BGer 6B_577/2013 | |||
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BGer 6B_577/2013 vom 01.10.2013 | |
{T 0/2}
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6B_577/2013
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Urteil vom 1. Oktober 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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2. A.Y.________,
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3. B.Y.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Roman Stieger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorsätzliche Tötung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. April 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz hält fest, das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, gelange nach einer sorgfältigen Beweiswürdigung zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. Sie verweist auf dessen Ausführungen und wiederholt bzw. ergänzt gewisse Punkte. Sie setzt sich eingehend mit den Indizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers und seinen Vorbringen auseinander. Die Vorinstanz erwägt, es würden keine Zweifel daran verbleiben, dass der Beschwerdeführer C.Y.________ die tödlichen Verletzungen zugefügt habe (Urteil S. 12-20 E. 4.4 f., erstinstanzliches Urteil S. 11-44).
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1.3.
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1.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einzig seine Sicht der Dinge vorträgt, ohne zu erörtern, inwiefern das vorinstanzliche Urteil auch im Ergebnis willkürlich sein soll, erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist der Fall, wenn er vorbringt, die Vorinstanz messe den Aussagen des Polizeibeamten D.________ ein Gewicht zu, das sachlich nicht gerechtfertigt sei (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.1.6.2 und S. 12 Ziff. 2.1.6.6), oder wenn er einwendet, es sei offensichtlich falsch, dass das Fehlen von "Probierschnitten" gegen einen Suizid spreche (Beschwerde S. 11).
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1.3.2. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzliche Zusammenfassung und Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers. Sie hält ergänzend fest, aufgrund seines psychischen Zustands an der Hafteinvernahme sei er zwar nicht in der Lage gewesen, vernünftige Antworten zu geben. In "seiner Welt" seien die Äusserungen aber authentisch gewesen, da er kaum in der Lage gewesen sein dürfte, rational gesteuert zu antworten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien insofern bemerkenswert, als daraus Hinweise zu entnehmen seien, wonach er C.Y.________ mit seinem Messer attackiert habe, während nichts darauf hindeute, dass sich dieser selbst getötet habe. Mit den Äusserungen des Beschwerdeführers lasse sich kein Geschehensablauf in Einklag bringen, wonach sich C.Y.________ habe suizidieren wollen, was der Beschwerdeführer versucht habe zu verhindern (Urteil S. 15 f. E. 4.4.6). Mit dieser differenzierten Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er beschränkt sich auf die Darlegung seiner Sicht der Dinge und dem bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Argument, seine Aussagen an der Hafteinvernahme seien nicht verwertbar (Beschwerde S. 8-10 Ziff. 2.1.6.3 und S. 12 Ziff. 2.1.6.6; Urteil S. 8 f. E. 3.1 f.). Darauf ist nicht einzutreten.
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1.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz würdige das Obduktionsgutachten willkürlich. Sie lasse ausser Acht, dass der Experte die beiden Geschehnisvarianten hinsichtlich ihrer Wahrscheinlichkeit in eine Rangordnung gestellt habe. Er favorisiere die Selbstbeibringung der tödlichen Verletzungen (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.1.6.1 und S. 12 Ziff. 2.1.6.6).
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1.3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz erachte das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin als überzeugend, obwohl es nicht nachvollziehbar darzustellen vermöge, weshalb die Selbstbeibringung nicht wahrscheinlicher sei (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 2.1.6.4 und S. 12 Ziff. 2.1.6.6).
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1.4. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll.
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentge ltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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