BGer 6B_120/2013 | |||
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BGer 6B_120/2013 vom 10.10.2013 | |
{T 0/2}
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6B_120/2013
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Urteil vom 10. Oktober 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin 1
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2. A.________ GmbH,
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vertreten durch Fürsprecher Markus Lüthi,
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Beschwerdegegnerin 2.
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Gegenstand
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Betrug, Urkundenfälschung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 25. Mai 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Sachverhalts. Der von ihm und dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 unterzeichnete Kaufvertrag vom 8. September 2009 (Untersuchungsakten pag. 170/91) betreffe den Kauf eines MG A, 1956 türkis ab Platz inkl. Zubehör, einer Colabar inkl. 2 Drehhocker, eines Men Scooters inkl. Ring und eines Pontiacsofas occ. 1958 zum Preis von CHF 58'000.--. Nach dem schriftlichen Vertrag sei der Käufer verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages eine à conto-Zahlung von zwei Dritteln des Kaufpreises zu leisten. Die Restzahlung habe vor resp. bar bei Abholung oder Lieferung der Ware zu erfolgen. Unter der Rubrik "Liefertermin" sei festgehalten: "MG A mitgenommen 8.9.09". Der Beschwerdeführer macht geltend, aus diesem Vertrag ergebe sich, dass er den Kaufpreis von CHF 35'000.-- beglichen sowie zwei Drittel des Kaufpreises für die übrigen Gegenstände in bar anbezahlt habe, da ihm der MG A Roadster nach Unterzeichnung des Vertrages übergeben worden sei. Mit seiner Unterschrift habe der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 die Übergabe des Betrages von CHF 50'300.-- rechtsgenüglich quittiert (Beschwerde S. 5 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Betruges im Wesentlichen auf die Aussagen des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2. Der Kaufvertrag liefere für sich allein keinen Beweis für die Geldübergabe. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 habe in der Untersuchung erklärt, er handhabe die Klausel, nach welcher bei Abschluss des Vertrages zwei Drittel des Kaufpreises zu bezahlen seien, nicht so streng. Es käme immer wieder vor, dass er den Kaufvertrag unterschreibe, obwohl er kein Geld erhalten habe. In diesen Fällen werde den Käufern jeweils ein Einzahlungsschein mitgegeben. Es sei auch schon vorgekommen, dass ein Kunde die Ware ohne Anzahlung mitgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der Abholung des MG A Roadster sein eigenes Auto zurückgelassen. Darüber hinaus habe ihm dieser auch versichert, er könne sich auf ihn verlassen, er sei ein Ehrenmann (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 f.). Die Vorinstanz erachtet diese Aussagen als glaubhaft. Sie ergäben ein stimmiges, einheitliches Ganzes. Demgegenüber erwiesen sich die Erklärungen des Beschwerdeführers teilweise als falsch, in anderen Punkten als unglaubwürdig.
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1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1).
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1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies nicht, um Willkür zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Betrug. Er sei erstmals am 18. August 2009 in Begleitung von Y.________ mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 in Kontakt getreten und anlässlich dreier weiterer Termine mit diesem zusammengetroffen. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 sei ein Geschäftsmann mit langjähriger beruflicher Erfahrung. Er hätte im Hinblick auf künftige geschäftliche Beziehungen seine Angaben vor dem Vertragsschluss ohne weiteres auf ihre Richtigkeit überprüfen können. Eine Erkundigung in der einschlägigen Geschäftsszene und beim Betreibungsamt hätten ergeben, dass die Angaben nicht stimmen konnten. Indem der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 die ihm zumutbaren Abklärungen unterlassen habe, habe er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Zudem handle es sich bei der falschen Angabe, er habe seine Firma an Google verkauft, um gute finanzielle Verhältnisse vorzutäuschen, nicht um ein raffiniertes Lügengebäude. Auch allfällige falsche Angaben über seine Branchenkenntnis oder seine finanziellen Verhältnisse seien blosse einfache Lügen. Die Vorinstanz habe daher Arglist zu Unrecht bejaht (Beschwerde S. 8 f.).
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2.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 Leistungsfähigkeit und Erfüllungswillen vorgetäuscht und damit den Irrtum und die unmittelbare Vermögensdisposition bewirkt. Es könne zwar nicht von einer eigentlichen Inszenierung gesprochen werden, doch habe der Beschwerdeführer nach einem raffinierten Plan gehandelt. Es sei nie von einem Kreditkauf die Rede gewesen, so dass sich Abklärungen hinsichtlich der Bonität für den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 nicht aufgedrängt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer jenen mehrmals aufgesucht und sei als fachkundiger und solventer Kaufinteressent aufgetreten. Eine Abkehr vom ursprünglich beabsichtigten Zug-um-Zug Geschäft sei sehr kurzfristig und auf Betreiben des Beschwerdeführers erfolgt. Den fehlenden Erfüllungswillen habe der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 unter den gegebenen Umständen nicht erkennen können und eine Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit sei nicht mehr möglich gewesen (angefochtenes Urteil S. 37 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 36 ff.).
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2.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus wird Arglist bejaht bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).
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2.4. Der Beschwerdeführer hat den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 durch sein Verhalten dazu bestimmt, ihm den MG A Roadster ohne vorgängige Bezahlung zu übergeben. Diesen hat er anschliessend auf Y.________ zu Eigentum übertragen. Die Vorinstanz begründet das Merkmal der Arglist vornehmlich mit der Täuschung des Beschwerdeführers über seinen Erfüllungswillen und seine Erfüllungsfähigkeit. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ob bei dieser Sachlage auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann, muss indes nicht geprüft werden, da sie sich in jedem Fall als unbegründet erweist. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nur aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestand für den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 solange kein Anlass für Abklärungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, als kein Kreditkauf beabsichtigt war. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist ein solcher kurzfristig spätabends vereinbart worden, so dass zu jenem Zeitpunkt Erkundigungen nicht mehr möglich waren. Ausserdem hat der Beschwerdeführer durch sein Auftreten als erfolgreicher Geschäftsmann, der schon bei verschiedenen Geschäftspartnern der Beschwerdegegnerin 2 Waren gekauft habe, bei deren Vertreter allfällige Bedenken zerstreut und ihn dazu bewogen, von Erkundigungen abzusehen. Dass die Vorinstanz die Arglist bejaht, verletzt daher kein Bundesrecht.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fachmännische Auswertung der beschlagnahmten Computer zumindest ein starkes Indiz für die Verwirklichung des Sachverhalts liefern würden. Die Mitangeklagte Y.________ habe an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Vermögensverhältnisse dargelegt. Daraus ergebe sich, dass sie tatsächlich über einen Betrag von CHF 50'300.-- verfügt habe. Er selbst habe den Erhalt des Betrages in der Quittung bestätigt und das Geld am 8. September 2009 dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 übergeben. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Quittung weder die Kaufgegenstände noch der tatsächliche Kaufpreis bekannt gewesen seien. Bereits bei der dritten Zusammenkunft mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 sei vereinbart worden, welche Gegenstände zu welchem Preis gekauft würden. Beim letzten Treffen sei es lediglich um die Abholung des Autos und die Bezahlung des Kaufpreises bzw. die Anzahlung gegangen. Die Prüfung der Fahrzeugs durch den TCS habe seiner Absicherung gedient. Sie sei mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 besprochen worden und stelle kein Indiz dafür dar, dass die Quittung gefälscht sei (Beschwerde S. 10 ff.).
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3.2. Die kantonalen Instanzen stützen sich auf die Auswertung zweier bei einer Hausdurchsuchung im Domizil von Y.________ beschlagnahmten Notebooks. Bei deren Spiegelung sei ein Dokument gefunden worden, welches teilweise den Inhalt der als Beweismittel eingereichten Quittung vom 8. September 2009 wiedergegeben habe. Dabei habe es sich um das Dokument "AutoRecovery save of MGA.doc" gehandelt, eine Sicherungskopie des im Original auf den Computern nicht mehr vorhandenen Dokuments "MAG.doc" (angefochtenes Urteil S. 11 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 26 ff.).
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3.3. Die vom Beschwerdeführer und der Mitangeklagten Y.________ unterzeichnete Quittung vom 8. September 2009 (Untersuchungsakten pag. 171) enthält folgenden Wortlaut:
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"Quittung für Zahlung/Auftrag MGA, Colabar, Mercedes Scooter und Pontiacsofa
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Sehr geehrte Frau Y.________
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Hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt von 35'000 Schweizer Franken für das in ihrem Auftrag zu kaufende Fahrzeug MGA 1956.
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Das Auto ist damit vollumfänglich bezahlt.
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Sie erhalten den MGA mit Veteranenstatus, nach der erfolgten Prüfung durch den TCS, spätestens anfangs nächste Woche in verkehrstüchtigem Zustand zum sofortigen Einlösen.
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Für folgende Positionen quittiere ich Ihnen den Erhalt von 2/3 des Kaufpreises, 15'300 Schweizer Franken: 1 50's Colabar, 1 50'2 Mercedes Autosccoter, 1 50's Pontiac Hecksofa.
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Der Restbetrag für die oben aufgeführten Positionen von 7'700.-- wird bei der erfolgten Lieferung, spätestens bis 1. November 09, fällig."
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Auch was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil schlechterdings unhaltbar sein soll. Er beschränkt sich auf die Wiederholung der bereits in den kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente. Dabei legt er seinem Standpunkt in Abweichung des willkürfrei festgestellten Sachverhalts zugrunde, dass er bei der Übernahme des Wagens den Kaufpreis tatsächlich bezahlt hat. Der Nachweis, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich und unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist, ist mit diesen Einwänden offensichtlich nicht zu erbringen. Wie bereits ausgeführt, genügt der Umstand, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, für die Bejahung von Willkür nicht (E. 1.4). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Quittung nachträglich erstellt wurde, ist daher nicht zu beanstanden.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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