BGer 1B_295/2013 | |||
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BGer 1B_295/2013 vom 01.10.2013 | |
{T 0/2}
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1B_295/2013
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Urteil vom 1. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft Frauenfeld, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2013 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Sachverhalt: | |
A. Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach den von Rechtsanwalt A.________, amtlich verteidigten X.________ am 4. Juli 2012 in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Z.________ infolge Schuldunfähigkeit im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe frei. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB und, soweit erforderlich, eine Zwangsbehandlung mit Medikamenten an.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diese obergerichtliche Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers zu bewilligen, das Obergericht anzuweisen, die Ladung für die Berufungsverhandlung vom 23. September 2013 abzunehmen und mit einer neuen Vorladung bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zuzuwarten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Eventuell sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Stephan Bernard als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
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C. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verzichtet auf Vernehmlassung. Rechtsanwältin Y.________ legt anstelle einer Vernehmlassung ein von ihr verfasstes Schreiben an X.________ vom 24. Juni 2013 ins Recht. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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D. Am 10. September 2013 wies das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Obergericht an, die Berufungsverhandlung erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens durchzuführen.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Wechsel des amtlichen Verteidigers in einem Berufungsverfahren gegen ein Strafurteil; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte; die Anwendung von lit. b dieser Bestimmung fällt vorliegend ausser Betracht.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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