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Informationen zum Dokument  BGer 6B_851/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_851/2013 vom 21.10.2013
 
{T 0/2}
 
6B_851/2013
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung; Entschädigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2013.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben:
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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