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Informationen zum Dokument  BGer 1B_345/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_345/2013 vom 28.10.2013
 
{T 0/2}
 
1B_345/2013
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Mattle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 2,
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Metzgplatz, 5600 Lenzburg.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. September 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Sachverhalt:
 
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (bis zum 3. September 2013 die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Am 3. Juni 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau an, X.________ sei wegen Ausführungsgefahr in Haft zu nehmen. Mit Verfügung vom 26. August 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft bis zum 26. November 2013. Eine von X.________ gegen die Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 30. September 2013 ab. Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. September 2013 hat X.________ am 2. Oktober 2013 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Androhung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid in einer Strafsache, gegen den nach Art. 78 ff. BGG die Beschwerde in Strafsachen offen steht, zumal die Fortführung der Untersuchungshaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Da die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2. Der Beschwerdeführer hat am 8. Oktober 2013 Akten eingereicht, die der Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheids nicht zur Verfügung standen. Bei diesen Akten handelt es sich um neue Beweismittel, zu denen nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht diese Akten für seinen Entscheid nicht berücksichtigen.
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3. Der angefochtene Entscheid betrifft Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO (SR 312.0). Die Auslegung und die Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das über die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinausgehende Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
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4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 221 Abs. 2 StPO, wonach Haft wegen Ausführungsgefahr zulässig ist, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Er bestreitet nicht, damit gedroht zu haben, schwere Verbrechen auszuführen. Er macht aber geltend, die Drohungen seien in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gestanden und zeitnah dazu erfolgt. Sie seien im Affekt geschehen. Inzwischen habe er sich mit der Kündigung abgefunden. Er bedauere die ausgesprochenen Drohungen. Er habe sie ausserdem nie ernst gemeint. Einer allfälligen Gefahr könne im Übrigen auch mit einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO in Form eines Rayon- und Kontaktverbots begegnet werden.
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4.1. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben ( MARKUS HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 44 zu Art. 221).
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4.2. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer habe nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mehreren Personen gegenüber mit dem Tod bzw. mit einem Amoklauf gedroht. Anlässlich einer Hausdurchsuchung hätten bei ihm diverse Waffen (Pistolen inklusive Munition, Schrotflinte, Schmetterlingsmesser und andere Stichwaffen) sichergestellt werden können. Am 3. Juni 2013 sei es im Bezirksgefängnis zu einem Vorfall gekommen, welcher die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik zur Folge gehabt habe. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft bei den Psychiatrischen Diensten Aargau ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben hat, welches sich unter anderem zur Ausführungsgefahr äussern soll. Die Vorinstanz rechnete im angefochtenen Entscheid damit, dass es bis Mitte Oktober vorliegen werde.
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4.3. Dass der Beschwerdeführer während der Haft erneut Drohungen ausgesprochen oder sonst klar zu erkennen gegeben hätte, er wolle an der Ausführung der angedrohten schweren Verbrechen festhalten, ist zwar nicht aktenkundig. Dafür, dass er die angedrohten Taten (auch noch im heutigen Zeitpunkt) wahr machen könnte, spricht aber, dass er mehrmals, gegenüber verschiedenen Personen und konkret gedroht hat, dass bei ihm diverse Waffen sichergestellt wurden und dass er psychisch nicht stabil zu sein scheint. Sobald das psychiatrische Gutachten vorliegt, werden die zuständigen Behörden dieses für die Überprüfung der Ausführungsgefahr beizuziehen haben (vgl. Urteile 1B_41/2013 vom 27. Februar 2013 E. 3.2 sowie 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.11). Bis dahin ist eine genaue Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die angedrohten schweren Verbrechen wahr machen könnte, zwar schwierig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einstweilen eine sehr ungünstige Kriminalprognose gestellt hat. Angesichts der besonderen Schwere der angedrohten Verbrechen widerspricht die Fortsetzung der Haft wegen Ausführungsgefahr vorderhand Art. 221 Abs. 2 StPO nicht.
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4.4. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. auch Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dass ein Rayon- und Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO) geeignet wären, die Ausführungsgefahr auszuschliessen bzw. erheblich zu verringern, ist nicht ersichtlich. Auch sonst ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer in geeigneter Weise mit einer milderen Massnahme als mit der Fortsetzung der Haft davon abgehalten werden könnte, die ausgesprochenen Drohungen wahr zu machen.
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5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Gefahr der Überhaft verneint und damit Art. 212 Abs. 3 StPO verletzt.
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5.1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Einhaltung des Verbots der Überhaft ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen). Neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist auch die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu berücksichtigen (Urteile 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.4 sowie 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 3.1).
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5.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, Art. 212 Abs. 3 StPO sei auch auf Haft wegen Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO anwendbar. Geht man allerdings davon aus, Haft wegen Ausführungsgefahr setze nicht zwingend ein laufendes Strafverfahren voraus (so NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, N. 14 zu Art. 221, MARKUS HUG, a.a.O., N. 41 zu Art. 221 sowie PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3ème éd. 2011, n. 1206), ist die mutmasslich zu erwartende Freiheitsstrafe jedenfalls dann kein geeignetes Kriterium zur Begrenzung der Haftdauer, wenn Haft wegen Ausführungsgefahr angeordnet wird, ohne dass gleichzeitig ein Strafverfahren läuft. Nach der Auffassung von MARKUS HUG lässt sich aus dem Verbot der Überhaft die Höchstdauer für Haft wegen Ausführungsgefahr wohl immerhin dann ableiten, wenn gegen die verhaftete Person wegen der Drohung ein Strafverfahren läuft (a.a.O., N. 45 zu Art. 221; offen gelassen in Urteil 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.4).
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Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Art. 212 Abs. 3 StPO die Dauer der Haft wegen Ausführungsgefahr begrenzt, wenn wegen der ausgesprochenen Drohung gegen die verhaftete Person - wie im hier zu beurteilenden Fall gegen den Beschwerdeführer -ein Strafverfahren läuft, kann vorliegend offen bleiben, weil Überhaft im Sinne dieser Bestimmung angesichts der aktuellen Dauer der Untersuchungshaft ohnehin zu verneinen wäre. Aufgrund der besonderen Schwere der Drohungen, welche der Beschwerdeführer unbestrittenerweise gegenüber verschiedenen Personen ausgesprochen hat, ist für ihn nämlich eine längere Freiheitsstrafe oder unter Umständen eine längere stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu erwarten. Dies zumal das Strafmass wegen schwerer Drohung bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht (Art. 180 Abs. 1 StGB).
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6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Seit dem 15. Juli 2013 seien keine Untersuchungshandlungen mehr durchgeführt worden. Auch sei das in Auftrag gegebene Gutachten noch nicht erstellt worden.
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Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 31 Abs. 4 BV). Die Gesamtdauer des laufenden Strafverfahrens erscheint im heutigen Zeitpunkt nicht übermässig lang. Man kann sich aber fragen, ob die Strafbehörden den die Beurteilung der Ausführungsgefahr beeinflussenden psychischen Zustand des Beschwerdeführers mit der gebotenen Raschheit abgeklärt haben. Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Vorinstanz, die Haft des Beschwerdeführers sei bis zum 26. November 2013 zu verlängern, ergingen mehr als zweieinhalb bzw. dreieinhalb Monate nach der Anordnung der Untersuchungshaft. Dass das psychiatrische Gutachten im Zeitpunkt dieser Entscheide noch nicht vorlag, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zwar gerade noch vereinbar. Falls aber das Gutachten in der Zwischenzeit immer noch nicht erstellt werden konnte, drängt es sich auf, dass die kantonalen Behörden beim beauftragten Sachverständigen einen Zwischenbericht bzw. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Ausführungsgefahr unverzüglich anfordern (vgl. Urteile 1B_41/2013 vom 27. Februar 2013 E. 3.2 sowie 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.11 mit Hinweisen).
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7. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit der Abweisung der Beschwerde wird der Antrag des Beschwerdeführers, er sei superprovisorisch aus der Haft zu entlassen, gegenstandslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist gutzuheissen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Kenad Melunovic wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle
 
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