BGer 5A_643/2013 | |||
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BGer 5A_643/2013 vom 10.09.2013 | |
{T 0/2}
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5A_643/2013
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Urteil vom 10. September 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Konkurseröffnung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich über ihn erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und seinerseits über den Beschwerdeführer den Konkurs mit Wirkung ab 17. Juli 2013 (14.00 Uhr) eröffnet hat,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Teilnahme an der Konkursverhandlung und zu Verhandlungen über die Forderung verpflichtet gewesen, den Parteien sei das persönliche Erscheinen vielmehr freigestellt gewesen (Art. 168 SchKG), der Beschwerdeführer habe die Schuld unstreitig bis zur Konkursverhandlung nicht beglichen, die erste Instanz habe daher den Konkurs zu Recht eröffnet, inzwischen sei die Schuld zwar getilgt worden, indessen habe der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht (Art. 174 Abs. 2 SchKG), weshalb der Konkurs nicht aufgehoben werden könne, insbesondere habe der Beschwerdeführer weder Zahlungsbelege noch Abzahlungsvereinbarungen eingereicht, ausserdem fehlten jegliche Angaben zur Einkommenssituation und zu den laufenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführer begnüge sich mit blossen Behauptungen (u.a. wonach lediglich Fr. 22'420.-- von den 16 Betreibungen über Fr. 106'922.58 "effektiv ... offen" seien),
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dass die Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann, zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid anficht,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, dem Konkursamt Thurgau, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau und dem Grundbuchamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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