BGer 4A_324/2013 | |||
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BGer 4A_324/2013 vom 18.09.2013 | |
{T 0/2}
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4A_324/2013
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Urteil vom 18. September 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Mai 2013.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2012 beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern Klage gegen ihren früheren Arbeitgeber, den Verein X.________ einreichte und verschiedene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 283'767.30 geltend machte;
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dass das Arbeitsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich bestimmter Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'409.30 mit Entscheid vom 4. April 2013 guthiess und im Übrigen abwies;
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dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 21. Mai 2013 abwies;
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dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 24. Juni 2013 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 21. Mai 2013 einreichte;
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dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe, die am 1. Juli 2013 beim Bundesgericht einging, die mit der Rechtsschrift vom 24. Juni 2013 gestellten Anträge teilweise änderte;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 23. Juli 2013 datierte Eingabe einreichte, die irrtümlich von der I. sozialrechtlichen Abteilung als Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Juni 2013 verstanden wurde, worauf das Verfahren 8C_540/2013 eröffnet wurde, das nach Entdeckung des Irrtums mit Verfügung vom 13. August 2013 ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin als gegenstandslos abgeschrieben wurde;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
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dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
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dass die Beschwerde von der Beschwerdeführerin innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begründet werden musste und diese Frist am 27. Juni 2013 ablief, weshalb die später von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsschriften unter dem Gesichtspunkt, ob die Beschwerde hinreichend und in zulässiger Weise begründet worden ist, nicht berücksichtigt werden können;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen zum grössten Teil nicht genügt, weil damit einerseits die Entscheidbegründung der ersten Instanz und andererseits die vorinstanzlichen Feststellungen in unzulässiger Weise kritisiert werden;
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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