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Informationen zum Dokument  BGer 9C_355/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_355/2013 vom 25.09.2013
 
9C_355/2013
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 25. September 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
W.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 5. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1952 geborene W.________ meldete sich im Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 14. August 2012 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 %.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. April 2013 ab.
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C. W.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 5. April 2013 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzuprechen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben unter Rückweisung der Akten zwecks Erstellung eines neuen Gutachtens.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Zentrums X.________ vom 1. September 2011 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf für die angestammte Arbeit und für sämtliche angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % festgestellt. In der Folge hat sie die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage eines Erwerbsstatus von 80 % vorgenommen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Für den erwerblichen Bereich hat sie einen Invaliditätsgrad von höchstens 32 % resp. (gewichtet) 26 % ermittelt, während sie im Haushalt entsprechend dem Abklärungsbericht vom 8. Mai 2012 eine Einschränkung von 9 % resp. (gewichtet) 1,8 % angenommen hat. Beim resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 28 % hat sie einen Rentenanspruch verneint (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
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3. 
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3.1. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Expertise des Instituts Z.________ vom 29. Januar 2013 abstellen will und vorbringt, diese sei in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit überzeugender als die Einschätzung der Experten des Zentrums X.________, kann sie nichts für sich ableiten. Für angepasste Tätigkeiten wird darin - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Zentrums X.________ - eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert, was denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Selbst wenn, entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin, das Invalideneinkommen (vgl. Art. 16 ATSG) auf der Grundlage nicht der bisherigen Tätigkeit sondern eines Tabellenlohnes festgesetzt wird, ergibt sich kein Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) :
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Die Vorinstanz hat für das Vergleichsjahr 2010 das Valideneinkommen (verbindlich, E. 1) auf Fr. 66'303.70 festgelegt, was nicht bestritten wird. Ausgehend von der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Instituts Z.________ ist für das Invalideneinkommen der Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010, Tabelle TA1, Frauen total, Anforderungsniveau 4, von monatlich Fr. 4'225.- heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden und der gesundheitlichen Einschränkung von 20 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 42'182.40. Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80) sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Aus der Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich im erwerblichen Bereich eine Einbusse von 36 % resp. (gewichtet; vgl. E. 3.2) 29 %, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 31 % resultiert.
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3.2. Das kantonale Gericht hat zwar die Frage, ob die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 oder zu 80 % erwerbstätig wäre, offengelassen. Darin liegt indessen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) resp. der sich u.a. daraus ergebenden Begründungspflicht: Es hat nachvollziehbar - und im Ergebnis zutreffend (E. 3.1) - dargelegt, dass auch beim geltend gemachten Arbeitspensum von 80 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (E. 2). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. September 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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