BGer 4A_271/2013 | |||
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BGer 4A_271/2013 vom 26.09.2013 | |
{T 0/2}
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4A_271/2013
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Urteil vom 26. September 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A. und B. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Siegenthaler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Gerry Petitjean,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Auftrag, Werkvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
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vom 25. März 2013.
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Sachverhalt: | |
A. A. und B. X.________ (nachstehend: Eigentümer, Beschwerdeführer) beabsichtigten, ihr Einfamilienhaus um- und anbauen zu lassen. Sie liessen daher im Sommer 2008 vom Architekten C.________ (nachstehend: Architekt, Beschwerdegegner) Planskizzen für verschiedene An- und Umbauvarianten erstellen.
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In seiner E-Mail vom 17. September 2008 erkundigte sich der Eigentümer beim Architekten nach einem Termin für die Abgabe der Kostenschätzung und teilte ihm in Bezug auf die bisherigen Pläne verschiedene Änderungswünsche mit, welche namentlich den Verzicht auf eine zweite Garage und die Verschiebung einer Dusche betrafen.
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Am 23. September 2008 erstellte der Architekt für das Bauprojekt eine "Grobkostenschätzung" mit folgenden Passagen:
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"Gebäudekosten
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Anbauten Wohnteil
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m³ 440 zu CHF 1'000.00 CHF 440'000.00
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Umbauten, Anpassungsarbeiten
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- Untergeschoss 8'000.00
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- Erdgeschoss
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. Aussenwand Ost CHF 11'000.00
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. Wohnen 67'000.00
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. Essen 14'000.00
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- Dachgeschoss
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- Sonnenschutz Dachterrasse 20'000.00
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Total Gebäudekosten CHF 625'000.00
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Umgebungsarbeiten
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[...]
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Total Umgebungsarbeiten CHF 60'000.00
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Baunebenkosten
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Gebühren, Bewilligungen usw.,[...] CHF 50'000.00
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Total An- und Umbaukosten CHF 735'000.00"
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Mit Schreiben vom 24. September 2008 gab der Architekt an, das Total des Kubikinhalts des Wohnhauses betrage 400 m³.
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Am 29. September 2008 erstellte der Architekt ein Baugesuch, das von den Eigentümern mitunterzeichnet wurde. Dieses Gesuch wurde den zuständigen Behörden am 8. Oktober 2008 eingereicht und von diesen am 27. November 2008 bewilligt. Nach einem Planungsstopp im Dezember 2008 befassten sich die Eigentümer in den Monaten Januar und Februar 2009 erneut mit der Planung der Wohnküche, der Badezimmer sowie der Auswahl von Einrichtung und Materialien.
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Nach Einholung von Offerten erstellte der Architekt am 26. Februar 2009 einen detaillierten Kostenvoranschlag über Fr. 927'600.--. Mit Mail vom 1. März 2009 fragten die Eigentümer den Architekten an, weshalb zur Schätzung vom 23. September 2008 ein so grosser Unterschied bestehe; sie wollten wissen, was sie tun sollten, um die Kosten ungefähr auf den ursprünglichen Rahmen zurückzuführen. Nach einer Kostenbesprechung führten die Eigentümer in ihrer E-Mail vom 5. März 2009 gegenüber dem Architekten aus, sie müssten Verschiedenes unternehmen, um die Kosten ganz wesentlich herabzudrücken, wobei sie Konkurrenzofferten nannten.
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Im Schreiben vom 22. März 2009 erklärten die Eigentümer gegenüber dem Architekten, sie seien nur bereit, den Umbau zu verwirklichen, wenn der Architekt ein Kostendach (ohne Umgebungsarbeiten) von Fr. 680'000.-- gewährleiste; der Umbau sei, wie früher gemeinsam besprochen, bis Ende September 2009 abzuschliessen.
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Im Antwortschreiben vom 24. März 2009 führte der Architekt aus, die zugegebenermassen bedeutende Differenz zwischen Grobkostenschätzung und Kostenvoranschlag habe verschiedene Gründe; Reduziere man die Gebäudekosten des Kostenvoranschlags von Fr. 883'000.00 um die Kosten für spezielle Ausbauten von ca. Fr. 133'000.00 gemäss separater Liste, würden sich Kosten von Fr. 750'000.00 ergeben, was gegenüber der Grobkostenschätzung von CHF 625'000.00 einem Plus von 20 % entspreche; diese Differenz einer Grobkostenschätzung dürfe als durchaus vertretbar bezeichnet werden.
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In der angehängten Liste wurden betreffend die Küche "Zirka-Kosten" von Fr. 90'000.--, "Übliche ø -Kosten" von Fr. 40'000.-- und "Mehr-Kosten" von Fr. 50'000.-- angeführt.
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Nachdem der Architekt Konkurrenzofferten eingeholt hatte, erstellte er am 27. März 2009 einen neuen Kostenvoranschlag der ein Gesamttotal von Fr. 798'400.-- (Gebäude Fr. 766'600.--; Baunebenkosten und Übergangskosten Fr. 31'800.--) auswies. Für die Kücheneinrichtung wurden Fr. 90'000.-- angegeben.
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Der Architekt führte in seinem Schreiben vom 3. April 2009 gegenüber den Eigentümern aus, die von ihnen verlangte Reduktion der Gebäudekosten sei höchstens mit einer grundsätzlichen Reduktion des Bau- und Umbauvolumens möglich. Die Eigentümer lehnten eine solche Reduktion ab.
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Am 20. Juli 2009 stellte der Architekt für die erbrachten Architekturleistungen eine Honorarforderung von Fr. 74'300.25 (inkl. Auslagen von Fr. 1'406.65), die er nach der SIA-Ordnung 102 berechnete. Alternativ erstellte er gestützt auf eine Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand eine Rechnung über Fr. 82'406.60. Die Eigentümer anerkannten einen Betrag von Fr. 12'000.--.
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B. Am 6. April 2010 klagte der Architekt beim Bezirksgericht Arlesheim gegen die Eigentümer auf Zahlung von Fr. 62'300.25 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. September 2009. Der Architekt verlangte damit eine Entschädigung für die von ihm und seinen Hilfspersonen erbrachten Aufwand von insgesamt 606 Stunden.
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Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 18. September 2012 gut. Eine dagegen gerichtete Berufung der Eigentümer wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 25. März 2013 ab.
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C. Die Eigentümer (Beschwerdeführer) erheben Beschwerde in Zivilsachen mit den Begehren, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen oder eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder subeventuell an die erste Instanz zurückzuweisen.
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Der Architekt (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
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Die Beschwerdeführer reichten eine Replik ein.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
| 37 |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Wird Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht. Die beschwerdeführende Partei hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, namentlich auf bloss appellatorische Vorbringen, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).
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1.3. Will die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachenbehauptungen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 3.2).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Haftung des Architekten bezüglich der Erstellung eines Kostenvoranschlags untersteht dem Auftragsrecht (BGE 134 III 361 E. 6.2 S. 364 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat der beauftragte Architekt im Rahmen des ihm erteilten Auftrages, allgemein, d.h. auch ohne besondere Vereinbarungen über die Handhabung oder Begrenzung der Baukosten, unaufgefordert eine Kostenberechnung anzustellen und den Bauherrn über die zu erwartenden Kosten zu informieren (Urteil 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3 mit Hinweisen). Der Architekt hat den Bauherrn zudem über den Genauigkeitsgrad seiner Kosteninformation aufzuklären (Urteil 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.1). Ist eine entsprechende Orientierung unterblieben, muss im Einzelfall festgestellt werden, welches konkrete Vertrauen der Bauherr nach Treu und Glauben in die Kosteninformationen des Architekten haben durfte (Urteil 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2.2 mit Hinweisen).
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung über die Genauigkeit eines detaillierten Kostenvoranschlags für einen Neubau nach allgemeiner Annahme die Ungenauigkeit 10 % beträgt. Damit soll den Unwägbarkeiten, die mit der Kostenschätzung und der Verwirklichung eines Bauvorhabens verbunden sind, und den sich im Lauf der Realisierung allenfalls verändernden Verhältnissen Rechnung getragen werden (Urteil 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ein solcher Genauigkeitsgrad ist in Ziff. 4.3.2 der SIA-Ordnung 102 (2003) vorgesehen.
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2.2. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 15. März 2005 einen kantonalen Entscheid, gemäss welchem ein Bauherr, der nicht besonders über den Genauigkeitsgrad von +/- 10 % gemäss der anwendbaren SIA-Ordnung informiert wurde, auch bezüglich einer als "approximativ" bezeichneten Kostenschätzung nicht mit einer solchen Abweichung rechnen musste, wenn ihm mündlich eine Abweichung von höchstens 1-2 % in Aussicht gestellt wurde, und ihn der Architekt bei der Finanzierung beraten und dieser gewusst hat, dass der Bauherr mit dem Bauvorhaben an seine finanziellen Grenzen ging und keine Mehrkosten verkraften konnte. Das Bundesgericht liess hingegen offen, ob der Unternehmer unter diesen Umständen von einer Kostenlimite ausgehen durfte (Urteil 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).
| 42 |
2.3. Das Kantonsgericht erwog, die Parteien hätten die SIA-Ordnungen nicht zum Vertragsinhalt erhoben, weshalb insbesondere die SIA-Ordnung 102 nicht anwendbar sei. Der Beschwerdegegner habe am 23. September 2008 eine Grobkostenschätzung über Fr. 735'000.-- erstellt, in welcher er keinen Genauigkeitsgrad angegeben habe. Aus dem Begriff "Grobkostenschätzung" gehe jedoch hervor, dass es sich um keinen genauen Betrag handeln könne, weil von einer Schätzung und nicht von einer Berechnung gesprochen werde und der Wortbestandteil "grob" die Genauigkeit ausschliesse. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der Bezeichnung als "Grobkostenschätzung" auch als Laien in Bausachen nach Treu und Glauben nicht von der Genauigkeit dieser Schätzung ausgehen können. Dies gelte um so mehr, als ihnen bekannt gewesen sei, dass die Detailplanung, die Auswahl der Materialien und das Einholen der Offerten noch ausgestanden habe. Zudem seien die Kosten für den Anbau, der den grössten Teil der Kosten erfordert habe, mit einer kubistischen Berechnung ermittelt worden, welche nicht detailliert und genau sei. Aus diesen Gründen hätte den Beschwerdeführern bewusst sein müssen, dass eine gewisse Ungenauigkeit des Kostenvoranschlags hinzunehmen sei, weshalb dem Beschwerdegegner nicht verwehrt sein könne, sich auf eine Toleranzgrenze zu berufen.
| 43 |
2.4. Die Beschwerdeführer rügen, das Kantonsgericht hätte keine "Toleranzgrenze" zulassen dürfen, da gemäss dem Urteil 4C.424/2004 vom 15. März 2005 eine pflichtwidrig unterlassene Angabe des Genauigkeitsgrades einer Kostenschätzung dazu führe, dass der Architekt sich gar nicht auf einen solchen Genauigkeitsgrad berufen könne.
| 44 |
2.5. Zwar führte das Bundesgericht im angerufenen Urteil in E. 3.2.1 namentlich unter Verweis auf SCHUMACHER ( Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, 3. Aufl. 1995, S. 113 ff. Rz. 748) aus:
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"Auch keine Information kann eine Information sein, nämlich diejenige, dass der Bauherr nicht mit Mehrkosten zu rechnen habe. Unterlässt der Architekt eine Aufklärung über Kostenrisiken, insbesondere über die Ungenauigkeit seiner Kostenprognosen, erweckt er grundsätzlich den Eindruck und damit das Vertrauen des Bauherrn, besondere Risiken bestünden nicht."
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Das damit aus der unterlassenen Information über die Genauigkeit eines Kostenvoranschlages grundsätzlich abgeleitete Vertrauen auf das Fehlen "besonderer" Risiken kann jedoch nicht so verstanden werden, dass keine Risiken vorliegen. Vielmehr muss sich der Bauherr die "üblichen", d.h. die ihm auch ohne Aufklärung durch den Architekten bekannten Risiken anrechnen lassen ( THOMAS SIEGENTHALER, Die Kosteninformation, in: Die Planerverträge, Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], 2013, S. 507 ff., 532 Rz. 10.56; vgl. auch: HANNES ZEHNDER, Über Prognosen, Toleranzen und die Haftung der Architekten, BR 2010, S. 48 ff., 49). Demnach ist bei fehlender Orientierung über die Genauigkeit eines Kostenvoranschlags im Einzelfall zu prüfen, welches Vertrauen der Bauherr nach Treu und Glauben in die Kosteninformationen des Architekten haben durfte (vgl. E. 2.1 hiervor). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits der Wortbestandteil "Schätzung" darauf hindeutet, dass keine absolute Genauigkeit erwartet werden kann ( SIEGENTHALER, a.a.O., S. 532 Rz. 10.58).
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2.6. Die Beschwerdeführer legen keine Umstände dar, welche ihr Vertrauen in die absolute Verlässlichkeit der Grobkostenschätzung hätte begründen können. So machen sie namentlich nicht geltend, sie hätten dem Beschwerdegegner vor der Grobkostenschätzung die Grenzen ihrer finanziellen Verhältnisse mitgeteilt. Zudem führen sie an anderer Stelle aus, sie hätten nach Treu und Glauben von einem Genauigkeitsgrad von deutlich unter +/- 20 % (z.B. +/- 10 oder 15 %) ausgehen dürfen. Unter diesen Umständen hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es ein Vertrauen in die absolute Genauigkeit der Grobkostenschätzung verneinte.
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Erwägung 3 | |
3.1. Alsdann kam das Kantonsgericht zum Ergebnis, die Beschwerdeführer hätten unter den gegebenen Umständen von einer Ungenauigkeit der Grobkostenschätzung von +/- 25 % ausgehen müssen, welche nicht überschritten worden sei.
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3.2. Bezüglich der Kostenüberschreitung führte das Kantonsgericht aus, die erste Instanz habe die Grobkostenschätzung vom 23. September 2008 mit dem Kostenvoranschlag vom 27. März 2009 verglichen und sei nach der Bereinigung der Posten, welche bei der Grobkostenschätzung nicht berücksichtigt worden oder nachträglich weggefallen seien, auf eine Differenz von 19.37 % gekommen. Die Beschwerdeführer beanstandeten bei dieser Berechnung namentlich, dass das Bezirksgericht Mehrkosten für die Küche von Fr. 50'000.-- berücksichtigt habe, weil der Beschwerdegegner vor dem Bezirksgericht keine entsprechende Behauptung aufgestellt habe. Dies treffe zwar zu, doch sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht insoweit auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 24. März 2009 inkl. Aufstellung betreffend Mehrkosten abgestellt habe, zumal die Beschwerdeführer in ihrer Klageantwort ausdrücklich anerkannt hätten, dass ein Bruchteil der Position "Küche" nicht in die Kostenschätzung vom 23. September 2007 einbezogen werden konnte, weil diese damals noch nicht bekannt gewesen sei. Zudem sei mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er im Zeitpunkt der Grobkostenschätzung von einer Küche gehobenen Standards von Fr. 40'000.-- und nicht von einer Luxusküche für Fr. 90'000.-- ausgegangen sei, da sich aus der Mail vom 17. September 2008 ergebe, dass damals noch völlig offen gewesen sei, welche Küche es sein werde. Das Bezirksgericht habe daher zu Recht beim Kostenvoranschlag vom 27. März 2009 Mehrkosten für eine Luxusküche von Fr. 50'000.-- abgezogen. Selbst wenn die weiteren von den Beschwerdeführern beanstandeten Abzüge des Bezirksgerichts weggelassen würden, resultiere für die bereinigte Grobkostenschätzung ein Betrag von Fr. 565'000.-- (ohne Baunebenkosten) und für den bereinigten Kostenvoranschlag ein Betrag von Fr. 705'600.--, was zu einer Abweichung von 24.88 % führe.
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3.3. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass bei der Ermittlung der Kostenüberschreitung die Mehrkosten abzuziehen sind, die durch Änderungswünsche des Bauherrn verursacht wurden, die er erst nach der Erstellung der Kostenprognose äusserte (vgl. SIEGENTHALER, a.a.O., S. 534 Rz. 10.61 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer rügen jedoch, das Kantonsgericht habe bezüglich der Kosten betreffend die Küche den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO verletzt, weil es auf einen Tatbestand bzw. einen Betrag abgestellt habe, der im Verfahren von keiner Partei behauptet worden sei, sondern sich lediglich in einer Klagebeilage finde.
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3.4. Die Rüge ist unbegründet, weil die Beschwerdeführer in Ziff. 54 (S. 32 f.) ihrer Klageantwort den in der Klagebeilage I.51 als Mehrkostenposition für die Küche genannten Betrag von Fr. 50'000.--, ausdrücklich nannten und sie bestritten, dafür die Verantwortung zu tragen.
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3.5. Alsdann werfen die Beschwerdeführer den kantonalen Gerichten eine willkürliche Beweiswürdigung vor, da der Gerichtsexperte in Bezug auf die von ihnen kommunizierten Ausbauwünsche die Kosten der Küche auf Fr. 80'000.-- bis Fr. 100'000.-- geschätzt habe. Zudem hätte das Bezirksgericht einen "Plan des Erdgeschosses mit Küche" vom 9. September 2008 (Klageantwortbeilage 04) und die Küchenskizze mit Angabe von Materialien vom 16. Oktober 2008 zu Unrecht aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt.
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3.6. Die von den Beschwerdeführern angerufene Kostenschätzung des Experten bezieht sich auf eine Kücheneinrichtung von Bulthaup mit Geräten von Miele. Dass der Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Grobkostenschätzung von einer entsprechend luxuriösen Küche ausgehen musste, steht damit jedoch nicht fest. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Plan gemäss der Klageantwortbeilage 04. Die nach der Grobkostenschätzung erstellte Skizze mit Angaben von Materialien kann nicht massgeblich sein. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht bezüglich der Einschätzung der Mehrkosten für die Küche in Willkür verfallen sein soll.
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3.7. Da die entsprechenden Überlegungen des Kantonsgerichts erkennbar waren, hat es entgegen der Meinung der Beschwerdeführer insoweit seine Begründungsverpflichtung nicht verletzt.
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Erwägung 4 | |
4.1. Das Kantonsgericht stellte fest, die Beschwerdeführer hätten aufgrund des gewollten Bauendes per Herbst 2009 und der daraus folgenden Dringlichkeit die Baueingabe auch dann vor dem Vorliegen eines detaillierten Kostenvoranschlages einreichen lassen, wenn sie der Beschwerdegegner darauf hingewiesen hätte, dass damit allenfalls von den standardgemässen Abläufen abgewichen wird.
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4.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, das Kantonsgericht habe in diesem Zusammenhang abstrakte Erfahrungssätze missachtet, die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhten. Die Beschwerdeführer üben dabei jedoch appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein soll.
| 57 |
5.
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5.1. Ein Vertrauensschaden kann entstehen, wenn der Bauherr aufgrund einer ungenauen Kosteninformation die Weiterführung der Planung eines Bauvorhabens veranlasst, obschon er bei korrekter Schätzung die Projektierung abgebrochen hätte ( SIEGENTHALER, a.a.O., S. 539 Rz. 10.72). Der Bauherr, der einen Vertrauensschaden geltend macht, hat darzulegen und zu beweisen, dass er sein Verhalten bei einer pflichtgemäss richtigen Kosteninformation geändert hätte. Da dieser hypothetische Kausalverkauf nicht strikte bewiesen werden kann, genügt es, dass er nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165; vgl. auch Urteil 4C.71/2003 vom 27. Mai 2003 E. 3; 4C.82/1996 vom 11. Februar 1998 E. 3a; SIEGENTHALER, a.a.O., S. 541 Rz. 10.78). Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des hypothetischen Verhaltens sind die Darlegungen des Bauherrn und die konkreten Umstände zu berücksichtigen (Urteil 4D_131/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 3.3.3).
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5.2. Die Beschwerdeführer brachten im kantonalen Verfahren vor, wenn sie Ende August oder zumindest anfangs Oktober 2008 vom Beschwerdegegner pflichtgemäss über die zu erwartenden Kosten des Projekts aufgeklärt worden wären, hätten sie auf die weitere Projektierung verzichtet. Dies zeige sich allein schon daran, dass es sich nach dem Erhalt des Kostenvoranschlags so abgespielt habe. Als die Beschwerdeführer einen detaillierten Kostenvoranschlag erhalten hatten, hätten sie vom Beschwerdegegner zuerst die Ausführung mit einer Kostenlimite von Fr. 680'000.-- verlangt, und als der Beschwerdeführer darauf nicht habe eingehen wollen, hätten sie das Projekt nicht mehr weiterverfolgt. Die Beschwerdeführer seien davon ausgegangen, dass die Grobkostenschätzung stimme und die effektiven Kosten um weniger als Fr. 50'000.-- von ihr abweichen würde. Bei einer höheren Fehlertoleranzangabe hätten sie dieses Projekt nicht weiterverfolgt und ein kostengünstigeres Projekt gesucht.
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5.3. Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis, die Beschwerdeführer hätten den Wahrscheinlichkeitsbeweis des von ihnen behaupteten hypothetischen Verhaltens nicht erbringen können. Aus den Akten gehe hervor, dass sie nach Erhalt des Kostenvoranschlags vom 26. Februar 2009 über Fr. 927'600 nicht umgehend auf das Bauprojekt verzichteten. Vielmehr hätten sie mit Mail vom 1. März 2009 den Kläger gefragt, weshalb zur Schätzung vom 23. September 2008 ein so grosser Unterscheid bestehe. Sie hätten verstehen wollen, was sie tun könnten, um die Kosten ungefähr in den ursprünglichen Rahmen zurückzuführen. Nach einer Kostenbesprechung hätten sie in der EMail vom 5. Mai ausgeführt, sie müssten Verschiedenes unternehmen, um die Kosten weiter ganz wesentlich herabzudrücken. Dabei hätten sie insbesondere Konkurrenzofferten genannt. Gleichentags habe der Beschwerdeführer in einer weiteren Mail den Beschwerdegegner gebeten, noch nichts zu unternehmen, um einen anderen Küchenbauer zu kontaktieren, weil er die Hoffnung nicht aufgebe, die Küche vom bisher involvierten Küchenbauer erstellen zu lassen. Im Schreiben vom 22. März 2009 hätten die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ihre Bereitschaft gezeigt, mit ihm einen Versuch zu unternehmen, das Projekt doch noch zu verwirklichen. All dies zeige, dass sie nach Erhalt des Kostenvoranschlages vom 26. Februar 2009 nicht umgehend Abstand vom Bauprojekt nahmen, sondern versuchten, die Kosten herabzudrücken und das Projekt dennoch zu verwirklichen. Hierfür hätte der Beschwerdegegner wiederum Aufwand durch das Einholen von Konkurrenzofferten gehabt. Es sei daher anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführer auch gleich verhalten hätten, wenn bereits in der Grobkostenschätzung ein höherer Betrag aufgeführt gewesen wäre.
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5.4. Die Beschwerdeführer wenden ein, der Beschwerdegegner habe nie geltend gemacht, sie hätten bei einer rechtzeitigen und inhaltlich zutreffenden Kostenprognose weiteren Architektenaufwand auf sich genommen. Das Kantonsgericht habe damit seine Begründung auf ein Tatsachenfundament abgestützt, das weder im Sachvortrag des Beschwerdegegners noch in den Feststellungen des Bezirksgerichts eine Basis finde, was gegen die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 ZPO verstosse.
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5.5. Der Beschwerdegegner hat im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungnahme zur Klageantwort vom 15. Oktober 2010 (S. 6 Rz. 2.13) das von den Beschwerdeführern behauptete hypothetische Verhalten, wonach sie das Bauprojekt bei einer "richtigen" Orientierung über die Baukosten abgebrochen hätten, bestritten. Das Kantonsgericht hatte daher zu prüfen, ob dieses hypothetische Verhalten als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Da sich die Beschwerdeführer zur Begründung auf ihr Verhalten nach Erhalt der Kostenschätzung vom 26. Februar 2009 beriefen, hatte das Kantonsgericht dieses Verhalten zu analysieren. Dabei konnte es sich auf die entsprechende Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer in Rz. 44 ff. (S. 28 ff.) ihrer Klageantwort abstützen. Es hat demnach sein Urteil insoweit nicht mit einem Sachverhalt begründet, der im Prozess nicht behauptet bzw. geltend gemacht wurde und damit den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO nicht verletzt (vgl. MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 55 ZPO).
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5.6. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführer, die Argumentation des Kantonsgerichts sei auch widersprüchlich und damit willkürlich. Da im Herbst 2008 noch keine Offerten vorgelegen hätten und damals nur (aber immerhin) eine kubische Schätzung möglich war, sei es unverständlich, wenn es davon ausgehe, die Beschwerdeführer hätten bei Vorliegen einer rechtzeitigen und inhaltlich korrekten Kostenschätzung im Herbst 2008 die Arbeiten wegen zu hoher Kosten nicht sofort abgebrochen, sondern zuerst noch "Aufwand für das Einholen von Konkurrenzofferten" gehabt. Falls die Beschwerdeführer in dieser Situation noch den Versuch einer Kostensenkung verlangt hätten, wäre dies in Ermangelung von Offerten nicht auf der Basis von Konkurrenzofferten, sondern aufgrund weniger aufwendiger Verfahren erfolgt.
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5.7. Ob damit eine rechtsgenüglich begründete Willkürrüge erhoben wird, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da sie ohnehin unbegründet wäre. Selbst wenn der Beschwerdegegner in der Grobkostenschätzung einen Genauigkeitsgrad von +/- 25 % angeführt hätte und die Beschwerdeführer deshalb nicht von einem Genauigkeitsgrad von +/- 10 bzw. 15 % hätten ausgehen dürfen, ist nicht zwingend, dass sie deshalb die Projektierung des geplanten An- und Umbaus sofort abgebrochen hätten. Vielmehr erscheint es durchaus möglich, dass sie zur Abklärung der Frage, ob das von ihnen gewünschte Bauprojekt mit den von ihnen erhofften Kosten bis Ende September 2009 realisiert werden kann, die konkretere Planung dieses Projekts gleich weiterverfolgt hätten, wie sie dies tatsächlich getan haben. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführer selbst nach Erhalt des ausserhalb des Genauigkeitsgrades von 25 % liegenden Kostenvoranschlags vom 26. Februar 2009 die Projektierung nicht sofort abbrachen, sondern den Beschwerdegegner zur Einholung von Konkurrenzofferten aufforderten. Unter diesen Umständen ist das Kantonsgericht nicht in Willkür verfallen, wenn es annahm, der von den Beschwerdeführern behauptete sofortige Abbruch der Projektierung bei "richtiger" Kosteninformation erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich.
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5.8. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sie im kantonalen Verfahren bezüglich der von ihnen vor Bundesgericht behaupteten alternativen Versuche zur Kostensenkung substanziiert Behauptungen mit entsprechenden Beweisanträgen gestellt haben. Demnach ist ihre Rüge, das Kantonsgericht habe insoweit gemäss Art. 8 ZGB Beweise abnehmen müssen, nicht rechtsgenüglich begründet.
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5.9. Nach dem Gesagten sind die Erwägungen des Kantonsgerichts, wonach die Beschwerdeführer bezüglich der Grobkostenschätzung mit einer Ungenauigkeit von 25 % hätten rechnen müssen und dem Beschwerdegegner selbst bei Überschreiten dieser Grenze keine Sorgfaltspflicht hätte vorgeworfen werden können, nicht entscheidrelevant. Dasselbe gilt bezüglich der Annahme des Kantonsgerichts, dem Beschwerdegegner könne nicht vorgeworfen werden, die Grobschätzung nicht bereits drei Wochen früher erstellt zu haben. Auf die gegen diese Erwägungen gerichtete Kritik der Beschwerdeführer ist daher nicht einzutreten.
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6.
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6.1. Wie weit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 187 f.; je mit Hinweisen).
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6.2. Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand (Urteil 4A_15/2011 von 3. Mai 2011 E. 3.3). Der geltend gemachte Aufwand muss daher so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus (vgl. Urteil 4A_291/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 3.4).
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6.3. Das Kantonsgericht ging davon aus, der geltend gemachte Aufwand sei vom Beschwerdegegner hinreichend substanziiert worden. Dieser habe in seiner Klagebegründung aufgelistet, an welchem Datum welche Arbeiten vorgenommen worden und wie viele Stunden er, der Zeichner oder das Sekretariat dafür aufgewendet hätten. Dazu habe er als Beweis entsprechende Unterlagen eingereicht. Er habe in der Klagebegründung dargetan, was gemacht worden sei und wie viel Zeit dazu nötig gewesen sei. Damit sei er der Substanziierungspflicht nachgekommen. Dass Arbeitsgattungen zum Teil in Zeitspannen aufgelistet worden seien, schade nicht, da der eingesetzte Experte grundsätzlich in der Lage gewesen sei, aufgrund der klägerischen Ausführungen und der Beilagen den geltend gemachten Aufwand für die geschilderten Arbeiten zu prüfen. Er habe lediglich festgestellt, dass für den Aufwand vom 21. bis 29. Oktober 2008 und vom 4. bis 24. November 2008 keine Belege vorhanden gewesen seien. Selbst ohne Berücksichtigung des entsprechenden Aufwandes sei die geltend gemachte Forderung aber immer noch erreicht worden.
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6.4. Die Beschwerdeführer rügen, das Kantonsgericht hätte zu Unrecht eine genügende Substanziierung des Aufwands bejaht. Es habe verkannt, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Bestreitungen in der Klageantwort konkret und detailliert hätte ausführen müssen, wer an welchem Tag welche Arbeit erledigt habe und wie viel Zeit dafür benötigt worden sei. Da der Beschwerdegegner zum Teil unterschiedliche Leistungen mehrerer Personen tageweise zusammengefasst und zum Teil sogar für Wochen einen Gesamtaufwand geltend gemacht habe, lasse sich nicht nachvollziehen, welcher Aufwand für die einzelnen Leistungen konkret geltend gemacht werde. Entgegen der Meinung des Kantonsgerichts sei daher nicht zulässig, Arbeitsgattungen zum Teil in Zeitspannen aufzulisten. Es hätte daher die Klage wegen ungenügender Substanziierung des geltend gemachten Aufwands abweisen und darüber keinen Beweis abnehmen dürfen.
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6.5. Vorliegend haben die Beschwerdeführer die Nachprüfbarkeit der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufwandes teilweise bestritten, was zeigt, dass eine solche Bestreitung möglich war. Der vom Gericht eingesetzte Experte konnte jedoch, soweit dies entscheidrelevant war, aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners und der dazu eingereichten Unterlagen die behaupteten Arbeiten und die Angemessenheit des dafür angegebenen Aufwands beurteilen. Damit konnte darüber Beweis geführt werden, weshalb das Kantonsgericht die bundesrechtlichen Anforderungen an eine genügende Substanziierung des erbrachten Stundenaufwands zu Recht bejahte.
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7.
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7.1. Das Kantonsgericht erwog, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer sei für die Bemessung der Vergütung nicht auf Werkvertragsrecht bzw. Art. 374 OR, sondern auf Auftragsrecht abzustellen. Mangels einer Vereinbarung über das Honorar sei gemäss Art. 394 Abs. 3 OR die übliche Vergütung zu leisten. Da das Gesetz die Kriterien für diese Vergütung nicht festlege, habe im Streitfall der Richter das Honorar zu bestimmen. Der Beschwerdegegner habe in der Klage den Stundenaufwand für sich, den Zeichner, den Lehrling, das Sekretariat und den Bauleiter aufgeführt und die jeweiligen Stundenansätze angegeben. Diese habe er als üblich bezeichnet, wobei er, falls diesbezüglich Zweifel bestünden, eine Expertise beantragt habe. Da keine gesetzliche Regelung der Stundenansätze existiere, sei dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Er habe damit seine Substanziierungspflicht nicht verletzt.
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7.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, das Kantonsgericht habe übersehen, dass die Leistung des Beschwerdegegners nicht bloss die Erstellung von Kostenprognosen, sondern hauptsächlich die umfassende Projektierung einer Baute umfasst hätten. Die Erstellung eines Bauprojekts gelte indessen als werkvertragliche Leistung. Für die Bemessung der Vergütung sei daher auf Art. 374 OR abzustellen. Nach dieser Bestimmung habe der Planer die Tatbestandselemente für die Bemessung des Honorars darzulegen. Dies habe der Beschwerdegegner unterlassen, da er in der Klageschrift nur den aufgewendeten Stundenaufwand dargelegt habe, ohne sich zu den Lohnkosten, dem Sachaufwand und den Generalkosten zu äussern. Bezüglich der in Rechnung gestellten Stundenansätze habe er bloss behauptet, diese seien "üblich", ohne diese Behauptung zu detaillieren. So fehle sogar ein Hinweis auf die Honorarempfehlungen der "Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren" (KBOB). Das Kantonsgericht hätte demnach aufgrund der fehlenden Angaben des Beschwerdegegners zu seinen Kosten zum Schluss kommen müssen, es fehle für die richterliche Bestimmung des Honorars das notwendige Tatsachenfundament, weshalb es die Klage wegen ungenügender Substanziierung hätte abweisen müssen.
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7.3. Nach der Rechtsprechung sind Projektierungsarbeiten, die in einem zu realisierenden Projekt ihren Niederschlag finden bzw. das Erstellen von Plänen den Bestimmungen über den Werkvertrag zu unterstellen (BGE 134 III 361 E. 5.1; 130 III 362 E. 4.1 S. 365; Urteil 4A_90/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Ist der Preis für ein Werk nicht bestimmt worden, so wird er gemäss Art. 374 OR nach Massgabe des Wertes der Arbeit und Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Damit hat der Richter bei Fehlen einer Honorarvereinbarung die Entschädigung beim Werkvertrag - gleich wie beim Auftrag - nach allgemeinen Prinzipien so festzulegen, dass sie den erbrachten Leistungen entspricht und unter Berücksichtigung der Umstände objektiv verhältnismässig ist (Urteil 4C.158/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 1b, in: SJ 2002 I S. 205 f.; vgl. auch: Urteile 4C.472/1995 vom 3. Oktober 1996 E. 2c; 4C.261/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1). Sowohl beim Werkvertrag als auch beim Auftrag sind die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Personal- und Sach- und General- oder Gemeinkosten die Hauptkriterien für die Bewertung der Arbeit ( EGLI/STÖCKLI, Das Planerhonorar, in: Die Planerverträge, Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], 2013, S. 307 ff., 326 Rz. 7.44 f.; vgl. auch: PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, S. 390 Rz. 948 f.). In der Lehre wird zwar namentlich von GAUCH die Meinung vertreten, insoweit seien bei Werkvertrag grundsätzlich die effektiven Selbstkosten massgebend ( GAUCH, a.a.O., S. 390 Rz. 948 mit Hinweisen). Auch dieser Autor geht jedoch davon aus, die Parteien vereinbarten in der Praxis oftmals stillschweigend, dass sich der Aufwand nach der Übung bestimme, wofür bei Alltagsgeschäften eine starke (natürliche) Vermutung spreche. Diesfalls schulde der Besteller die Vergütung, die nach allgemein anerkannter Auffassung am Ort und zur Zeit der Werkausführung für den betreffenden Aufwand bezahlt werden müsse ( GAUCH, a.a.O., S. 391 Rz. 950 f.).
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7.4. Entsprechend diesen Grundsätzen gehen die Beschwerdeführer selber davon aus, für die Vergütung der Leistungen eines Architekten seien, unabhängig davon, ob Werk- oder Auftragsrecht zur Anwendung komme, die wesentlichen Bewertungselemente gleich. Demnach ist im vorliegenden Fall bezüglich der Entschädigung des Architekten die Unterscheidung zwischen Auftrag und Werkvertrag nicht entscheidrelevant. Das Kantonsgericht hat daher auch bei der Massgeblichkeit des Werkvertragsrechts kein Bundesrecht verletzt, wenn es bezüglich der Angemessenheit der vom Beschwerdegegner einzig verlangten Entschädigung für den von ihm hinreichend substanziierten Arbeitsaufwand (vgl. E. 6 hiervor) auf die von ihm behauptete Verkehrsübung abstellte. Deren Überprüfung erfordert Fachkenntnisse, die von einem Gericht nicht erwartet werden können, zumal auch die von den Beschwerdeführern erwähnten jährlich publizierten Entschädigungsansätze der KBOB gemäss der Lehre nicht ohne Weiteres der zu beachtenden Verkehrsübung entsprechen (vgl. EGLI/STÖCKLI, a.a.O., S. 322 Rz. 7.35 und S. 331 Rz. 7.70). Demnach hätte das Gericht bezüglich der Verkehrsüblichkeit der geltend gemachten Ansätze im Bestreitungsfall ohnehin die vom Beschwerdegegner beantragte gerichtliche Expertise einholen müssen. Ihm kann daher keine ungenügende Substanziierung der Verkehrsübung vorgeworfen werden, weil er diesbezüglich ohne eigenen Angaben einen entsprechende Beweisantrag stellte.
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8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens werden die Beschwerdeführer dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Gelzer
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