VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_391/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_391/2013 vom 25.09.2013
 
{T 0/2}
 
9C_391/2013
 
 
Urteil vom 25. September 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 19. April 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. Mai 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. April 2013,
1
in die Verfügung vom 3. September 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 16. September 2013 verpflichtet wurde,
2
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. September 2013, wonach sie den Kostenvorschuss nicht übernehmen könne,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Vorschuss (auch) innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden ist,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
5
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
6
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
7
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
8
Luzern, 25. September 2013
9
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
10
des Schweizerischen Bundesgerichts
11
Die Einzelrichterin: Glanzmann
12
Der Gerichtsschreiber: Fessler
13
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).