BGer 4A_454/2013 | |||
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BGer 4A_454/2013 vom 25.09.2013 | |
{T 0/2}
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4A_454/2013
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Urteil vom 25. September 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Dollé,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Juli 2013.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdegegner das Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2011 auf den 31. März 2012 kündigte;
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dass der Beschwerdeführer die Kündigung nicht anfocht, aber Klage auf Erstreckung des Mietverhältnisses um drei Jahre einreichte;
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dass das Bezirksgericht Luzern die Klage mit Urteil vom 22. März 2013 abwies;
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dass der Beschwerdeführer Berufung beim Kantonsgericht Luzern einreichte, das die Erstreckungsklage mit Urteil vom 16. Juli 2013 abwies;
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dass der Beschwerdeführer am 13. September 2013 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
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dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 13. September 2013 den erwähnten Anforderungen nicht genügt bzw. damit unzulässige Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen vorgebracht wird, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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