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Informationen zum Dokument  BGer 5A_592/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_592/2013 vom 29.10.2013
 
{T 0/2}
 
5A_592/2013
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Cereghetti,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grundbuchberichtigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
5.1. Mit der Regelung in Art. 6 Abs. 2 ZPO ist der Begriff der handelsrechtlichen Streitigkeit zu einem bundesrechtlichen geworden. Dem Tatbestandsmerkmal von lit. a liegt zugrunde, dass die handelsrechtliche Natur der Streitsache fingiert wird, sobald ein Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer der Parteien nachgewiesen ist, wobei auf die charakteristische Leistung abzustellen ist; diese muss im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgen (BGE 138 III 471 E. 1.1 S. 475).
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5.2. Thema der Klage ist die Handlungsweise der Organe der Beschwerdeführerin und dabei spezifisch, ob diese mit dem zwecks Refinanzierung getätigten Verkauf der beiden fraglichen Liegenschaften In-sich-Geschäfte geschlossen haben, welche so geartet sind, dass sie als nichtig betrachtet werden müssen und keine Grundlage für einen Eigentumsübergang sein konnten.
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Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 29. Oktober 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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