BGer 9C_149/2013 | |||
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BGer 9C_149/2013 vom 17.09.2013 | |
{T 0/2}
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9C_149/2013
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Urteil vom 17. September 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Borella,
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nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
Q.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin,
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Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24, 3013 Bern.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Taggeld),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. August 2012.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1967 geborene Q.________ war seit 1. Dezember 2003 bei der Metzgerei S.________ im Aussendienst bzw. in der Hotelrichterei beschäftigt. Am 6. Februar 2009 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf einen am 13. Dezember 2007 erlittenen Unfall. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden erteilte am 3. Februar 2011 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Februar bis 31. März 2011 und richtete Taggelder aus. Deren Höhe wurde mit Verfügungen vom 1. April (Februar 2011) und 14. April 2011 (März 2011) festgelegt, wobei letztere durch jene vom 10. Mai 2011 ersetzt wurde. Am 9. August 2011 verfügte die Verwaltung, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien.
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B. Beschwerdeweise liess Q.________ das Rechtsbegehren stellen, die Verfügungen vom 1. April und 14. April/10. Mai 2011 seien aufzuheben. Das Taggeld für die Monate Februar und März 2011 sei auf der Basis eines Erwerbseinkommens von Fr. 90'000.- und eines Taggeldansatzes von mindestens Fr. 247.- festzusetzen und es sei ihm für die Monate Februar und März 2011 ein Taggeld von Fr. 198.-, zuzüglich Fr. 28.- Kindergeld pro Tag, auszurichten, wobei gerichtlich anzuordnen sei, dass vom Kindergeld keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden dürfen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut und hob die Verfügungen vom 1. April und 10. Mai 2011 auf. Es stellte fest, dass Q.________ für die Monate Februar und März 2011 je ein Taggeld von Fr. 166.40 (100 %: Fr. 208.-) sowie für den Monat März 2011 ein Kindergeld von Fr. 28.- brutto zusteht, und dass vom Kindergeld ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- wurden zu ¾ Q.________ und zu je ⅛ der IV-Stelle sowie der AHV-Ausgleichskasse Metzger auferlegt. Diese wurden zur Bezahlung einer Parteientschädigung an Q.________ von Fr. 859.95 (inkl. MWST) je zur Hälfte verpflichtet (Entscheid vom 28. August 2012, mitgeteilt am 11. Januar 2013).
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C. Q.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, die Taggeldverfügungen vom 1. April 2011 und vom 14. April 2011/10. Mai 2011 sowie Dispositiv-Ziffer 1a/b des kantonalen Entscheides vom 28. August 2012 seien aufzuheben. Es seien ihm für die Monate Februar und März 2011 Taggelder von je Fr. 201.60 (100 % Fr. 252.-) und für März 2011 zuzüglich ein Kindergeld von Fr. 28.- pro Tag, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, auszurichten. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 700.- seien der IV-Stelle und der AHV-Ausgleichskasse Metzger je zur Hälfte zu auferlegen und diese seien zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'439.80 zu bezahlen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, die AHV-Ausgleichskasse Metzger und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).
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1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 9C_763/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.2).
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2. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Differenz zwischen dem von der Vorinstanz zugesprochenen Taggeld von Fr. 166.40 für die Monate Februar und März 2011 und dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Taggeld von Fr. 201.60. Somit geht es um eine Differenz von Fr. 35.20 pro Tag oder bei 59 Tagen um Fr. 2'076.80. Nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber der Anspruch auf Kindergeld gemäss Art. 23bis IVG, da dieses im Rahmen des angefochtenen Entscheides für den Monat März 2011 bereits zugesprochen wurde. Insoweit stellt der Beschwerdeführer einen Antrag für eine bereits zugesprochene Taggeldposition, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das Begehren, das Taggeld sei auf Fr. 201.60 festzusetzen, nachdem bei der Vorinstanz die Ausrichtung eines solchen in der Höhe von Fr. 198.- verlangt worden war. Denn dieser auf die Ausrichtung eines um Fr. 3.60 höheren Taggeldes zielende Antrag verstösst gegen Art. 99 Abs. 2 BGG (vgl. Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 61 zu Art. 99 BGG).
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3. Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen des vorliegend aufgrund des Rechtsbegehrens des Versicherten streitigen und zu prüfenden Anspruchs auf Taggeld und dessen Bemessung nach Art. 23 und 24 IVG sowie Art. 5 Abs. 2 AHVG zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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4. Die Vorinstanz hat ein Valideneinkommen von Fr. 5'600.- pro Monat (bei 13 Monatslöhnen) angenommen. Dabei stellte sie für das massgebende Erwerbseinkommen auf die korrigierten Angaben des früheren Arbeitgebers S.________ ab. Ihre Begründung, weshalb der vom Arbeitgeber ursprünglich angegebene Betrag von Fr. 6'800.- nicht richtig sein kann, ist nachvollziehbar. Ein Lohnsprung von Fr. 5'100.- auf Fr. 6'800.-, also um einen Drittel, erscheint denn auch nicht plausibel. Der Arbeitgeber hat diesen höheren Betrag am 13. Dezember 2010 gegenüber der IV-Stelle als nicht korrekt bezeichnet und am 21. März 2011 gegenüber der AHV-Ausgleichskasse Metzger den Lohn mit Fr. 72'800.- pro Jahr, d.h. Fr. 5'600.- pro Monat beziffert. Des Weitern ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an den früheren Arbeitgeber vom 3. November 2010, dass schon vor der Rückfrage beim ehemaligen Arbeitgeber am 13. Dezember 2010 in Lohnabrechnungen ein Bruttolohn von Fr. 5'600.- verzeichnet war. Angesichts dieser verschiedenen Angaben kann die ursprüngliche Deklaration eines Monatslohnes von Fr. 6'800.- nicht als massgebend betrachtet werden. Vielmehr durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, einen Lohn von Fr. 5'600.- pro Monat annehmen. Dabei hat sie auch eine nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, wie es möglicherweise zu einer ursprünglich falschen Lohnangabe kommen konnte, entspricht der Betrag von Fr. 6'800.- doch bis auf Fr. 10.- dem Total des im Rahmen der Korrektur vom Arbeitgeber angeführten Monatslohnes von Fr. 5'600.- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 610.- und Spesen von Fr. 600.- pro Monat.
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Damit erweist sich die Beschwerde gegen die Höhe des zugesprochenen IV-Taggeldes für die Monate Februar und März 2011 als unbegründet. Sie ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen.
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5. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten und kann keine Parteientschädigung beanspruchen. Eine Korrektur von Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Entscheides ist nicht angezeigt: Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nur Anträge für deren Abänderung bei einer materiellen Gutheissung der Beschwerde gestellt. Da die Beschwerde abzuweisen ist, entfällt auch eine Neufestlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass die Vorinstanz ihm unter Berücksichtigung des getroffenen materiellen Entscheides willkürlich eine zu tiefe Parteientschädigung zugesprochen oder dem Beschwerdeführer einen zu grossen Anteil an den Verfahrensgebühren auferlegt hätte. Die Beschwerdegegnerin und die AHV-Ausgleichskasse Metzger haben, obwohl sie aufgrund des Prozessergebnisses als obsiegend zu betrachten sind (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen), keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Metzger, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. September 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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