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Informationen zum Dokument  BGer 8C_431/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_431/2013 vom 04.10.2013
 
{T 0/2}
 
8C_431/2013
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Februar 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Februar 2013,
1
in die Verfügung vom 18. Juli 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und D.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,
2
in die Verfügung vom 10. September 2013, mit welcher D.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. September 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Oktober 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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