BGer 6B_902/2013 | |||
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BGer 6B_902/2013 vom 28.10.2013 | |
{T 0/2}
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6B_902/2013
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Urteil vom 28. Oktober 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln, Wiederherstellung der Berufungsfrist,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 12. Juli 2013.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. |
2. |
3. |
3.1. | |
3.2. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die aus dem Hotel per Fax übermittelte Berufungserklärung sei für die Fristwahrung ausreichend (Beschwerde S. 3/4 Ziff. 6). Dies trifft nicht zu. Schriftliche Eingaben sind zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Die Unterschrift muss eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden. Eine photokopierte oder faksimilierte Unterschrift genügt nach der Rechtsprechung den Formerfordernissen nicht (Urteil 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2).
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3.3. Da sich die Haupterwägung der Vorinstanz als bundesrechtskonform erweist, kann offen bleiben, wie es sich mit der Eventualerwägung verhält, wonach der Beschwerdeführer mit einem schweren Migräneanfall rechnen musste und deshalb mit der Endfassung der Berufungserklärung nicht bis zum letzten Tag der Frist zuwarten durfte (Beschluss S. 4 und Beschwerde S. 4 Ziff. 4).
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4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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