesprochen werden mussten, allerdings nicht als gut in die hiesige Gesellschaft integriert gelten, dies umso weniger, als er auch während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens noch delinquiert hat.
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Auch familiäre Gründe sprechen nicht massgeblich für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, namentlich auch nicht der Umstand, dass seine Mutter in der Schweiz lebt. Der Beschwerdeführer substanziiert keine unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK bedeutsame Beziehung zu dieser, und seine primären Bezugspersonen, nämlich seine Ehefrau und sein Sohn, wohnen in Österreich. Zwar haben die dortigen Behörden den Beschwerdeführer wegen der strafrechtlichen Verurteilung mit einem Aufenthaltsverbot belegt, das seit dem November 2010 gilt. Diese Fernhaltemassnahme erfolgte zeitlich jedoch vor seiner Heirat im April 2011. Seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn sind in Österreich aufenthaltsberechtigt, sodass sich die Frage der Gewährung eines Anwesenheitsrechts zugunsten des Beschwerdeführers - namentlich auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK - in erster Linie für die österreichischen Behörden und für diese heute womöglich anders als zum Zeitpunkt der Fernhaltemassnahme stellt. Insofern ist im vorliegenden Verfahren auch nicht die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein ursprüngliches Heimatland zu beantworten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich insgesamt als verhältnismässige Massnahme.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 8. September 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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