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Informationen zum Dokument  BGer 5A_338/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_338/2013 vom 03.10.2013
 
{T 0/2}
 
5A_338/2013
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Hohl,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Vincenzo Amberg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 27. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Y.________ und X.________ heirateten am 17. Juni 2000 in Deutschland. Sie leben getrennt, wobei die Trennung frühestens am 21. Mai 2010 erfolgt ist.
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B. Am 18. Mai 2012 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht Brugg gestützt auf Art. 114 ZGB eine Scheidungsklage gemäss Art. 290 ZPO ein. Der Eingang wurde beiden Parteien mit Verfügung vom 21. Mai 2012 bestätigt.
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C. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 7. Mai 2013 Beschwerde erhoben, mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Scheidungsklage vom 18. Mai 2013 sowie Neuverlegung der Kosten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem das Scheidungsverfahren nicht abgeschlossen worden ist. Es handelt sich mithin um einen (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde in Zivilsachen u.a. zulässig ist, wenn deren Gutheissung einen Endentscheid herbeiführen und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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2. In der Sache geht es um die Auslegung von Art. 292 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Norm wird die einseitig eingereichte Scheidungsklage nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben und mit der Scheidung einverstanden sind. Der Beschwerdeführer stellte sich im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, mit seinem Begehren um Abweisung der Scheidungsklage habe er klar zum Ausdruck gebracht, mit dieser nicht einverstanden zu sein.
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3. Art. 292 Abs. 1 ZPO ist die Nachfolgenorm von aArt. 116 ZGB. Dieser sah die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren vor, wenn der eine Ehegatte die Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit verlangte und der andere Ehegatte ausdrücklich zustimmte oder Widerklage erhob. Sinn dieser Norm war, dass nicht mehr über die Einhaltung der zweijährigen Frist gemäss Art. 114 ZGB oder über die Unzumutbarkeit der Einhaltung im Sinn von Art. 115 ZGB gestritten werden soll, sobald mit Bezug auf den Scheidungspunkt materielle Einigkeit besteht (vgl. STECK, Basler Kommentar, N. 3 zu aArt. 116 ZGB).
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4. Angesichts des vorstehend Gesagten fällt die Rüge in sich zusammen, das Obergericht habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich ungenügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe (die Ehefrau habe ihm mit ihrer verfrühten Klage zuvorkommen wollen und sich rechtsmissbräuchlich verhalten; der vorliegende Sachverhalt weise keinen internationalen Bezug auf und sei deshalb nicht mit den bisherigen bundesgerichtlichen Urteilen vergleichbar; beide Parteien seien Schweizer Bürger, weshalb unabhängig von der Zuständigkeit schweizerisches Recht zur Anwendung komme). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den Vorwurf, die Ehefrau habe die Klage bewusst zu früh und damit missbräuchlich eingereicht: Angesichts der fehlenden Substanziierung dieses Vorwurfes konnte das Obergericht hierzu keine Feststellungen treffen. In abstrakter Weise ist es aber auf die Behauptung des Beschwerdeführers eingegangen (angefochtener Entscheid E. 2.3). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft dies auch auf die anderen Vorbringen zu.
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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in der Sache abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, womit die Begehren um Neuverteilung der kantonalen Kosten gegenstandslos werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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