BGer 9C_778/2013 | |||
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BGer 9C_778/2013 vom 05.11.2013 | |
{T 0/2}
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9C_778/2013
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Urteil vom 5. November 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
K.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2013.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2013,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
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dass dies insbesondere für die sinngemäss erhobene Rüge gilt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin nach Vollendung des 17. Altersjahres nachweisbar 13 Monate gearbeitet habe und so ein volles Beitragsjahr vorliege, hat doch das Bundesverwaltungsgericht in E. 4 seines Entscheides die Rechtslage im Detail dargelegt und ausgeführt, warum der Beschwerdeführerin erst ab 1. Januar 1964 Beitragsmonate anzurechnen sind, womit sie sich letztinstanzlich nicht hinreichend auseinandersetzt,
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dass die Eingabe, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. November 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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