BGer 6F_13/2013 | |||
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BGer 6F_13/2013 vom 23.09.2013 | |
{T 0/2}
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6F_13/2013
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Urteil vom 23. September 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Denys,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kantonsgericht, Herrenacker 26, 8201 Schaffhausen,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Zweites Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_381/2013 vom 14. Mai 2013.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Das Bundesgericht trat am 14. Mai 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (Verfahren 6B_381/2013). Ein erstes dagegen gerichtetes Revisionsgesuch des Gesuchstellers wurde am 22. Juli 2013 abgewiesen (Verfahren 6F_8/2013).
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Am 1. September 2013 wandte sich der Gesuchsteller erneut ans Bundesgericht. Er verlangt "die Revision von 6B_381/2013" (S. 2). Das Gesuch ist an die Bundesgerichtskasse gerichtet. Diese ist indessen zur Entgegennahme und Behandlung von Revisionsgesuchen nicht zuständig, sondern im vorliegenden Fall die Strafrechtliche Abteilung.
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Das Gesuch enthält einen ungebührlichen Inhalt und verdient keinen Rechtsschutz. Es beruht auf querulatorischer Prozessführung. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG).
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2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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3. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere trölerische Eingaben in dieser Sache ohne Antwort ablegen wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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