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Informationen zum Dokument  BGer 5A_726/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_726/2013 vom 03.10.2013
 
{T 0/2}
 
5A_726/2013
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Y.________.
 
Gegenstand
 
Zustellung des Zahlungsbefehls,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 3. September 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in den vorgenannten Entscheid,
1
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 30. September 2013 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid und das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde,
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in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer am 19. September 2013 zugegangen ist und die Beschwerde vom 30. September 2013 (Postaufgabe) angesichts des Wochenendes vom 28./29. September 2013 am letzten Tag der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 45 Abs. 1 BGG),
3
dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG), sodass das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
4
dass im Übrigen auf die überhaupt nicht begründete (Art. 42 Abs. 2 BGG) und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde durch das präsidierende Mitglied der Abteilung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
5
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt.
9
Lausanne, 3. Oktober 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
11
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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