BGer 6B_710/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_710/2013 vom 12.09.2013 | |
{T 0/2}
| |
6B_710/2013
|
Urteil vom 12. September 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Mathys, Präsident,
| |
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
| |
Bundesrichter Denys,
| |
Gerichtsschreiber C. Monn.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Vorladung in den Strafvollzug, Hafterstehungsfähigkeit,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Juni 2013.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. |
2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer nahm den ihm angebotenen Termin beim für die Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit zuständigen Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) nicht wahr. Statt dessen reichte er einen Bericht seines Psychiaters ein, der sich indessen zu einem entscheidenden Punkt, nämlich den konkreten Rahmenbedingungen des Vollzugs, nicht äusserte (Urteil S. 5 E. 4.1). Aus welchem Grund der Psychiater dazu keine Stellungnahme abgab, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers unerheblich. Entscheidend ist, dass er zum Termin beim PPD nicht erschien. Dieses Säumnis hat er selber zu vertreten. Für seine Befürchtung, der PPD könnte allenfalls nicht unabhängig sein, vermag er keine stichhaltigen Gründe vorzubringen.
| |
2.2. In E. 4.2 weist die Vorinstanz zur Hauptsache darauf hin, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine Hafterstehungsfähigkeit auch noch anlässlich der eingehenden Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt durch qualifizierte medizinische Fachkräfte genügend abgeklärt wird (Urteil S. 6). Davon, dass diese Erwägung grotesk und medizinisch fragwürdig wäre, kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer beschränkt sich denn auch auf Vorwürfe, die er nicht substanziieren kann.
| |
2.3. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren nicht begründet oder durch ein aussagekräftiges Zeugnis belegt, inwieweit er wegen der Betreuung seiner Eltern "in den nächsten Monaten (Jahren) überhaupt nicht abkömmlich sei, weder am Tag noch in der Nacht" (Urteil S. 6/7 E. 4.3). Vor Bundesgericht beschränkt er sich darauf, erneut ein ärztliches Zeugnis vom 9. Juni 2013 einzureichen, dem, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, nichts hinreichend Bestimmtes zu entnehmen ist.
|
3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 12. September 2013
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Mathys
| |
Der Gerichtsschreiber: Monn
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |