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Informationen zum Dokument  BGer 1C_520/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_520/2013 vom 17.09.2013
 
{T 0/2}
 
1C_520/2013
 
 
Urteil vom 17. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky,
 
gegen
 
Staatsrat des Kantons Wallis,
 
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 17. April 2013 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 wurde X.________ wegen einer am 30. November 2006 begangenen als schwer beurteilten Geschwindigkeitsübertretung (um 36 km/h nach Abzug der Toleranz bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 163 km/h und einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit vom 120 km/h) der Führerausweis für drei Monate entzogen. Er gab den Führerausweis am 23. Januar 2007 ab und erhielt ihn am 24. April 2007 zurück.
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A.b. Am 9. April 2012 fuhr X.________ als Fahrzeuglenker des Personenwagens VS yyy auf der Kantonsstrasse von Leuk in Richtung Veyras. Bei einer auf dem befahrenen Streckenabschnitt erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mass das stationäre Radargerät eine Geschwindigkeit von 128 km/h, was nach Abzug der Toleranz von 6 km/h eine Geschwindigkeitsübertretung von 42 km/h bedeutete. Mit Entscheid vom 10. Mai 2012 verfügte die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Wallis (DSUS) den Entzug des Führerausweises für zwölf Monate vom 10. November 2012 bis zum 9. November 2013.
2
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
F.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch gegen Entscheide über administrative Massnahmen im Strassenverkehrsrecht offen. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid einer gerichtlichen Behörde (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des entzogenen Führerausweises und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
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1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht (vgl. Art. 95 lit. a und b BGG) gerügt werden.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts sind hier nicht angefochten und auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind.
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (Urteile des Bundesgerichts 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.8, 1C_106/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.3 und 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2; vgl. zum alten Recht BGE 119 Ib 154 E. 2b S. 157; zur analogen Situation beim Entzug des Führerausweises auf Probe BGE 136 II 447 E. 5.2 S. 455).
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2.2. Die Vorinstanzen stellten in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf ab, dass der erste Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers am 24. April 2007 abgelaufen war und die am 9. April 2012 begangene zweite Verfehlung damit innerhalb der fünfjährigen Bewährungsfrist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG erfolgte. Der Beschwerdeführer bestreitet die zeitlichen Feststellungen nicht, beantragt jedoch eine Praxisänderung, wonach die Bewährungsfrist neu ab dem Zeitpunkt der (vorangegangenen) Widerhandlung oder eventuell ab demjenigen der (früheren) Entzugsverfügung zu laufen beginne. Da er seine erste Verfehlung am 30. November 2006 begangen habe und die entsprechende Entzugsverfügung am 23. Januar 2007 getroffen worden sei, habe die fünfjährige Bewährungsfrist nach dieser Auslegung im Zeitpunkt der zweiten Verfehlung am 9. April 2012 als bereits abgelaufen zu gelten.
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2.3. Eine Änderung der Rechtsprechung lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGE 138 III 359 E. 6.1 S. 361; 137 III 352 E. 4.6; 136 III 6 E. 3; 135 I 79 E. 3; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
3.1. Die vom Beschwerdeführer angeregte Praxisänderung wurde dem Bundesgericht schon verschiedentlich von betroffenen Beschwerdeführern nahe gelegt. Es hat sich insbesondere im Urteil 1C_180/2010 vom 22. September 2010 unter anderem mit Verweis auf die Materialien (namentlich BBl 1999 4462 ff.) eingehend mit den Argumenten befasst, die nunmehr weitgehend auch vom Beschwerdeführer vorgetragen werden und mit denen sich im Übrigen bereits der angefochtene Entscheid umfassend auseinandersetzt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, erneut vertieft auf die vorgetragenen Argumente einzugehen. Es kann bei einer Zusammenfassung sein Bewenden haben.
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3.2. Der Wortlaut des Gesetzes setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war"). Davon ist nur bei triftigen Gründen abzuweichen, die sich aus den anderen Auslegungselementen ergeben können. So geht insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen hervor, dass der Gesetzgeber die bereits früher unter altem Recht bestehende Praxis (vgl. BGE 119 Ib 154 E. 2b S. 157), für den Beginn der Bewährungsfrist an den Ablauf der Entzugsdauer anzuknüpfen, nicht ändern wollte. Die gängige Auslegung entspricht auch dem Gesetzeszweck. Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, sollen für längere Zeit aus dem Verkehr gezogen werden. Die Natur einer Bewährungsfrist verlangt gerade, dass sie erst zu laufen beginnen kann, wenn der Betroffene wieder im Besitz des Führerausweises ist. Sie ist insofern von einer strafrechtlichen Rückfallfrist bzw. Probezeit zu unterscheiden. Es mag zwar zutreffen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Dauer des Entzugsverfahrens, der eine gewisse Zufälligkeit anhaften kann und die auch von der allfälligen Ergreifung von Rechtsmitteln abhängt, die Zeit, in der ein gesetzwidriges Verhalten mit verstärkten nachteiligen Folgen verbunden ist, insgesamt verlängert. Das steht aber nicht im Widerspruch zum Sicherheitszweck des Ausweisentzugs, dem insofern nicht pönaler, sondern polizeilicher Charakter zukommt, und des Gesetzes, das zwangsläufig auf ein möglichst gesetzeskonformes Verhalten der Verkehrsteilnehmer ausgerichtet ist.
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3.3. Die rechtliche Herleitung der bisherigen Rechtsprechung überzeugt noch immer und wird auch von der Rechtslehre nicht ernsthaft in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich insoweit die Rechtsanschauungen erheblich geändert hätten. Bestehen demnach keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Praxisänderung, hat es bei der bisherigen Rechtsprechung zu bleiben.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann einen Verstoss gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem) und damit von Art. 4 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07). Er beruft sich dafür auf BGE 121 II 22, worin das Bundesgericht dem Führerausweisentzug den Charakter einer strafrechtlichen Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zugeschrieben hat, und den Geschäftsbericht des Bundesgerichts des Jahres 2010, worin das Bundesgericht mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Zolotukhin vom 10. Februar 2009 (Nr. 14939/03) selbst auf die entsprechende Problematik hingewiesen hat (S. 17 des genannten Geschäftsberichts).
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4.2. Auch mit dieser Frage hat sich das Bundesgericht bereits wiederholt und teilweise vertieft auseinandergesetzt. Schon in BGE 125 II 402 verneinte es einen Verstoss gegen das Verbot der doppelten Bestrafung durch Strafurteil und Führerausweisentzug wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht. In BGE 137 I 363 hielt es unter ausdrücklicher Prüfung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Neueinschätzung der Rechtslage verlange, an seiner Rechtsprechung fest. Diese bestätigte es auch danach, namentlich im Urteil 1C_353/2012 vom 9. November 2012. Der Beschwerdeführer nennt keine überzeugenden Gründe dafür, weshalb darauf zurückzukommen sei. An der Rechtsprechung ist daher auch insoweit festzuhalten.
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Erwägung 5
 
5.1. Damit bleibt einzig noch zu prüfen, ob der konkret verfügte Führerausweisentzug rechtmässig und namentlich verhältnismässig ist.
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5.2. Es ist erstellt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass ihm der Ausweis nach bisheriger und, wie dargelegt, weiterhin anwendbarer Rechtsprechung in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Wiederhandlung entzogen worden ist und dass er erneut eine solche schwere Widerhandlung begangen hat. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ist ihm der Führerausweis daher für mindestens zwölf Monate zu entziehen. Die kantonalen Behörden haben es bei dieser Mindestdauer belassen, sodass für weitere Reduktionen kein Raum bleibt. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer behauptete ungetrübte automobilistische Leumund in Frage zu stellen, nachdem er nunmehr schon zum zweiten Mal einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung überführt worden ist. Dass der Führerausweis für den Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen nicht unwichtig ist, mag zwar zutreffen, rechtfertigt aber ein Abweichen vom Gesetz nicht, zumal die eigentliche Berufstätigkeit nicht im Führen eines Personenwagens besteht, sondern dieses lediglich der Kundenbetreuung dient. Der Beschwerdeführer hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er dafür nunmehr für eine bestimmte Dauer auf andere Methoden angewiesen sein wird.
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5.3. Der angefochtene Entscheid verletzt demnach Bundesrecht nicht.
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Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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