BGer 5D_181/2013 | |||
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BGer 5D_181/2013 vom 31.10.2013 | |
{T 0/2}
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5D_181/2013
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Urteil vom 31. Oktober 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Y.________,
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vertreten durch die Finanzverwaltung,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. August 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe vom 27. September 2013 gegen den Beschluss vom 26. August 2013des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (erstinstanzlich auf Grund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern erfolgte) Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 19'048.-- (bevorschusste Unterhaltsbeiträge) nicht eingetreten ist,
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in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den vorausgegangenen Entscheid des Obergerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Juli 2013beanstandet, weil dieser Entscheid nicht Gegenstand des auf den obergerichtlichen Beschluss vom 26. August 2013 beschränkten bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Beschluss vom 26. August 2013 erwog, nach Nichteintreten auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (mangels Einreichung des ausgefüllten Formulars betreffend Bedürftigkeit trotz Aufforderung) seien dem Beschwerdeführer zwei Fristen zur Vorschusszahlung (von Fr. 750.--) angesetzt worden, auch innerhalb der Nachfrist habe der Beschwerde den Vorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar pauschal "grobe Willkür" und "Rechtsverweigerung" behauptet,
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dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 26. August 2013 verfassungswidrig sein soll, zumal der vom Beschwerdeführer behauptete Postrückbehaltungsauftrag nichts daran ändert, dass die mit eingeschriebener Post versandten, vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholten Sendungen des Obergerichts als am letzten Tag der postalischen Abholfrist zugestellt gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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