BGer 2C_480/2013 | |||
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BGer 2C_480/2013 vom 24.10.2013 | |
{T 0/2}
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2C_480/2013
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Urteil vom 24. Oktober 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Egli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
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gegen
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Amt für Migration und Integration
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des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
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Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. März 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
- Am 14. März 2007 verurteilte ihn das Bezirksamt Baden wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--.
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- Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Mai 2008 wurde X.________ wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis, vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung des Transportgesetzes sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes - im Sinne einer Gesamtstrafe (unter Einbezug des Strafbefehls vom 14. März 2007) - zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Im Umfang von 10 Monaten wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren.
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- Am 16. Januar 2009 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 600.--.
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- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2010 wurde X.________ wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes - im Sinne einer Gesamtstrafe (unter Einbezug der Verurteilungen vom 27. Mai 2008 und 16. Januar 2009) - zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
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- Am 6. August 2010 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
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- Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Zürich vom 16. August 2012 wurde X.________ wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (1.8 g Kokain brutto) zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt.
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B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C_806/2012 vom 12. Juli 2013 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C_300/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.1). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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Erwägung 3 | |
Nicht durchzudringen vermag die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Beschwerdeführer und seine Mutter nicht persönlich befragt habe. Zwar umfasst der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Sache ergibt. So vermochte der Beschwerdeführer zum einen keine konkreten Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorzubringen (vgl. unten E. 4.4.4). Zum anderen sind seine Sprachkenntnisse durch die Akten rechtsgenügend erstellt (vgl. unten E. 4.6.3).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig, teilweise willkürlich, und verstosse gegen Art. 8 EMRK wie Art. 63 AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 9 BV.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Indessen spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Ein Widerruf ist überdies möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f., 16 E. 2.1 S. 18 f.). Die Praxis geht hiervon aus, wenn der Ausländer durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Diese Widerrufsgründe gelten auch, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 33).
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4.2.2. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (teilbedingt) ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Die Vorinstanz konnte offenlassen, ob überdies ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt.
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob der Widerruf verhältnismässig ist, d.h., ob die öffentlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. Art. 96 AuG). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betroffenen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
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4.3.2. Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zu stellen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 122 II 433 E. 2c S. 436). Selbst bei einem Ausländer, der in der Schweiz geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (sog. "Ausländer der zweiten Generation"), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f., 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.; 122 II 433 E. 2c S. 436 f.). Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten erheblichen Interessen geprüft werden muss (vgl. jüngst Urteil 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass Drogenhandel und Gewaltdelikte wie Raub nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (Art. 121 BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2).
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Erwägung 4.4 | |
4.4.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) auf die gleichen Kriterien wie die bundesgerichtliche Praxis (vgl. im Einzelnen BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen). Bei Ausländern der zweiten Generation kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der kombinierte Schutzbereich des Privat- und Familienlebens betroffen sein (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287; 129 II 193 E. 5.4 S. 214; 126 II 377 E. 2c/aa S. 384; 122 II 433 E. 3b S. 439 f.).
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4.4.2. Die Garantie des Familienlebens ist bei ledigen und kinderlosen jungen Erwachsenen namentlich berührt, wenn sie dem Elternhaus noch nicht entwachsen sind, sondern weiterhin gemeinsam mit den Eltern oder anderen Familienmitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (Urteil des EGMR Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, § 47 mit Hinweisen). Zudem liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens vor, wenn zwischen dem erwachsenen Ausländer und seinen Familienmitgliedern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1e S. 261 f.; Urteil 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3; Urteil des EGMR Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012, § 40; je mit Hinweisen).
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4.4.3. Losgelöst vom Familienleben kann bei einer sehr langen Anwesenheit der Schutzbereich des Privatlebens betroffen sein (vgl. z.B. Urteile des EGMR Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012, § 40; Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010, § 57; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Recueil CourEDH 2006-XII S. 159 § 59). Der Gerichtshof stellt im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK jedoch nicht allein auf die Dauer der bisherigen Anwesenheit ab, sondern nimmt stets eine Gesamtwürdigung anhand aller erheblichen Umstände vor (vgl. z.B. Urteil Gezginci, § 60 ff.). Das Bundesgericht seinerseits lehnt es in konstanter Rechtsprechung ab, über das Recht auf Achtung des Privatlebens schematisch von einer bestimmten Aufenthaltsdauer auf einen Anwesenheitsanspruch zu schliessen. Aus der genannten Garantie kann losgelöst vom Familienleben nur unter besonderen Umständen ein Recht auf Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht; es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; Urteile 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.5.4; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3).
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4.4.4. Der 25-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist in seinem ersten Lebensjahr im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und hier bei seiner Familie aufgewachsen. Auch wenn er nicht in der Schweiz geboren ist, handelt es sich faktisch um einen Ausländer der zweiten Generation. Er hat sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und verfügt hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Der Beschwerdeführer hat längere Zeit nicht im Elternhaus gelebt, wohnt jedoch zurzeit wieder mit seiner Mutter und dem jüngeren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Konkrete Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und der Mutter sowie dem Bruder vermochte der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Der Tod des Vaters vermag ein solches noch nicht zu begründen, auch wenn er die affektiven Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern verstärkt haben mag.
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4.4.5. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die angeordnete Entfernungsmassnahme den kombinierten Schutzbereich des Familien- und Privatlebens berührt oder nur das Privatleben betroffen ist, dessen Anrufung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine überdurchschnittliche Integration voraussetzt. Selbst wenn ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen sollte, folgt daraus nicht die Unzulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Vielmehr ist im Rahmen der eingangs erwähnten Interessenabwägung dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
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4.5. Die für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs relevanten Kriterien werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt und gewürdigt. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
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4.5.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens sowie die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Was die Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft, beschränkten sie sich nicht auf - wiederholten - strafbaren Eigenkonsum. Vielmehr verkaufte der Beschwerdeführer auch Marihuana und Kokain an Dritte. Ausserdem ist das Strafgericht im Urteil vom 27. Mai 2008 mit Bezug auf die mit Freiheitsstrafen bedrohten Taten von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen, wobei bei den Vermögens- und Gewaltdelikten eine Steigerung der kriminellen Energie und/oder der Professionalität in der Vorgehensweise zu beobachten war. Weiter schreckte der Beschwerdeführer nicht davor zurück, Gewalt auch tatsächlich anzuwenden. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum dafür besteht, die Beurteilung des Strafgerichts diesbezüglich zu relativieren (Urteil 2C_1052/2012 vom 2. April 2013 4.3 mit Hinweisen). Entgegen dem Beschwerdeführer wurde auf die konkreten Taten bzw. die dafür verhängten Strafen und nicht auf die abstrakten Straftatbestände abgestellt. Dabei schliessen es seine Taten aus, von blosser "Kleinkriminalität" zu sprechen; angesichts der Schwere der begangenen Straftaten ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus eine "besondere Gefährlichkeit" offenbart hat.
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4.5.2. Wesentlich ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugend - und auch nach Erreichen des Erwachsenenalters - wiederholt straffällig geworden ist und sich von den verschiedenen gegen ihn geführten Verfahren und ausgesprochenen Strafen nicht davon abhalten liess, weiter gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Selbst während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens musste er erneut verurteilt werden. Mit seinem fortgesetzten, bis in jüngste Zeit andauernden straffälligen Verhalten bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er auch nach zahlreichen Verurteilungen weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteil 2C_889/2012 vom 14. März 2013 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Ausserdem lässt sich nicht sagen, dass der Beschwerdeführer in jüngerer Zeit nur mehr geringfügige Ordnungsverstösse begangen hat. Die Verurteilungen aus dem Jahr 2010 - u.a. wegen mehrfachen Diebstahls und Verkaufs von Kokain - lassen einen solchen Schluss nicht zu. Dies führt fremdenpolizeirechtlich zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche die Vorinstanz zu Recht als nicht hinnehmbar eingestuft hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; 122 II 433 E. 2c S. 436 f.).
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4.5.3. Daran ändert nichts, dass vorliegend auf eine ausländerrechtliche Verwarnung des Beschwerdeführers verzichtet worden ist. Eine solche Verwarnung kann zwar aus Gründen der Verhältnismässigkeit geboten und die direkte Anordnung des Bewilligungswiderrufs folglich ausgeschlossen sein (Art. 96 Abs. 2 AuG; Urteile 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1). Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Taten musste vorliegend jedoch keine ausländerrechtliche Verwarnung angeordnet werden (Urteil 2C_935/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.1). Überdies ist fraglich, ob sie überhaupt eine nennenswerte Wirkung entfaltet und damit eine geeignete Massnahme dargestellt hätte (vgl. Urteil 2C_1068/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3). Jedenfalls vermochten weder die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen noch die Bewährungsfristen den Beschwerdeführer davon abzuhalten, weiter zu delinquieren.
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4.6. Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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4.6.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von sieben Monaten in die Schweiz und hat hier sein gesamtes Leben verbracht. Seine Mutter und sein (jüngerer) Bruder leben in der Schweiz; der Vater ist am 15. März 2012 in der Schweiz verstorben. Diese Umstände sprechen für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.
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4.6.2. Was hingegen die Integration betrifft, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine überdurchschnittliche Eingliederung in schweizerische Verhältnisse schliessen lassen. Von einer erfolgreichen sozialen Integration kann bereits aufgrund der Straftaten keine Rede sein (Urteil 2C_133/2013 vom 13. September 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Vertiefte soziale Beziehungen im ausserfamiliären Bereich sind nicht erstellt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, war immer wieder arbeitslos und ist erst in jüngster Zeit - seit April 2012 - über ein Arbeitsintegrationsprogramm wieder erwerbstätig, wobei der Monatslohn zurzeit (maximal) Fr. 500.-- beträgt.
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4.6.3. Bei der Rückkehr nach Kroatien sind keine unüberwindbaren Probleme für den jungen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer zu erwarten. Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat von Ferienaufenthalten her kennt, auch über das Elternhaus mit der dortigen Kultur vertraut ist und seine in Kroatien lebende Grossmutter ihm helfen kann, sich wieder im Herkunftsstaat zurechtzufinden (vgl. Urteil 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2). Was die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers betrifft, durfte die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage willkürfrei schliessen, dass dem Beschwerdeführer die kroatische Sprache geläufig ist, zumal er selbst angibt, Serbisch (also: "Serbo-Kroatisch") zu sprechen.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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5.
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Lausanne, 24. Oktober 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Egli
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