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Informationen zum Dokument  BGer 6B_931/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_931/2013 vom 14.10.2013
 
{T 0/2}
 
6B_931/2013
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Betrug, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 30. April 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 12. November 2010.
1
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und seine Freisprechung von Schuld und Strafe.
2
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
Was an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellt den bestrittenen Sachverhalt minutiös fest. Sie würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers und der Privatklägerin sowie die weiteren Beweise und Indizien (Bezugs- und Verkaufsdaten der Einzelbillette und Abonnemente, Rückerstattungsbelege, nicht angefochtener Zahlungsbefehl) sachlich und ausgewogen. Die Darstellung des Beschwerdeführers stuft sie als widersprüchlich und unglaubhaft ein. Die Schilderungen der Privatklägerin hält sie für überzeugend (Entscheid, S. 5 f.). Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.
3
Der Beschwerdeführer vermag das schlüssige Beweisergebnis der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Er trägt zur Hauptsache vor, was er schon im kantonalen Verfahren geltend machte und die Vorinstanz mit vertretbaren Argumenten verworfen hat. Ihrer Beweiswürdigung stellt er im Ergebnis lediglich seine eigene Sicht gegenüber, womit Willkür nicht nachzuweisen ist. Das betrifft etwa seine Vorbringen, wie seine Aussagen (beispielsweise zum Bezug von Sozialhilfeleistungen, zur Rückgabe der Billette, zur Begleichung der Schulden oder zum Vorhandensein einer Quittung) und sein Verhalten (beispielsweise die Nichtanfechtung des Zahlungsbefehls) zu würdigen und welche Schlüsse seiner Ansicht nach daraus zu ziehen sind (Beschwerde, S. 2 f.). Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Privatklägerin könne nicht vorerst falsche Angaben machen und dennoch im Ergebnis glaubhaft aussagen (Beschwerde, S. 3 f.). Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als "arbeitsscheu" bezeichnet, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Jener übersieht bei seiner Kritik, dass die Vorinstanz diese Einschätzung auch bei der Strafzumessung in keiner Weise zu seinen Lasten berücksichtigt (Entscheid, S. 12 f.).
4
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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