VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_703/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_703/2013 vom 11.10.2013
 
{T 0/2}
 
1C_703/2013
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung.
 
 
Erwägungen:
 
1. X.________ erhob mit mehreren Eingaben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten eine Frist von 30 Tagen, um eine allfällige Beschwerdeantwort sowie die nötigen Akten einzureichen. Gleichzeitig trat es auf die Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Y.________ und Verwaltungsrichterin Z.________ nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass Ausstandsgründe im Sinne des Gesetzes vorliegend offensichtlich zu verneinen seien. Werde ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so gelte das Begehren als unzulässig und darauf sei nicht einzutreten, wobei die Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bestimmen dürfe.
1
2. X.________ führt mit Eingabe vom 1. September 2013 (Postaufgabe 2. September 2013) Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
3
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Oktober 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).