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Informationen zum Dokument  BGer 1B_306/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_306/2013 vom 25.09.2013
 
{T 0/2}
 
1B_306/2013
 
 
Urteil vom 25. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. August 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Kantonspolizei Basel-Stadt nahm X.________ am 12. April 2013 in seiner Wohnung in Basel fest, nachdem sie über die Opferhilfe Basel die Meldung erhalten hatte, seine Lebensgefährtin Y.________ habe angerufen und gesagt, sie habe einen "Aggressor" in der Wohnung. Nachdem Y.________ gleichentags gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt hatte, X.________ habe sie z.T. seit Jahren wiederholt geschlagen, gewürgt, sexuell genötigt, beschimpft und mit dem Tod bedroht, wurde er am 15. April 2013 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt in Untersuchungshaft versetzt. Es hielt dafür, X.________ sei dringend der einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin verdächtig, und es bestehe Flucht- sowie Kollusionsgefahr.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen oder durch das Obergericht entlassen zu lassen.
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C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichten unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Kollusionsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
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2.1. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid das Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf Drohung im Sinn von Art. 180 StGB bejaht. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht geständig, bestreitet aber den Tatverdacht nicht substanziiert und macht geltend, seine "Berufung" richte sich zur Hauptsache gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Drohung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin und damit eines von Amtes wegen zu verfolgenden Vergehens (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 StGB) dringend verdächtig ist. Der allgemeine Haftgrund ist damit gegeben.
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2.2. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
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Wie häufig in Fällen häuslicher Gewalt ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin ambivalent, von verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen geprägt, die aber bisher nicht zur Trennung geführt haben, obwohl die Polizei bereits mehrmals wegen häuslicher Gewalt zu ihnen ausrücken musste. Die Lebensgefährtin, die aus Costa Rica stammt und 2011 mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen ist, geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmert sich um die gemeinsame Tochter und den Haushalt. Sie versteht kein Deutsch, hat offenbar wenig Kontakt zu Aussenstehenden und verfügt nicht über eigenes Geld. Sie ist bzw. war - jedenfalls nach ihrer Einschätzung - vom Beschwerdeführer völlig abhängig. Für diesen, dem auch von der Polizei eine beträchtliche Aggressivität bescheinigt wird, wäre es daher verlockend und naheliegend, in Freiheit seine Lebensgefährtin unter Druck zu setzen, um sie zur (wahrheitswidrigen) Rücknahme ihrer Vorwürfe zu bewegen. Ein solches Vorhaben wäre auch aussichtsreich, nachdem die von der Lebensgefährtin erhobenen Vorwürfe bisher teilweise im Vagen geblieben sind und sie einen Teil von ihnen auch schon wieder zurückgezogen oder jedenfalls nicht bestätigt hat. Die Beweislage ist noch keineswegs gesichert und Kollusion daher möglich. Das Obergericht hat Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.
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2.3. In zeitlicher Hinsicht ist die Fortführung der Haft bis zum 9. Oktober 2013 - sie wird dannzumal 6 Monate gedauert haben - nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, ihre Dauer komme bereits in grosse Nähe der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Er macht nur geltend, die Staatsanwaltschaft treibe das Verfahren nicht mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voran. So habe sie etwa zwei Monate nichts unternommen, um ihn zu befragen, weil er es gewagt habe, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts anzufechten.
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2.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Kollusionsgefahr könne durch eine mildere Ersatzmassnahme gebannt werden, und das ist auch nicht ersichtlich.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Kosten Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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