BGer 1B_331/2013 | |||
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BGer 1B_331/2013 vom 15.10.2013 | |
{T 0/2}
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1B_331/2013
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Urteil vom 15. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach,
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Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Untersuchungs-/Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. August 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen X.________ seit dem 16. Mai 2013 ein Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs (häusliche Gewalt) und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ordnete mit Entscheid vom 30. Mai 2013 Untersuchungshaft bis zum 8. Juli 2013 an. Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 verlängerte es die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von drei Monaten bis zum 8. Oktober 2013.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 24. September 2013 beantragt X.________ die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und seine unverzügliche Haftentlassung. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer Strafsache, gegen den gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen steht. Beim Beschluss der Vorinstanz vom 26. August 2013 handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Haft befindet. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
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Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 1B_579/2011 vom 1. November 2011 E. 2 und 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 IV 84; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu Unrecht bejaht.
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3.1. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtete Straftaten verübt hat. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose. Dabei ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dahin gehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten damit als schwere Vergehen.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Februar 2013 wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher versuchter Nötigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar gegen diesen Strafbefehl Einspruch erhoben, aufgrund der Auswertungen der beschlagnahmten technischen Geräte (Telefone, Tablet PC) sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die ihm angelasteten mehrfachen versuchten Nötigungen (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) - mithin schwere Vergehen - tatsächlich begangen habe. Die Voraussetzung mehrerer Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei damit erfüllt.
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3.2.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere gleichartige Delikte begehen werde. Zum einen sei auf die Aussagen seiner Ex-Partnerin und seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau hinzuweisen, wonach die beiden vom Beschwerdeführer ab Februar 2013 bzw. im Mai 2013 gegen ihren Willen kontaktiert worden seien und sich der Beschwerdeführer dahin gehend geäussert habe, dass er seine Ex-Partnerin fertig machen und ihrem Sohn möglicherweise ein Unfall geschehen werde, und dass seine Ehefrau für seinen Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik büssen werde. Zum anderen ergebe sich aus dem forensisch-psychiatrischen Vorabgutachten der UPK Basel vom 27. Juni 2013 und den Aussagen eines der psychiatrischen Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2013, dass beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vorlägen. Gemäss dem Vorabgutachten und den Aussagen des Gutachters seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer zahlreiche Risikofaktoren festzustellen, welche für eine deutlich erhöhte Wiederholungsgefahr betreffend die Tatbestände des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und vielleicht der Drohung sprechen würden; die vom Beschwerdeführer gegenüber den beiden Frauen ausgesprochenen Drohungen seien ernst zu nehmen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz geschlossen, vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vorhandenen Unklarheiten (Tagesstruktur, finanzielle Situation, Alkoholkonsum des Beschwerdeführers) bestehe eine sehr ungünstige Rückfallprognose bezüglich gleichartiger Delikte. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei zu bejahen.
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Die Vorinstanz hat das Vortatenerfordernis zu Recht als gegeben erachtet. Ihre Einschätzung, aufgrund der Beweislage (insbesondere der Auswertung der beschlagnahmten technischen Geräte) sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Freiburg den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28. Februar 2013 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Recht wegen mehrfacher versuchter Nötigung verurteilt habe, ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert bestritten. Die Strafdrohung lautet beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Damit handelt es sich um schwere Vergehen, auch wenn sich der Beschwerdeführer mutmasslich bloss des Versuchs hierzu schuldig gemacht und die Staatsanwaltschaft die Strafe gestützt auf Art. 22 StGB gemildert hat.
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3.3.2. Ebenso wenig hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie insbesondere unter Bezugnahme auf das Vorabgutachten der UPK Basel vom 27. Juni 2013 die Rückfallprognose als sehr ungünstig beurteilt hat. So wurde im Vorabgutachten insbesondere ausgeführt, massgeblich für die aktuell ungünstige Legalprognose sei primär die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers. Dieser kündige offen an, gegen die ihm auferlegten Kontaktverbote verstossen zu wollen, und es bestehe die Möglichkeit, dass er mit seiner Ex-Partnerin und mit seiner Ehefrau in einer Art Kontakt aufnehmen werde, welche die Straftatbestände der Drohung und Nötigung erfülle (Vorabgutachten S. 9 f.).
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3.3.3. Zusammenfassend ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vortatenerfordernis erfüllt ist und die Rückfallprognose beim Beschwerdeführer sehr ungünstig ausfällt; zudem sind die im Fall einer Haftentlassung zu befürchtenden Delikte schwerer Natur. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist gegeben. Die Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Ersatzmassnahmen kommen nicht in Betracht, da gemäss dem Gutachten eine stationäre Behandlung dringend indiziert ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer Kontaktverbote zu seiner Ex-Partnerin und zu seiner Ehefrau einhalten würde.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Advokat Christoph Dumartheray wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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