BGer 4A_535/2013 | |||
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BGer 4A_535/2013 vom 05.11.2013 | |
{T 0/2}
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4A_535/2013
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Urteil vom 5. November 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Versicherung Y.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision, Versicherungsvertrag,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. April 2013.
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Die Präsidentin hat in Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2013 mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
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dass eine Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);
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dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
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dass der angefochtene Entscheid der Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers gemäss Track & Trace-Beleg am 12. April 2013 zugestellt wurde;
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dass die vorliegende Beschwerdeschrift am 22. Oktober 2013 der Post in Mazedonien übergeben und von der Schweizerischen Post am 24. Oktober 2013 entgegengenommen wurde und damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;
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dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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