BGer 6B_523/2013 | |||
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BGer 6B_523/2013 vom 10.09.2013 | |
{T 0/2}
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6B_523/2013
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Urteil vom 10. September 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kosten- und Entschädigungsregelung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
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vom 9. April 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Umstritten ist allein die Verlegung der Kosten für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Die Vorinstanz nahm die Kosten der Stellungnahme des Strassenverkehrsamts auf die Staatskasse, weil der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz freigesprochen wurde und sich damit jene Verfahrenshandlung als unnötig erwies. Im Übrigen auferlegte es dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. Die Vorinstanz verwies zwar darauf, dass bei einem Teilfreispruch in aller Regel eine anteilmässige Kostenverlegung zu erfolgen hat. Nachdem aber keine klar voneinander zu trennenden Untersuchungs- und Anklagepunkte gegeben seien, rechtfertige es sich, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise sämtliche Kosten aufzuerlegen, auch wenn ihn hinsichtlich des zum Freispruch führenden Anklagesachverhalts kein prozessuales Verschulden im engeren Sinn treffe.
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1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm die eingeholte Stellungnahme des Strassenverkehrsamtes überhaupt nicht und die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur zu einem Drittel auferlegt werden könnten. Er sei in einem von zwei Anklagepunkten freigesprochen worden. Eine Analyse des erstinstanzlichen Urteils zeige, dass der Hauptaufwand nicht im Zusammenhang mit dem ihm zur Last gelegten Vergehen gegen das Waffengesetz entstanden sei, sondern auf dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beruhe.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie trägt die Kosten nicht, die der Kanton u.a. durch unnötige Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fehlt es an den Voraussetzungen für eine Kostenauflage und werden die Kosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse genommen, hat die beschuldigte Person in aller Regel Anspruch auf eine entsprechende Parteientschädigung (Art. 429 f. StPO; vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz hat die gesamten Verfahrenskosten der ersten Instanz - mit Ausnahme der als unnötig erachteten Stellungnahme des Strassenverkehrsamts - dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begründung führte sie aus, es liege im Hinblick auf die beiden Anklagesachverhalte ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor, sodass eine Kostenaufteilung nicht möglich sei.
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Erwägung 3 |
Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 9. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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