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Informationen zum Dokument  BGer 2C_707/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_707/2013 vom 03.11.2013
 
{T 0/2}
 
2C_707/2013
 
 
Urteil vom 3. November 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ und B.X.-Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Z.________,
 
Bezirksgericht Arlesheim.
 
Gegenstand
 
Steuererlass,
 
Beschwerde gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 16. und 17. Juli 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Anträge und Begründung müssen sachbezogen sein und sich auf den Verfahrensgegenstand beziehen und beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
1
2.2. Mit Urteil vom 16. Juli 2013 ist das Kantonsgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten, womit sich die Beschwerdeführer über die Ablehnung ihres Steuererlassgesuches beschwert hatten. Der Nichteintretensentscheid beruht auf der Feststellung, dass ihre dort eingereichte Rechtsschrift den Formerfordernissen nicht genügte und auch die innert der ihnen zur Verbesserung angesetzten Frist produzierte Eingabe kein klar umschriebenes Begehren enthalte.
2
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3
2.4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
4
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 3. November 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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