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Informationen zum Dokument  BGer 4A_321/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_321/2013 vom 04.10.2013
 
{T 0/2}
 
4A_321/2013
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ Zusatzversicherung AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Versicherungsvertrag, Zwischenentscheid,
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Y.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) war Angestellter der A.________ AG, S.________. Diese hatte bei der X.________ Zusatzversicherung AG (Versicherung, Beschwerdeführerin) eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem VVG (SR 221.229.1) für ihre Arbeitnehmer abgeschlossen. Der Arbeitnehmer war seit dem 23. April 2008 als arbeitsunfähig gemeldet. Ab dem 19. Mai 2008 wurden Taggelder ausgerichtet. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer auf den 31. Dezember 2008 aufgelöst worden war, wurden die Taggeldleistungen ab dem 1. Januar 2009 direkt an diesen erbracht.
1
 
B.
 
Am 17. Oktober 2012 erhob der Arbeitnehmer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen die Versicherung mit dem Antrag, diese sei zu verurteilen, ihm Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 37'895.76 nebst Zins zu 5 % ab 3. Oktober 2009 zu bezahlen. In der Folge wurde das Verfahren auf die Frage der Verjährung beschränkt. Mit Zwischenentscheid vom 24. April 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Verjährungseinrede der Versicherung ab. Es begründete diesen Entscheid damit, die Versicherung berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die Verjährung.
2
 
C.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 24. April 2013 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdegegners auf Krankentaggelder für die Zeit vom 13. Juli 2009 bis zum 23. April 2013 verjährt sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 41 E. 1; 135 III 212 E. 1).
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Erwägung 2
 
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72-77 BGG in Betracht kommt (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweis). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO entschieden, weshalb die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Erreichen der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG zulässig ist (vgl. BGE 138 III 2 E. 1.2.2).
5
 
Erwägung 3
 
3.1. Mit dem angefochtenen Entscheid verwarf die Vorinstanz die Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Vor- und Zwischenentscheid dar (vgl. dazu BGE 135 III 329 E. 1.2, 212 E. 1.2; Urteil 4A_606/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.1).
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3.2. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens, wenn der Vor- und Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG); zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 138 III 94 E. 2.1; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).
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3.3. Dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Hingegen beruft sie sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.
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Hinsichtlich dieser Voraussetzung bringt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor. Sie behauptet lediglich, durch den Entscheid des Bundesgerichts würden sich die Abklärung anderer offener Rechtsfragen und eine umfangreiche Beweiserhebung erübrigen. Indessen nennt sie keinen einzigen Beweis, der - wenn es beim angefochtenen Entscheid bleiben sollte - noch zu erheben wäre und konkretisiert mit nichts, weshalb diesfalls ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten anfallen würde und das Beweisverfahren weitläufig wäre. Solches liegt denn auch in keiner Weise auf der Hand und geht nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor. Darin ist nicht die Rede davon, dass überhaupt ein Beweisverfahren durchzuführen sein würde, geschweige denn, dass ein solches weitläufig wäre und einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten erfordern würde. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass etwa noch ein umfangreiches medizinisches Gutachten eingeholt werden müsste oder sonstige weitläufige Abklärungen zu tätigen wären.
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Erwägung 4
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren erweist sich als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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