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Informationen zum Dokument  BGer 1C_724/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_724/2013 vom 12.09.2013
 
{T 0/2}
 
1C_724/2013
 
 
Urteil vom 12. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ Ltd, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Christoph K. Graber,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, Postfach, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. August 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Verantwortliche einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen des Verdachts der Veruntreuung.
1
B. Die X.________ Ltd. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung seien aufzuheben, und weiteren Anträgen.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
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2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.
6
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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