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Informationen zum Dokument  BGer 1B_67/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_67/2013 vom 04.11.2013
 
{T 0/2}
 
1B_67/2013
 
 
Urteil vom 4. November 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Sara Ellen Hübscher,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; prozessuale Anträge im Berufungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 bzw. 7. März 2012 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland wurde X.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Pornographie und des Inzests schuldig gesprochen und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 19. März bzw. 23. Mai 2012 erklärte und meldete der Verurteilte gegen das Strafurteil die Berufung an. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 lud das Obergericht des Kantons Bern zur Berufungsverhandlung auf den 8. November 2012 vor.
1
 
B.
 
Am 13. September 2012 beantragte der Verurteilte einen Verteidigerwechsel sowie eine Verschiebung der Berufungsverhandlung. Mit Verfügung vom 21. September 2012 bewilligte das Obergericht den Wechsel des amtlichen Verteidigers und verschob die Berufungsverhandlung. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 ernannte das Obergericht eine neue amtliche Verteidigerin. Am 31. Oktober 2012 lud das Obergericht ein zweites Mal zur Berufungsverhandlung auf den 14. März 2013 vor.
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C. Am 27. November 2012 stellte der Verurteilte (im Hinblick auf die Berufungsverhandlung) diverse Verfahrens- und Beweisergänzungsanträge, welche das Obergericht (Strafabteilung, 1. Strafkammer) mit Beschluss vom 16. Januar 2013 abwies.
3
D. Diesen Beschluss des Obergerichtes focht X.________ am 14. Februar 2013 beim Bundesgericht an. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Strafsache zur Einstellung des Verfahrens bzw. zur Neubeurteilung.
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E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 setzte das Obergericht die auf den 14. März 2013 angesetzte Berufungsverhandlung ab und stellte in Aussicht, ein neuer Verhandlungstermin werde "bei Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheides in dieser Sache" festgelegt. Am 25. Mai 2013 verfügte das Bundesgericht die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des obergerichtlichen Berufungsurteils.
5
 
Erwägungen:
 
1. Am 17. Oktober 2013 erging das Berufungsurteil des Obergerichtes. Damit ist das am 25. Mai 2013 sistierte Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und es ist zu prüfen, ob die Beschwerde in der vorliegenden prozessualen Konstellation zulässig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_781/2012 vom 6. Mai 2013 E. 1).
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2. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
7
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das am 25. Mai 2013 sistierte Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Der Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. November 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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