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Informationen zum Dokument  BGer 6B_273/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_273/2013 vom 04.11.2013
 
{T 0/2}
 
6B_273/2013
 
 
Urteil vom 4. November 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dieter Caliezi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 10. Juli 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2011 via Facebook den in La Paz/Bolivien lebenden Y.________ aufgefordert hat, ihm rund ein bis zwei Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz zu liefern. Sie gelangt zudem zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit Z.________ in Bern eine Linie Kokaingemisch in der Absicht übergab, diesem ca. 40 Gramm davon zu verkaufen. Die Vorinstanz verweist auf verschiedene Protokolle von Unterhaltungen via Facebook. In ihre Beweiswürdigung lässt sie insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Staatsanwaltschaft und vor Schranken, die Aussagen von Z.________ sowie ein Schreiben von Y.________ vom 21. Juni 2011 einfliessen (vgl. Entscheid S. 13 ff.).
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1.3. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass es in den mit Y.________ und Z.________ geführten Gesprächen um Kokain ging. Diese Gespräche seien aber nur spasseshalber in Anlehnung an eine Fernsehserie erfolgt, welche von einem kolumbianischen Drogenkartell handle. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es reicht nicht aus zu bestreiten, dass die einschlägigen Unterhaltungen ernsthaft geführt wurden. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür darzutun, indem er anführt, von einem ernsthaften Gespräch mit Z.________ könne deshalb keine Rede sein, da er gleichzeitig noch zwei andere Chats geführt habe. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
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2. 
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2.1. Der Beschwerdeführer hält seine Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG für bundesrechtswidrig. Ein Anstaltentreffen liege nicht vor. Im Gespräch vom 5. Januar 2011 seien zwar einige Themen besprochen worden, die im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft stehen könnten. Die Unterredung sei jedoch zu keinem Zeitpunkt in konkreter Art und Weise erfolgt. Weitere Vorkehrungen seien nicht getroffen worden. Dies gelte auch betreffend das Gespräch mit Z.________. Er (der Beschwerdeführer) habe lediglich in Aussicht gestellt, beim Verkauf von 40 Gramm Kokain behilflich zu sein und dazu vorgängig ein Muster entgegenzunehmen (Beschwerde S. 16 ff.).
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2.2. Der Tatbestand des Anstaltentreffens ist im seit 1. Juli 2011 revidierten Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) wie auch im früheren Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) aufgeführt. Gemäss BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 102 f. erfasst das Anstaltentreffen sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat den Begriff des Anstaltentreffens eingegrenzt. Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 117 IV 309 E. 1a S. 310 f. und E. 1d S. 312 f. mit Hinweisen; vgl. auch Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, N. 95 zu Art. 19 BetmG). Auch die telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen (etwa zum Kauf oder Verkauf) dar (Urteil 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 2.4).
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2.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz forderte der Beschwerdeführer Y.________ auf, ihm rund ein bis zwei Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz zu liefern. Darauf einigten sich die Gesprächs- respektive Geschäftspartner, dass Y.________ die Lieferung vornehmen sollte. Die Vorinstanz unterstreicht, dass im Gespräch detaillierte Angaben über Menge, Qualitätskontrolle und marktübliche Preise fielen. Die Parteien kamen mithin betreffend Drogenart, ungefähre Drogenmenge und Preis überein. Zudem vereinbarten sie die Höhe der Entlöhnung für die Lieferung. Auch wurden etwaige Probleme angesprochen im Zusammenhang mit der Einreise in die Schweiz und dem Lieferanten von Y.________. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht nur nach möglichen Bezugsquellen erkundigt, sondern er hat mit Erfolg einen konkreten Kokainhändler kontaktiert und mit diesem eine Lieferung vereinbart. Sein Verhalten erfüllt den Tatbestand des Anstaltentreffens. Der Beschwerdeführer nahm Handlungen vor, die nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck hätten dienen können und welche die Absicht des Kaufs und der Einfuhr von Betäubungsmitteln klar erkennen lassen. Dass es nicht zur Lieferung kam und keine weiteren Vorkehrungen sowie keine zusätzlichen Hinweise (wie Geld, Drogen etc.) festgestellt werden konnten, gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil. Das Anstaltentreffen ist schon gegeben, bevor die Stufe des Versuchs erreicht ist.
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. November 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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