BGer 6B_116/2013 | |||
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BGer 6B_116/2013 vom 24.09.2013 | |
{T 0/2}
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6B_116/2013
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Urteil vom 24. September 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Hausfriedensbruch, Benutzung von Strassen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Bewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. November 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
B. | |
Die Berufung des Verurteilten wies das Kantonsgericht St. Gallen am 22. November 2012 ab.
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C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen, um einen Vergleich zu erzielen (Art. 316 Abs. 1 StPO).
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2.2. Diese Bestimmungen sehen vor, dass das Verfahren einzustellen ist, wenn es zu einem Vergleich resp. zu einer Wiedergutmachung kommt. Sind jedoch im gleichen Verfahren noch andere Delikte zu beurteilen, die nicht in einen Vergleich resp. eine Wiedergutmachung münden, ist eine Verfahrenseinstellung gar nicht möglich. Dies gilt jedenfalls für Verfahren, in welchen aus einem Lebensvorgang mehrere Delikte zu beurteilen sind.
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2.3. Da der Beschwerdeführer an der unbewilligten Demonstration teilnahm und dabei in das private Gelände eindrang, fussen die beiden Taten auf einem einheitlichen Lebensvorgang. Hinsichtlich des unbewilligten Demonstrierens hatte die Staatsanwaltschaft keinerlei Hinweise für eine Wiedergutmachung durch den Beschwerdeführer. Deshalb konnte sie das Verfahren nicht einstellen. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 3 |
Erwägung 4 |
Erwägung 5 |
Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 24. September 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Borner
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