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Informationen zum Dokument  BGer 1B_84/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_84/2013 vom 24.09.2013
 
{T 0/2}
 
1B_84/2013
 
 
Urteil vom 24. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________, Leitender Staatsanwalt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Januar 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mit Entscheid vom 3. Januar 2013 wies das Kantonsgericht von Graubünden (II. Strafkammer) das Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte die Kosten des Gesuchsverfahrens von Fr. 1'000.-- A.X.________.
1
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz hat in einem Strafverfahren gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) entschieden. Gegen ihren Entscheid ist damit gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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1.2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 380 StPO hat die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.
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1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, zumal die geltend gemachte Sachbeschädigung sich auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.1).
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1.4. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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1.5. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich ein Ausstandsbegehren nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten, da nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, befangen sein können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227 mit Hinweisen). Dies schliesst Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nicht aus, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteil I 874/06 vom 8. August 2007 E. 4.1 mit Hinweisen).
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2.2. Das Kantonsgericht trat unter Berufung auf diese Grundsätze auf das Ausstandsbegehren gegenüber der gesamten Staatsanwaltschaft Graubünden nicht ein, da die Beschwerdeführerin nicht Ausstandsgesuche gegen alle Einzelmitglieder gestellt und entsprechend begründet hatte.
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2.3. Inwiefern das Kantonsgericht damit Bundesrecht verletzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels einer Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Art. 56 StPO konkretisiert hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren. Die Garantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Vom Staatsanwalt als Untersuchungs- und Anklagebehörde ist dabei Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als er sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen darf, dass dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei (BGE 138 IV 142 E. 2.2 S. 145 f.; 127 I 196 E. 2d S. 199 f.; je mit Hinweisen). Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen dagegen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; Urteile 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2; 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.2; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich sind auch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen auszuschöpfen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.). Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, zum Beispiel wegen der Rückweisung der Sache durch eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz, vermag den Anschein der Befangenheit nicht zu bewirken, solange das Verfahren noch als offen erscheint (Urteil 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E 4.2; vgl. auch: BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146).
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3.2. Betreffend das Ausstandsgesuch gegenüber dem Staatsanwalt Y.________ führte das Kantonsgericht zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin werfe ihm unter Hinweis auf einige abgeschlossene Verfahren, eingereichte Schadenersatz- und Strafklagen pauschal vor, befangen zu sein. Es sei jedoch weder aus den Akten noch sonst wie ersichtlich, dass sich Staatsanwalt Y.________ in den erwähnten Verfahren einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe oder dass ihm beanstandete materielle oder prozessuale Rechtsfehler unterlaufen seien. Demnach vermöge der Umstand, dass er bereits verschiedene Verfahren gegen die Beschwerdeführerin oder deren Ehemann durchgeführt habe, nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Verfahren, die nicht in ihrem Sinne ausgefallen seien, vermöge objektiv betrachtet nicht den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Bei objektiver Betrachtung liege somit kein Ausstandsgrund gegenüber dem Staatsanwalt Y.________ vor, weshalb das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren abzuweisen sei.
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3.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Familie habe im Jahr 1976 Landparzellen an drei Nachbarn verkauft, die seither ca. 130 m
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3.4. Mit diesen bereits vor dem Kantonsgericht vorgebrachten Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin eine Amtspflichtverletzung von Staatsanwalt Y.________ nicht aufzuzeigen, zumal sie ihre Behauptung, er und die übrige Staatsanwaltschaft Graubünden hätten gültige Verträge von 1976 missachtet und insoweit zu Unrecht Beweisanträge abgelehnt, nicht belegt und sie nicht präzisiert, inwiefern Y.________ die angerufenen Verträge verletzt haben soll. Die Beschwerdeführerin weist denn auch nicht nach, dass sie gegen Anordnungen von Staatsanwalt Y.________ erfolgreich Rechtsmittel ergriffen hat. Demnach hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es davon ausging, die Beschwerdeführerin habe durch Staatsanwalt Y.________ begangene Amtspflichtverletzungen nicht nachweisen können und es das damit begründete Ausstandsbegehren ablehnte.
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3.5. Da das Ausstandsverfahren nur die Prüfung der Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts Y.________ zum Gegenstand hat, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Neubeurteilung verschiedener Verfügungen bzw. Entscheide der Staatsanwaltschaft Graubünden verlangt und dazu den Beweisantrag stellt, betreffend die Grenzen der Parzellen der Verträge von 1976 mit m
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer
 
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