BGer 4A_479/2013 | |||
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BGer 4A_479/2013 vom 11.10.2013 | |
{T 0/2}
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4A_479/2013
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Urteil vom 11. Oktober 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Fanger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Anordnung einer Instruktionsverhandlung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. August 2013.
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In Erwägung, | |
dass A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) am 10. April 2012 beim Bezirksgericht Luzern gegen B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) auf Zahlung von Fr. 82'379.05 nebst Zins klagte, zuzüglich Kosten der Betreibung und des Vermittlungsverfahrens;
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dass das Bezirksgericht Luzern die Parteien mit Verfahrensverfügung vom 24. Mai 2013 zur Instruktionsverhandlung vorlud mit dem Hinweis darauf, Zweck der Verhandlung sei die Ausübung der richterlichen Fragepflicht, die Ergänzung des Sachverhalts durch die Parteien sowie der Versuch einer Einigung;
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dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern diese Verfahrensverfügung auf Beschwerde des Beklagten hin mit Entscheid vom 21. August 2013 aufhob und das Bezirksgericht Luzern anwies, das Endurteil zu erlassen;
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dass der Kläger dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. September 2013 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 21. August 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
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dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
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dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 a.E. S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) ein rechtlicher Nachteil sein muss, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);
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dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, der angefochtene Entscheid könne zu seinen Lasten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, indem das erstinstanzliche Verfahren ohne weitere Verhandlung abgekürzt würde;
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dass es sich dabei nicht um einen rechtlichen Nachteil handelt, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte;
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dass im Weiteren die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht erfüllt sind und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen;
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dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Oktober 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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