BGer 2C_543/2013 | |||
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BGer 2C_543/2013 vom 23.09.2013 | |
{T 0/2}
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2C_543/2013
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Urteil vom 23. September 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Fürsprech und Notar Dr. Urs Tschaggelar,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, Abteilung Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2013.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 12. Juni 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2013 betreffend Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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in die Verfügung vom 18. Juni 2013, womit die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- oder zur Einreichung eines vollständig begründeten und belegten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege innert der Zahlungsfrist aufgefordert worden ist,
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in die Verfügungen vom 18. bzw. 22. Juli 2013, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. August 2013 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist,
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in Erwägung, | |
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
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dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 18. Juni 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der (nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mit Verfügung vom 22. Juli 2013 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 26. August 2013 angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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