BGer 5A_601/2013 | |||
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BGer 5A_601/2013 vom 12.09.2013 | |
{T 0/2}
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5A_601/2013
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Urteil vom 12. September 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern,
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung (Nichteintreten auf eine Fax-Eingabe),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 22. Juli 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 trat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern auf ein Gesuch von X.________ um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nicht ein, da der Betroffene nicht an der Verhandlung erschien und ihm der nunmehr getroffene Entscheid für den Fall des Fernbleibens von der Verhandlung angedroht worden war.
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B. Mit Fax-Eingabe vom 16. Juli 2013, welche die "kopierte" Unterschrift von Rechtsanwalt Schönenberger trug, erhob der Verein Psychex im Namen von X.________ Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid und verlangte die sofortige Entlassung sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 trat das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (nachfolgend: Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) auf die Beschwerde nicht ein zur Hauptsache mit der Begründung, Fax-Eingaben seien ungültig; der Verein Psychex sei bereits mehrere Male darauf hingewiesen worden. Im Übrigen verwies es auf die Begründung der KESB und bezeichnete diese als zutreffend.
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C. Mit Eingabe vom 22. August 2013 (Postaufgabe) gelangt X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, an das Bundesgericht. Er ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventuell um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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D. Rechtsanwalt Brigger hat auf Anordnung des Instruktionsrichters am 6. September 2013 eine von X.________ unterzeichnete aktuelle Vollmacht eingereicht.
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E. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: | |
1. Der Verein Psychex, handelnd als Vertreter des Beschwerdeführers, hat am 16. Juli 2013 beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, per Fax eine gegen den Nichteintretensentscheid der KESB Bern vom 10. Juli 2013 gerichtete Beschwerde eingereicht. Dass die per Fax übermittelte Rechtsschrift gemäss Art. 32 des (bernischen) Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) formungültig ist, steht fest ( MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997 N 17 zu Art. 32) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Da die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 450b Abs. 2 ZGB) am 16. Juli 2013 offensichtlich noch nicht abgelaufen war und es daher möglich gewesen wäre, den Formfehler noch innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist zu beheben, stellt sich indes die Frage, ob das Obergericht den Formmangel gestützt auf Art. 33 VRPG hätte abmahnen müssen (vgl. BGE 121 II 252 E. 4b). Es hat dies aber nicht getan und ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, der Verein Psychex sei bereits mehrere Male auf die Ungültigkeit von Fax-Eingaben hingewiesen worden. Letzteres bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Mithin hat sein Vertreter im vorinstanzlichen Verfahren, der Verein Psychex, wider besseren Wissens eine formungültige Beschwerde eingereicht. Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Rechtsmissbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Wer sich nach mehrmaliger Belehrung uneinsichtig zeigt, ohne Not für seine Rechtsschrift eine unzulässige Form wählt und sich anschliessend darüber beklagt, dass ihm keine Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt worden sei, handelt offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
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2. Hält die angefochtene Verfügung aufgrund ihrer Hauptbegründung vor Bundesrecht stand, erübrigen sich Ausführungen zur zweiten Begründung. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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