VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_563/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_563/2013 vom 04.10.2013
 
{T 0/2}
 
5A_563/2013
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Olten-Gösgen.
 
Gegenstand
 
Pfändung (Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR),
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Urteil vom 20. Februar 2013 sprach das Richteramt Olten-Gösgen X.________ zu Lasten seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der A.________ SA, Fr. 11'122.20 brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 2012 als Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR sowie Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. April 2012 als Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR zu.
1
B. Am 5. Juni 2013 verlangte X.________ vom Betreibungsamt unter anderem, ihm aus der von der A.________ SA überwiesenen Summe Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. April 2012 auszuzahlen. Das Betreibungsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2013 ab.
2
C. Am 20. Juni 2013 erhob X.________ dagegen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn und hielt an seinem Begehren fest. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juli 2013 ab.
3
D. Am 31. Juli 2013 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Aufsichtsbehörde und verlangt weiterhin die Auszahlung von Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. April 2012.
4
 
Erwägungen:
 
1. Gegen den Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Sie ist fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde erweist sich als zulässig.
5
2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR, die dem Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Arbeitgeberin wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung bezahlt wurde, gepfändet werden kann oder nicht. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen die Zahlung gemäss Art. 337c Abs. 1 OR, die dem Beschwerdeführer ebenfalls zugesprochen wurde und deren Pfändbarkeit er nicht bestreitet.
6
3. Art. 337c Abs. 3 OR sieht als Sanktion bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen vor. Diese hat sowohl Strafcharakter als auch Genugtuungsfunktion und soll die durch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten (BGE 135 III 405 E. 3.1 S. 407 f.; 123 III 391 E. 3c S. 394; 121 III 64 E. 3c S. 68; je mit Hinweisen). Gemäss dem Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 20. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer denn auch der vorliegend umstrittene Betrag von Fr. 8'000.-- (inkl. Zins) wegen der durch die Kündigung erlittenen Persönlichkeitsverletzung zugesprochen.
7
4. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).