BGer 2C_915/2013 | |||
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BGer 2C_915/2013 vom 14.10.2013 | |
{T 0/2}
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2C_915/2013
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Urteil vom 14 Oktober 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung,
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Schwanengasse 2, 3003 Bern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter,
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Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld,
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Departement für Inneres und Volkswirtschaft
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des Kantons Thurgau,
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Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld
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Y.________,
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vertreten durch Frau Ursula Meier,
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Gegenstand
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Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 2. September 2013.
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Erwägungen: | |
1. Die Parzelle Nr. 486, Grundbuch Z.________, entstand im Zusammenhang mit einer 1970 - 1987 durchgeführten Güterzusammenlegung. Im Grundbuch ist ein "Zerstückelungsverbot" angemerkt. Eigentümerin des Grundstücks ist Y.________. X.________ betreibt ein landwirtschaftliches Gewerbe; zum Pachtland gehören zwei Teilflächen von insgesamt 305 Aren der Parzelle Nr. 486.
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Am 9. März 2010 wurde ein Kaufvertrag zwischen Y.________ und einem Dritten öffentlich beurkundet. X.________ machte am 12. Mai 2010 ein Vorkaufsrecht als Pächter gemäss Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) geltend. Da das Vorkaufsrecht sich nur auf den Pachtgegenstand bezieht und dieser vorliegend nur einen Teil der Parzelle Nr. 486 einnimmt, ersuchte die Verkäuferin das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau um einen Entscheid über die Frage, ob im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts des Pächters das gesetzliche Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) gelte. Das Landwirtschaftsamt verfügte am 21. November 2011, die Aufteilung der Parzelle Nr. 486, Grundbuch Z.________, in drei Teilflächen werde angesichts des grundbuchlich angemerkten Zerstücklungsverbots nicht bewilligt. Mit Entscheid vom 7. September 2012 wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es ging davon aus, dass der Gesetzgeber dem Zerstückelungsverbot nach Art. 102 Abs. 1 LwG und Art. 35 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1) den Vorrang vor dem Pächtervorkaufsrecht nach Art. 47 Abs. 2 BGBB eingeräumt habe und kein wichtiger Grund gemäss Art. 102 Abs. 3 LwG i.V. mit Art. 36 SVV für eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gegeben sei. Mit Urteil vom 2. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde teilweise gut; es hob die vorausgehenden Entscheide beider Thurgauer Behörden auf und wies die Sache an das kantonale Landwirtschaftsamt zurück, damit sie abkläre, wann die relevante Schlusszahlung des Bundes im Rahmen der Güterzusammenlegung Z.________ erfolgte, und anschliessend im Sinne der Erwägungen neu verfüge und die Frage beantworte, ob das Zerstückelungsverbot auf der Parzelle Nr. 486, Grundbuch Z.________, im vorliegenden Fall noch gelte und dem Pächtervorkaufsrecht entgegen stehe oder nicht.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Oktober 2013 beantragt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 Abs. 1 LwG unbefristet gilt und die Sache in diesem Sinn zu entscheiden sei; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägung, dass das Zerstückelungsverbot unbefristet gelte, zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1; 136 I 43 E. 1 S. 43; 136 II 101 E. 1 S. 103, 436 E. 1 S. 438, 497 E. 3 S. 499; 135 II 22 E. 1 S. 24; 135 III 1 E. 1.1 S. 3). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
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2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).
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2.2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, womit die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3. S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, publiziert in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil 2C_744/2013 vom 30. August 2013 E. 2.2.1).
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Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG anfechtbar. Da das angefochtene Rückweisungsurteil seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist - sollte es sich dabei um einen Zwischenentscheid handeln - die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verhältnis zwischen Art. 47 Abs. 2 BGBB und Art. 102 Abs. 1 LwG namentlich durch umfassende Auslegung der zweitgenannten Norm geprüft und kommt zum Schluss, dass das im Zusammenhang mit subventionierten Strukturverbesserungen vorgesehene Zerstückelungsverbot wohl dem Pächtervorkaufsrecht vorgehe, hingegen gleich wie das in derselben Norm des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehene Zweckentfremdungsverbot nur bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags Geltung habe. Es stellt fest, dass zwar die Güterzusammenlegung vorliegend im Jahr 1987 abgeschlossen worden sei, hingegen nicht feststehe, wann die für die Berechnung der Frist von 20 Jahren massgebliche Schlusszahlung erfolgt sei. Die Rückweisung der Sache an die kantonale Behörde erfolgt mit der Auflage, dass diese diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt noch abkläre und alsdann entscheide, ob das Zerstückelungsverbot im vorliegenden Fall noch gelte und (falls ja) dem Pächtervorkaufsrecht entgegenstehe oder nicht. Damit scheint der Behörde ein Entscheidungsspielraum zu bleiben und ihr nicht bloss noch eine rechnerische Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten zu obliegen. Dass es sich anders verhielte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Es ist von einem Zwischenentscheid auszugehen.
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2.2.3. Dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Es fragt sich noch, ob der Rückweisungsentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Auch dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen, obwohl ein solcher Nachteil nicht auf der Hand liegt.
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2.3. Da die Beschwerde keine gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlichen Ausführungen zu den hier nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG enthält (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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2.4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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