BGer 6F_15/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6F_15/2013 vom 29.10.2013 | |
{T 0/2}
| |
6F_15/2013
|
Urteil vom 29. Oktober 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Mathys, Präsident,
| |
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
| |
Gerichtsschreiber C. Monn.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
| |
Gesuchsteller,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
| |
Gesuchsgegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Fristwiederherstellungsgesuch; Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. September 2013 (6B_812/2013).
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. |
2. | |
2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Darauf kann nur zurückgekommen werden, wenn einer der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Hat das Bundesgericht ein Nichteintretensurteil gefällt, weil eine Frist verpasst worden war, kann gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG die Aufhebung des Urteils verlangt werden, wenn die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung erfüllt sind.
| |
2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, die Verspätung sei auf einen falschen Eingangsstempel auf dem angefochtenen Entscheid und der falsche Stempel auf einen besonders unglücklichen Missgriff im Sekretariat des Rechtsvertreters zurückzuführen. Da dieser das Entgegennehmen der Post bzw. das Festhalten des Eingangsdatums zu Recht an sein Sekretariat delegiert und bei dieser Delegation korrekt instruiert und die delegierten Arbeiten regelmässig kontrolliert habe, den konkreten Missgriff angesichts der grossen Anzahl von Korrespondenz, die ihn täglich erreiche, aber nicht habe erkennen können, liege kein Verschulden vor.
| |
2.3. In Fällen der vorliegenden Art ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entgegennahme des angefochtenen Entscheids durch die dazu bevollmächtigte Hilfsperson des Rechtsvertreters vorbehaltlos diesem zuzurechnen. Namentlich kann er aus dem Umstand, dass die Hilfsperson eine Weisung versehentlich nicht beachtet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Versehen der Hilfsperson ist dem Rechtsvertreter und damit der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnen (Urteil 6B_503/2013 vom 27. August 2013 E. 3.1) und fällt somit als Fristwiederherstellungsgrund ausser Betracht. Das Gesuch ist abzuweisen, und es kann auf den Entscheid 6B_812/2013 vom 13. September 2013 nicht zurückgekommen werden.
|
3. |
4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 29. Oktober 2013
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Mathys
| |
Der Gerichtsschreiber: Monn
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |