BGer 2C_104/2013 | |||
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BGer 2C_104/2013 vom 27.09.2013 | |
{T 0/2}
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2C_104/2013
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2C_105/2013
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Urteil vom 27. September 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.X.________,
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2. B.X.________ geb. Y.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch
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Treuhandbüro Constantin, Albert Constantin,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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2C_104/2013
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Kantons- und Gemeindesteuer 2002,
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2C_105/2013
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Direkte Bundessteuer 2002,
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Sondersteuer auf dem Liquidationsgewinn in der Übergangsperiode,
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Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 21. November 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. | |
+ Forderungsverzicht der D.________ AG Fr. 300'000.--
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- (noch nicht verrechneter) Verlust 2001 Fr. 12'266.--
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- (noch nicht verrechneter) Verlust 2002 Fr. 68'651.--
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+ Rechnung des Treuhänders vom 13.01.2000 Fr. 13'191.--
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Liquidationsgewinn 2002 Fr. 232'274.--
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Die dagegen gerichtete Einsprache vom 22. Juli 2005 blieb erfolglos. Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis hiess am 21. November 2012 die Beschwerde der Eheleute X.________-Y.________ vom 21. Juni 2007 teilweise gut, dies sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis. Sie wies die Unterinstanz an, vom Liquidationsgewinn von Fr. 232'274.-- zusätzlich die an die Eidg. AHV geleisteten Beiträge in Abzug zu bringen.
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E. |
Erwägungen: | |
I. Prozessuales
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Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44; 138 I 367 E. 1 S. 369; 138 III 471 E. 1 S. 475).
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1.2. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend direkte Bundessteuer und Kantonssteuern vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Die Steuerpflichtige ficht dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift an. Dies ist zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen den beiden Steuerarten unterschieden wird und aus den Anträgen hervorgeht, inwieweit diese angefochten sind und wie zu entscheiden ist (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; 131 II 553 E. 4.2 S. 559).
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1.3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen (End-) Entscheid einer kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Praxisgemäss erfüllt die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis die Anforderungen an ein "oberes Gericht" im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG (Urteile 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013 E. 1.1; 2C_564/2008 vom 12. September 2008; 2C_491/2007 vom 30. April 2008 E. 1.3; zu den Voraussetzungen Urteil 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.2.2). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
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1.4. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.4; 2C_95/2013, 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.5). Im Bereich des Steuerharmonisierungsrechts gilt dabei ein dreistufiges Konzept (vgl. Urteil 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.6). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
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1.6. Die Steuerpflichtigen rügen sinngemäss, die Vorinstanz habe das einschlägige Bundesrecht (insbesondere Art. 18 Abs. 2 DBG bzw. Art. 8 Abs. 1 StHG [Liquidationsgewinn]) unrichtig angewandt. Weiter machen sie geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dadurch verletzt, dass diese - trotz mehrmaligen Antrags - weder eine büchersachverständige Person berufen noch ihnen die Möglichkeit der (mündlichen) Anhörung eingeräumt habe. Darauf ist vorab einzugehen.
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II. Rechtliches Gehör
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2.
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2.1. Unter den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Es handelt sich dabei um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 97 E. 2b S. 102) im Sinn einer verfassungsmässigen Mindestgarantie (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f. mit Hinweisen). Die bundesrechtliche Minimalgarantie kann durch kantonales Verfahrensrecht ausgedehnt werden (BGE 135 I 279 E. 2.2 S. 282; 134 I 140 E. 5.2 S. 147).
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2.2. Das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des belastenden Entscheides zu
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2.3. Im Bereich des harmonisierten Steuerrechts sind - über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus - die spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften zu beachten. Gemäss Art. 115 DBG bzw. Art. 41 Abs. 2 StHG hat die Veranlagungsbehörde die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (Urteil 2A.71/2006 vom 21. Juni 2006 E. 3.3.2). Diesem Recht steht im Verfahren der gemischten Veranlagung (Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 1 DBG Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 StHG) die Pflicht der steuerpflichtigen Person gegenüber, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündliche oder schriftliche Auskünfte zu erteilen (Art. 126 Abs. 2 DBG). Praxisgemäss ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf
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2.4. Angesichts des Fehlens eines verfassungs- oder zumindest harmonisierungsrechtlichen Anspruchs auf
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2.5. Die Steuerpflichtigen tragen vor, sie hätten sich mehrfach bemüht, von der Steuerbehörde und hernach der Steuerrekurskommission mündlich angehört zu werden. Dies sei ihnen verwehrt worden, ebenso wie die Bestellung einer büchersachverständigen Person, die sich zur Rechtmässigkeit der Buchführung hätte aussprechen können. Wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne, E. 1.5) ausführt, hat die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen zunächst im Veranlagungs-, später auch im Einspracheverfahren mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, sich vernehmen zu lassen und Beweismittel einzureichen. Davon haben die Steuerpflichtigen, wie den Akten entnommen werden kann, verschiedentlich Gebrauch gemacht. Dem Expertenbericht vom 27. September 2004 zufolge kam es am 27. Mai, 5. Juli und 13. September 2004 zu Besprechungen, in der Folge auch am 20. April 2005, was u.a. aus der Einsprache vom 22. Juli 2005 hervorgeht.
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2.6. Der Sichtweise der Steuerpflichtigen kann nicht gefolgt werden. Aktenkundig sind vier Besprechungen. Zudem hatten sie spätestens im Einsprache- und Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich in ihren Eingaben schriftlich zu den bestrittenen Aufrechnungen zu äussern. Ihre schriftlichen Vorbringen beschränkten sich freilich darauf, in recht pauschaler Weise auf die angebliche Vereinbarung mit dem Sachbearbeiter hinzuweisen und u.a. daraus einen Anspruch auf eine weitere Besprechung abzuleiten. Für die Behauptung, es sei eine Besprechung (bzw. "Orientierung") vereinbart worden, konnten sie indes keinen Beweis erbringen. Unklar bleibt ohnehin, was mit dem weiteren Gespräch hätte bezweckt werden sollen. Die Standpunkte waren klar, nachdem die Steuerverwaltung von Anbeginn weg die Aufrechnung in Aussicht gestellt hatte; die Steuerpflichtigen hatten ebenso früh im Verfahren - jedenfalls in ihrer Einsprache vom 22. Juli 2005 - eingeräumt, es handle sich um eine "Fehlbuchung". Damit bestand in der Hauptsache an sich ein Konsens.
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2.7. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann infolgedessen keine Rede sein. Nach der zitierten Normentheorie wäre es vielmehr Sache der Steuerpflichtigen gewesen, die angeblichen neuen Tatsachen, die nach einer zusätzlichen Diskussion hätten rufen können, rechtzeitig und in geeigneter (schriftlicher) Form vorzubringen. Dies ist unterblieben. Die Steuerpflichtigen haben mithin zu vertreten, dass ihrer ungenügenden Mitwirkung zufolge der Verfahrensantrag abgewiesen wurde.
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2.8. Mangels behaupteter und bewiesener neuer Tatsachen blieben damit lediglich noch Rechtsfragen zu beantworten. Infolgedessen haben die Unter- und die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei gewürdigt und den Antrag auf Bestellung einer büchersachverständigen Person bundesrechtskonform abgewiesen. Reine Rechtsfragen sind durch die (Gerichts-) Behörden zu entscheiden. Veranlagungsbehörden und Steuerrekurskommissionen verfügen in aller Regel über die hierzu erforderliche Sachkompetenz, sodass der Beizug bzw. die Anhörung einer externen Fachperson keine neuen Aufschlüsse verspricht. Der verfassungsrechtliche Anspruch der Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör ist auch insoweit nicht verletzt.
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2.9. Die bundesrechtliche Minimalgarantie kann im Wege des kantonalen Verfahrensrechts ausgedehnt werden (vorne, E. 2.1). Die Steuerpflichtigen rufen insbesondere eine Verletzung von Art. 131 Abs. 2 und Art. 151bis des Steuergesetzes (des Kantons Wallis) vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) an. Die erste Norm unter dem Titel "Aufgaben der Steuerbehörden" [im gemischten Verfahren] entspricht, abgesehen von der Kostenfrage, inhaltlich Art. 123 Abs. 2 DBG (vorne, E. 2.3). Art. 151bis StG/VS, der die von der Steuerrekurskommission zu treffenden Untersuchungen regelt, deckt sich weitgehend mit den bundesrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 142 f. DBG, Art. 50 StHG). Weder im einen noch im andern Fall sieht das Gesetz einen Anspruch auf (mündliche) Anhörung bzw. die Bestellung einer büchersachverständigen Person vor. Geht das Steuergesetz des Kantons Wallis nicht weiter als das eidgenössische Verfassungs- und Gesetzesrecht, ergibt sich unter dem Blickwinkel des kantonalen Rechts keine vom Gesagten abweichende Beurteilung. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
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II. Direkte Bundessteuer
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3.
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3.1. Art. 218 Abs. 1 DBG hält fest, die Einkommenssteuer für die erste Steuerperiode ["n"] nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung (zur Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung; vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 208 ff. DBG bzw. Art. 16 i.V.m. Art. 62 ff. StHG; BGE 139 I 64 E. 3.3 S. 67 f.) werde nach neuem Recht veranlagt. Absatz 2 ergänzt, ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren "n-1" und "n-2" oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterlägen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (...). Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, könnten abgezogen werden. Schliesslich bestimmt Art. 218 Abs. 3 DBG, dass als ausserordentliche Einkünfte insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, sowie, in sinngemässer Anwendung von Art. 206 Abs. 3 DBG, ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten.
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3.2. Der Kanton Wallis ist per 1. Januar 2003 zur Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung übergegangen (Art. 244 StG/VS, in der Fassung vom 13. September 2001 [Abl. Nr. 43/2001]). Demnach bildeten die Steuerjahre 2001 ("n-2") und 2002 ("n-1") die Übergangsperiode (Art. 247 Abs. 1 StG/VS). Diese zeitliche Abfolge ist auch für die Zwecke der direkten Bundessteuer massgebend.
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3.3. In materieller Hinsicht ist vorab der Forderungsverzicht in Höhe von Fr. 300'000.-- strittig. Nach ergänzender Instruktion kam die Vorinstanz zum Schluss, die Bemessungsbasis des Liquidationsgewinns (Fr. 232'274.--) sei grundsätzlich korrekt ermittelt worden, wobei den Steuerpflichtigen zusätzlich der Abzug der an die Eidg. AHV geleisteten Beiträge zu gewähren sei. Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Passiv- bzw. Minus-Aktivposten wäre von der neuen Aktiengesellschaft zu übernehmen oder zuvor über das Anlagevermögen auszubuchen gewesen. Beides sei unterblieben, was einen Kapitalgewinn (Liquidationsgewinn) bewirkt habe.
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3.4. Das Handelsrecht beruht auf den anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre, namentlich auch, was den Wertansatz von Aktiven und Verbindlichkeiten anbelangt (Urteil 2C_309/2013 / 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2.2). Das Steuerrecht beruht in der Folge (unmittelbar) auf dem Handelsrecht und (mittelbar auf der Betriebswirtschaftslehre (Art. 18 Abs. 3 [selbständige Erwerbstätigkeit] i.V.m. Art. 58 DBG [Kapitalgesellschaften und Genossenschaften]; zitiertes Urteil 2C_309/2013 / 2C_310/2013 E. 2.4.1). Es gilt das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ("le principe de l'autorité du bilan commercial ou de déterminance"; BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 360 f.; 136 II 88 E. 3.1 S. 92; 132 I 175 E. 2.2 S. 177 f.; 119 Ib 111 E. 2c S. 115).
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3.5. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde die Einzelunternehmung im Dezember 2000 einer Schuldensanierung unterzogen, wobei die Bank einen Forderungsverzicht in Höhe von Fr. 300'000.-- aussprach. Fest steht ebenfalls, dass der Eintritt des Forderungsverzichts erfolgsneutral verbucht wurde. Von keiner Bedeutung ist dabei, ob dies über ein Passivkonto ("Rückstellungen/Reserven Sanierung"; so die Auffassung der Vorinstanz) oder ein Minus-Aktivkonto ("Reserven Sanierung") geschah, wie die Steuerpflichtigen dartun. Forderungsverzichte seitens unbeteiligter Dritter sind nach dem Gesagten betriebswirtschaftlich, handels- und schliesslich auch steuerrechtlich in aller Regel erfolgswirksam zu erfassen. Im Gegenzug kann das Sanierungskonto ebenso erfolgswirksam belastet werden, namentlich durch den Ausgleich der Unterbilanz, die Vornahme von Abschreibungen oder die Bildung einer Sanierungs-Rückstellung.
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3.6. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, fand die (erfolgsneutral eingestellte) Sanierungs-Reserve keine Aufnahme in die Schlussbilanz 2002 der Einzelunternehmung und damit auch nicht in die Eröffnungsbilanz 2003 der AG. Nachdem die Buchprüfung ergab, dass zuvor keine Abschreibungen getätigt worden waren, gingen die Unter- und in der Folge die Vorinstanz davon aus, es handle sich um einen Realisationstatbestand. Die Steuerpflichtigen räumten schon im Einsprachestadium ein, es handle sich um eine "Fehlbuchung", um zu ergänzen, dass der Betrag richtigerweise "über das Anlagevermögen hätte abgebucht werden sollen". Im bundesgerichtlichen Verfahren machen sie (erstmals) geltend, das Minus-Aktivkonto 1301 ("Reserven Sanierung") sei nicht in die AG überführt worden, da im Gegenzug das Darlehen in Höhe von ebenfalls Fr. 300'000.-- (Konto 2108) auszubuchen gewesen sei. Das Darlehen sei zuvor zur Sanierung des Hotelgebäudes verwendet worden.
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3.7. Es kann hier offen bleiben, ob diese quasi "konsolidierende" bzw. "saldierende" Betrachtungsweise buchhalterisch überhaupt angängig ist. Steuerrechtlich vermag sie jedenfalls nicht zu überzeugen. Sprechen die Steuerpflichtigen von einer "Fehlbuchung", anerkennen sie damit, dass der Forderungsverzicht spätestens im Zeitpunkt der Nicht-Überführung erfolgsneutral auszubuchen oder, bei Fehlen einer Abschreibung oder Verrechnung, erfolgswirksam zu behandeln gewesen wäre. Dies ist unterblieben, woraus die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise schliesst, es liege ein Kapitalgewinn in der Form eines Sanierungserfolgs vor (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG). Ebenso wenig zu beanstanden ist die übergangsrechtliche Behandlung, d.h. die Erfassung mit einer vollen Jahressteuer zum Steuersatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, abzüglich der Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen (Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG).
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3.8. Soweit die Steuerpflichtigen ihren Standpunkt unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 20. März 2012 an die Steuerrekurskommission zu untermauern versuchen, muss auch dies fehlschlagen. Die notariell beurkundete Schlussbilanz vom 31. Dezember 2002 bzw. Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2003, die Bestandteil der Gründungsdokumente bilden, weisen weder einen Verlustvortrag (ehemals Konto 1300) noch eine "Reserve Sanierung" (Konto 1301) aus. Die Bilanzsummen belaufen sich in beiden Fällen auf rund Fr. 1,9 Mio. Wie es sich mit der "zweiten" Schlussbilanz vom 31. Dezember 2002, erstellt am 13. Februar 2003, also noch vor der Gründung der AG, verhält, ist demgegenüber völlig offen. Die Steuerpflichtigen scheinen darin eine Art Steuerbilanz zu erblicken, was nicht einleuchtet. Zum einen haben die Steuerpflichtigen noch in ihrer Eingabe an das Bundesgericht erklärt, es treffe zu, dass der Forderungsverzicht von Fr. 300'000.-- "in der [AG] nicht übernommen wurde". Zum andern verweisen sie auf eine Schluss- und eine Eröffnungsbilanz, die mit den Grundlagen der Umgründung nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Nach dem Gesagten ist das Handelsrecht für das Steuerrecht grundsätzlich massgebend (vorne, E. 3.4). Sollten die Steuerpflichtigen im Umgründungszeitpunkt eine Steuerbilanz geführt haben wollen, hätte dies die Verständigung mit der Veranlagungsbehörde vorausgesetzt. Eine solche Verständigung ist weder behauptet noch bewiesen. Abzustellen ist einzig auf die notariell beglaubigten Dokumente.
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3.9. Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch, was die Behandlung des Darlehens anbelangt. Die Passivierung des Darlehens war begrifflich erfolgsneutral vorzunehmen (Muster: Flüssige Mittel an Darlehen). Anerkannte das Bundesgericht später in den Urteilen 5C.56/2005 und 5P.81/2005, je vom 15. Juli 2005, den Anspruch der Erben des Darleihers auf Rückerstattung des Darlehens, musste sich dies in den Büchern der Einzelunternehmung ebenso erfolgsneutral niederschlagen (Muster: Darlehen an Flüssige Mittel). Wozu das Darlehen zuvor verwendet worden war, ist für die Ausbuchung von keiner Bedeutung. Ob der von den Steuerpflichtigen (erstmals) vorgetragene Mechanismus vor Bundesgericht überhaupt zu hören ist (echtes Novum i.S.v. Art. 99 Abs. 1 BGG), kann damit offenbleiben. Gleich verhält es sich mit der angeblichen Verrechnung mit dem Konto 1300 ("Unterbilanz"), worauf ebenfalls nicht einzugehen ist. Was schliesslich die Honorarrechnung vom 13. Januar 2000 des (heutigen) Treuhänders betrifft, fällt deren Erstellungsdatum klarerweise nicht in die Übergangsperiode. Auch wenn sich Treuhänder und Steuerpflichtige (erst) am 8. August 2002 auf eine Anerkennung und Verrechnung geeinigt haben sollten, vermag dies am Realisationszeitpunkt nichts zu ändern. Nach dem handelsrechtlichen Imparitätsprinzip war die Forderung in jedem Fall schon im Geschäftsjahr 2000 zu passivieren.
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3.10. Die Beschwerde erweist sich damit bezüglich der direkten Bundessteuer als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.
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III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Wallis
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4.
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4.1. Art. 14 Abs. 2 und 4 StG/VS entspricht Art. 8 Abs. 1 StHG und damit auch Art. 18 Abs. 2 und 3 DBG. Aus diesem Grund kann in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen werden (BGE 135 II 195 E. 9 S. 207 f.).
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4.2. Die Beschwerde ist folglich auch bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuer des Kantons Wallis abzuweisen.
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IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 2C_104/2013 und 2C_105/2013 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2002 (2C_105/2013) wird abgewiesen.
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3. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2002 des Kantons Wallis (2C_104/2013) wird abgewiesen.
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4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27.September 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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