BGer 4D_50/2013 | |||
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BGer 4D_50/2013 vom 20.09.2013 | |
{T 0/2}
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4D_50/2013
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Urteil vom 20. September 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vollstreckung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
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Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer,
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vom 15. Juli 2013.
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Die Präsidentin hat in Erwägung, | |
dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer bei ihr gemieteten Räumlichkeiten in Y.________ am 16. Februar 2013 polizeilich räumen liess und den Hausrat sowie das Inventar in einer Einstellhalle der Z.________ AG in Q.________ hinterlegen liess;
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dass der Einzelrichter am Bezirksgericht von Surselva auf Gesuch der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2013 das Betreibungsamt Surselva anwies, die öffentliche Versteigerung des hinterlegten Hausrats und Inventars des Beschwerdeführers durchzuführen und einen allfälligen Verwertungserlös der Beschwerdegegnerin auszuzahlen, nachdem diese den Beschwerdeführer zwei Mal erfolglos aufgefordert hatte, seine Sachen abzuholen;
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dass die Beschwerdegegnerin vom Einzelrichter weiter ermächtigt wurde, allenfalls nicht verwertetes bzw. nicht verwertbares Inventar und Hausrat auf Kosten des Beschwerdeführers zu entsorgen, und das Betreibungsamt anwies, für den Fall, dass der voraussichtliche Verwertungserlös die Kosten der Verwertung nicht zu decken vermöge, von einer öffentlichen Versteigerung abzusehen, und die Beschwerdegegnerin ermächtigte, diesfalls den Hausrat und das Inventar auf Kosten des Beschwerdeführers zu entsorgen;
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dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 15. Juli 2013 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat bzw. die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten wäre, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid eingehe, jede sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehle und er sich darauf beschränke, die Rechtmässigkeit des dem angefochtenen Vollstreckungsentscheid zugrunde liegenden, rechtskräftigen Ausweisungsentscheids in Frage zu stellen, und weil im Übrigen auch nicht ersichtlich sei, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein solle;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 15. August 2013 und vom 13. September 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm eine Fristverlängerung für die Vollstreckung dieses Urteils bis Ende 2013 zu gewähren bzw. das Kantonsgericht mit einer superprovisorischen einstweiligen Verfügung zu verpflichten, all sein Hab und Gut zurück in seine Liegenschaft R.________ in Y.________ zu führen;
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dass er mit einer weiteren Eingabe vom 15. August 2013 darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, indem sie keine sachdienlichen Ausführungen enthalten, in denen rechtsgenügend dargelegt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll, und sich der Beschwerdeführer weiterhin darauf beschränkt, die Rechtmässigkeit des rechtskräftigen Ausweisungsentscheids in Frage zu stellen;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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