BGer 9C_315/2013 | |||
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BGer 9C_315/2013 vom 22.10.2013 | |
{T 0/2}
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9C_315/2013
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Urteil vom 22. Oktober 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
F.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
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General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Invalidenrente, Beginn der Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013.
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Sachverhalt: | |
A. F.________ war zunächst im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags vom 13. Juni bis zum 31. August 2007 als Consultant bei der M.________ AG tätig. Ab 1. Oktober 2007 arbeitete er in fester Anstellung als Leiter Supply Chain Manager bei derselben Unternehmung und war dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (ab 24. April 2009: BVG-Sammelstiftung Swiss Life; nachfolgend Sammelstiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 14. April 2008 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Mai 2008).
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F.________ meldete sich am 27. Oktober 2009 unter Hinweis auf die Verdachtsdiagnose frontotemporale Demenz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2010 zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Die Sammelstiftung verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die relevante Arbeitsunfähigkeit sei erst rund sechs Monate nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingetreten (Schreiben vom 12. August 2011).
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B. Die von F.________ gegen die Sammelstiftung erhobene Klage vom 4. Oktober 2011, mit welcher er die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Januar bzw. Mai 2009 zuzüglich 5 % Verzugszins beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Februar 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente zuzüglich 5 % Verzugszins ab Januar oder März 2008 bzw. ab einem von Amtes wegen zu bestimmenden Zeitpunkt auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf ein Revisionsgesuch des F.________ vom 5. Juli 2013 nicht ein.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur invalidenversicherungsrechtlich leistungsbegründenden Erwerbsunfähigkeit geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist.
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2.2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge und deren Beginn (Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht einer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.) sowie zur Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Organe für die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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2.3. Die Bezeichnung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), ist eine Tatfrage. Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind daher vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar, soweit sie auf einer Würdigung konkreter Umstände beruhen (vorne E. 1; Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2 mit Hinweis, in: SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteile 9C_297/2010 vom 23. September 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51; 9C_65/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 2.2, in: SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22; Urteil 9C_327/2011 vom 21. Februar 2012 E. 5.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die IV-Stelle die Beschwerdegegnerin ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügung vom 14. Februar 2011 formgültig eröffnet. Diese ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sodann führte das kantonale Gericht zutreffend aus, dass die IV-Rente - mit Blick auf die Anmeldung vom 27. Oktober 2009 und den per 1. Mai 2010 festgesetzten Rentenbeginn - nicht aufgrund einer verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG ausgerichtet wird. Legte die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit somit nicht auf einen Zeitpunkt hin fest, welcher ab dem Leistungsersuchen an gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt, steht der Bindungswirkung grundsätzlich nichts entgegen (Urteil 9C_620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4 mit Hinweisen, in: SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). Da zudem reglementarisch unter anderem dann eine Invalidität anerkannt wird, "wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid ist" (Art. 5 Abs. 1 des Reglements der Beschwerdegegnerin, in der ab dem 1. Juli 2007 gültigen Fassung), sind die in der IV-Verfügung getroffenen Feststellungen in Bezug auf den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, die Eröffnung der Wartezeit und den Invaliditätsgrad für die Beschwerdegegnerin verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind.
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3.2. Gilt im Verfahren der beruflichen Vorsorge - wie hier - die Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung, ist die Frage, ob die Festlegungen der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar sind, nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nicht geeignet, die Festlegungen der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Dies gilt jedenfalls so lange, als es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, welche zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und die IV-Stelle, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273; 126 V 308 E. 2a S. 311; Urteil 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 4.1).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die IV-Stelle erachtete den Beschwerdeführer ab 1. Mai 2009 als vollständig arbeitsunfähig. Dabei stützte sie sich - der Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. T.________, Facharzt für Neurologie) vom 10. Mai 2010 folgend - auf die Beurteilung der Dr. med. Z.________, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 5. Mai 2010, bei welcher der Beschwerdeführer vom 18. Mai bis zum 16. Juli 2009 in Behandlung gestanden hatte. Zur Frage der offensichtlichen Unhaltbarkeit von Beginn der Wartezeit nach der Aktenlage zum Verfügungszeitpunkt erwog die Vorinstanz, die IV-Stelle habe von sämtlichen behandelnden Ärzten einen Bericht eingeholt. Eine Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Mai 2009, nämlich eine von 50-80 % ab Mai 2008, werde einzig im (undatierten) Bericht der Klinik A.________ bescheinigt. Indes müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer erst ab dem 4. September 2009 in dieser Klinik behandelt worden sei und im Bericht angemerkt werde, die Angaben zur Arbeitsfähigkeit hätten eine eingeschränkte Aussagekraft, da die Arbeitsanforderungen an einen Supply Chain Manager schwer abschätzbar seien. Dass die IV-Stelle unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangt sei, eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei erst ab Mai 2009 ausgewiesen, erweise sich nicht als offensichtlich unhaltbar (E. 3.4 des angefochtenen Entscheids).
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4.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf Mai 2009 festzulegen sei unhaltbar, weil bereits zu Beginn des Jahres 2008 eine Krankheitssymptomatik bestanden und ein MRI pathologische Befunde gezeigt habe. Diese Rüge dringt nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2008 seinen Hausarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, konsultierte und dieser ihn wegen Vergesslichkeit und Störung des Kurzzeitgedächtnisses zur weiteren Abklärung an das Zentrum W.________ überwies (Bericht vom 10. Juni 2008). Die neuropsychologische Abklärung im Zentrum W.________ vom 20. März 2008 wies auf erhebliche Leistungsdefizite im mnestischen Funktionsbereich hin, wobei die Zuverlässigkeit der Testwerte fraglich erschien und zudem anamnestische Hinweise auf ein Alkoholproblem sowie ein Beziehungsproblem in der Ehe bestanden. Es wurde der Verdacht auf leichte kognitive Beeinträchtigungen (ICD-10 F10.1) postuliert (Bericht vom 9. Mai 2008). Die in der Folge veranlasste MRT-Untersuchung am Medizinischen Diagnose-Zentrum O.________ vom 22. Mai 2008 zeigte eine asymmetrische Atrophie des Temporallappens links mit sekundärer Erweiterung des Temporalhornes ipsilateral. Gestützt darauf zog die untersuchende Radiologin eine linksseitige isolierte Temporallappendegeneration in Betracht (Bericht der Dr. med. E.________, Fachärztin für Radiologie FMH, vom 22. Mai 2008). Damit wurden bereits im Februar und März 2008 Symptome der später diagnostizierten Krankheit ärztlicherseits dokumentiert, ebenso liessen sich pathologische Veränderungen im Gehirn nachweisen. Indes ist nicht entscheidend, ab welchem Zeitpunkt sich ein pathologisches Geschehen zu entwickeln begann (die Familie des Beschwerdeführers bemerkte bereits 2006 Symptome der Krankheit; Einwand vom 21. Juni 2010 Ziff. 11), sondern wann dieses eine Schwere erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete (Urteile B 90/02 vom 23. Mai 2003 E. 2.2; B 106/01 vom 4. Juli 2002 E. 3b/cc). Die bildgebenden Befunde mögen zwar in diagnostischer Hinsicht aufschlussreich sein (Schüssler/Brunnauer, Psychologische Grundlagen psychischer Erkrankungen, in: Möller/Laux/Kapfhammer [Hrsg.], Psychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie, 4. Aufl. 2011, Band 1, S. 306), ein Schluss auf eine (erhebliche) Arbeitsunfähigkeit lässt sich daraus jedoch nicht ziehen. Auch bescheinigten die Ärzte des Zentrums W.________ im Bericht vom 9. Mai 2008 keine Arbeitsunfähigkeit und sahen sich auf Anfrage der IV hin - mit dem Hinweis auf die einmalige Konsultation resp. Testung - ausserstande, den IV-Fragebogen (samt Angaben zur Arbeitsfähigkeit) zu beantworten (Schreiben vom 10. November 2009). Erst in dem - nach der IV-Verfügung datierenden - vorinstanzlich aufgelegten Bericht des Zentrums W.________ vom 6. Mai 2011 rapportierte Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, es sei "grundsätzlich" davon auszugehen, dass eine solche Störung zu relevanten Schwierigkeiten im Beruf führe, umso mehr, wenn die beruflichen Anforderungen hoch seien. Eine solch allgemein gehaltene und betreffend die Arbeitsfähigkeit vage Beurteilung im Nachhinein vermag keine mindestens 20 %ige Arbeitsunfähigkeit (Urteil 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2 mit Hinweisen) des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum zu belegen. Mithin wäre dieser Bericht nicht geeignet, im Rahmen einer prozessualen Revision (E. 3.2 hievor) zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der im vorliegenden Verfahren erstmals aufgelegte Bericht desselben Arztes vom 22. April 2013, gemäss welchem "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 2008 bestanden habe, kann nach dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen) nicht als beweiskräftig eingestuft werden und vermag - soweit es sich nicht ohnehin ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG) - am Ergebnis nichts zu ändern. Jedenfalls führt er nicht zur Unhaltbarkeit der in casu verbindlichen IV-rechtlichen Betrachtungsweise (E. 3.1).
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4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den undatierten Bericht der Klinik A.________ beruft, in welchem ab Mai 2008 eine 50-80 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer erst ab dem 4. September 2009 in dieser Klinik behandelt. Damit handelt es sich (lediglich) um eine rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit. Nach der Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit aber mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen)
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4.4. Auch die Würdigung der beruflichen Situation des Beschwerdeführers lässt die Feststellungen der IV-Stelle nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen. Hat die betreffende Person, wie hier der Fall, im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezogen (Auszüge Lohnkonto 2007-2008), so muss rechtsprechungsgemäss zum Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (Urteile 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1; 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen, in: SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143). Im fraglichen Zeitraum ist kein einziger gesundheitlich bedingter Arbeitsausfall zu verzeichnen (Arbeitgeberfragebogen vom 11. November 2009 Ziff. 2.14; Abwesenheitsliste vom 11. November 2009), auch fand keine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen statt (Arbeitgeberfragebogen vom 11. November 2009 Ziff. 2.9). Ferner nicht vorhanden sind Hinweise dafür, dass - wie im undatierten Bericht der Klinik A.________ (Ziff. 1.6 des Berichts) postuliert - das Arbeitsverhältnis durch eine Störung der menschlichen Interaktion belastet oder gar untragbar geworden wäre (vgl. dazu auch DILLING/FREYBERGER [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 6. Aufl. 2012, S. 34-35).
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4.5. Zu prüfen bleibt, ob während des Anstellungsverhältnisses ein Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers eingetreten ist. Die Vorinstanz schloss einen Leistungsabfall aus, zumal die Arbeitgeberin schon ab Beginn des Arbeitsverhältnisses mit den Leistungen unzufrieden gewesen sei. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es gebe keine Hinweise für eine von Anfang des Arbeitsverhältnisses an bestehende Unzufriedenheit der Arbeitgeberin; vielmehr müsse von einem (erst) im Jahr 2008 eingetretenen Leistungsabfall ausgegangen werden. Gemäss Zusatz zum Anstellungsvertrag vom 11. November 2009 (recte wohl: 2007) war zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer ein Jahres-Bonus von maximal 10 % des Jahresgehaltes vereinbart worden, wobei die Auszahlung im Falle der Zielerreichung jeweils im März resp. April des Folgejahres stattfinde. Wie sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin "Bonus für 2007 und 2008" vom 5. Mai 2008 ergibt, verneinte diese einen Bonusanspruch (bereits) pro 2007 mit der Begründung, die Ziele seien "bei Weitem nicht" erreicht worden. Auch für das Jahr 2008 wurde ein Anspruch verneint, zudem wurde auf die bereits ausgesprochene Kündigung hingewiesen. Dass die Arbeitgeberin einen Leistungsabfall erst 2008 bemerkt hätte, kann auch der Kündigungsbegründung vom 5. Mai 2008 nicht entnommen werden.
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Mit Blick auf diese Unterlagen ist es nicht willkürlich, dass das kantonale Gericht zum Schluss kam, die Arbeitgeberin habe bereits die Leistungen der Monate Oktober bis Dezember 2007 als nicht zufriedenstellend erachtet. Ein erst im Jahr 2008 arbeitsrechtlich in Erscheinung getretener Leistungsabfall ist folglich nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan. Daran ändert letztlich auch der Umstand nichts, dass die Arbeitgeberin mit den im Rahmen des Temporäreinsatzes (allerdings in einer anderen Funktion; Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2008) erbrachten Leistungen offenkundig sehr zufrieden war, weshalb sie den Beschwerdeführer von der Verleihunternehmung abgeworben und dafür auch eine Ablösesumme entrichtet hat (Schreiben der D.________ AG vom 4. Oktober 2007). Mangels echtzeitlicher Nachweise für eine erst während des Arbeitsverhältnisses eingetretene Einbusse an Leistungsvermögen kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Leiter Supply Chain Manager die an ihn gestellten Zielvorgaben nicht erfüllte, nicht zwingend auf gesundheitliche Ursachen geschlossen werden (Urteil 9C_847/2009 vom 19. März 2010 E. 4.1).
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4.6. Zusammenfassend bestehen mit Blick auf die medizinischen Unterlagen, die beruflichen Umstände sowie die Aussagen der Angehörigen zwar verschiedene Indizien dafür, dass der vormalig während langen Jahren beruflich äusserst erfolgreich gewesene Beschwerdeführer während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin eine gesundheitlich bedingte Einbusse an Leistungsvermögen erlitten haben könnte. Mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich dies jedoch nicht belegen. Dass das kantonale Gericht unter diesen Umständen zum Schluss kam, die Feststellungen der IV-Stelle seien nicht offensichtlich unhaltbar, ist weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. Weil die Bindungswirkung folglich zum Tragen kommt, durfte die Vorinstanz auf weitere Beweismassnahmen, namentlich das beantragte neuropsychiatrische Gutachten, verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen. Von einer (weiteren) retrospektiven medizinischen Beurteilung wäre ohnehin kein massgeblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten, zumal einer erst nach Jahren festgelegten medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit kaum Beweiswert zukommt (Urteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Auch weitere Rückfragen bei der ehemaligen Arbeitgeberin wären nicht erfolgsversprechend gewesen, nachdem der Beschwerdeführer im Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. Juni 2010 ausführen liess, gemäss telefonischer Nachfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin sei dort niemand mehr beschäftigt, der damals mit ihm zusammengearbeitet habe und nähere Angaben zu den Ereignissen machen könnte (Ziff. 23 der Eingabe). Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Oktober 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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