BGer 5A_644/2013 | |||
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BGer 5A_644/2013 vom 07.11.2013 | |
{T 0/2}
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5A_644/2013
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Urteil vom 7. November 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Eintragung im Zivilstandsregister
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(Tod einer ausländischen Person im Ausland),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 4. September 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Schweizerin A.________ heiratete 1945 den britischen Staatsangehörigen B.________. Sie verlor dadurch kraft Gesetzes ihr Schweizer Bürgerrecht. Aus der Ehe ging X.________, Jahrgang 1951, hervor. Die Ehe wurde 1953 geschieden. A.________ liess sich mit ihrer Tochter am 2. Juni 1954 in C.________ (Kanton Bern) wieder einbürgern. Sie starb am 11. September 2004. Gemäss Todesschein ist B.________ am 28. Juni 1976 mit letztem Wohnsitz in D.________ (Surrey, Vereinigtes Königreich) gestorben.
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B. | |
X.________ (Beschwerdeführerin) beantragte die Eintragung des Todes ihres Vaters im Zivilstandsregister. Sie ersuchte Ende 2011 die schweizerische Botschaft in London, den im Vereinigten Königreich für ihren Vater ausgestellten Todesschein zu übersetzen, zu beglaubigen und an das zuständige Zivilstandsamt in der Schweiz zu senden. Die Botschaft entsprach dem Gesuch am 4. Januar 2012. Ihren Antrag um Eintragung im Zivilstandsregister begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass ihr Vater nach Gesetz ihr Pflichtteilserbe sei, mit seinem Tod aber das Pflichtteilsrecht erloschen sei. Damit über die Pflichtteilsberechtigung nach ihrem Tod kein Chaos entstehe, sei der Tod ihres Vaters im Zivilstandsregister einzutragen. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern verweigerte die Eintragung im Zivilstandsregister (Verfügung vom 6. Juni 2012). Beschwerden an die kantonale Polizei- und Militärdirektion und an das Obergericht blieben erfolglos. Beide Rechtsmittelinstanzen wiesen die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Entscheide vom 19. April 2013 und vom 4. September 2013).
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C. | |
Mit Eingabe vom 8. September 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben (Ziff. 1), die Todesurkunde von B.________ sei zu registrieren (Ziff. 2), fünf Bestätigungen der Registrierung seien ihr zuzustellen (Ziff. 3) und das Dokument (Todesschein) sei ihr in seiner von der Schweizer Botschaft übersetzten und legalisierten Fassung in fünf Exemplaren mit dem Stempel der Behörde zuzustellen (Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin stellt Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens (Ziff. 5-7). Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, schliesst die Polizei- und Militärdirektion auf Abweisung. Das Bundesamt für Justiz teilt die Auffassung der kantonalen Instanzen, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Registrierung der Todesurkunde ihres Vaters hat. Die Beschwerdeführerin hat die Vernehmlassungen zur freigestellten Stellungnahme bis zum 28. Oktober 2013 zugestellt erhalten. Innert Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der angefochtene Entscheid betrifft die Führung des Zivilstandsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG), ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
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Erwägung 2 | |
Streitig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der im Ausland eingetretene Tod einer in der Schweiz nicht wohnhaften ausländischen Person in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen werden kann.
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2.1. Im Zivilstandsregister werden Daten über Personen verzeichnet. Welche Zivilstandsereignisse und damit Daten über den Personenstand aufgenommen ("beurkundet") werden, bestimmt das Gesetz. Zum Personenstand gehören gemäss Art. 39 Abs. 2 ZGB insbesondere (1.) die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod, (2.) die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, (3.) die Namen, (4.) die Kantons- und Gemeindebürgerrechte und (5.) die Staatsangehörigkeit. Die einzutragenden Angaben hat der Bundesrat gestützt auf Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB in der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) geregelt. In Ausführung von Art. 39 Abs. 2 ZGB werden darin einzeln aufgezählt die Zivilstandsereignisse, die erfasst werden (Art. 7 ZStV), und die Daten, die im Personenregister geführt werden (Art. 8 ZStV). Nicht vorgesehen ist die Aufnahme von Daten zur erbrechtlichen Stellung einer Person, also etwa Angaben wie "enterbt", "Vorerbe von X." oder "Vermächtnisnehmer". Die im Zivilstandsregister eingetragenen Daten über die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person gestatten zwar Schlüsse auf die erbrechtlichen Verhältnisse. Deren Beurkundung gehört aber nicht zum Inhalt des Zivilstandsregisters (vgl. zur Bedeutung des Personenstands: TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, § 13 Rz. 1 S. 131).
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2.2. Zivilstandsereignisse (z.B. Geburt, Tod usw.) können im Ausland eintreten. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) sieht vor, dass eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen wird (Art. 32 Abs. 1 IPRG). Die Aufsichtsbehörde prüft materiell, ob die Voraussetzungen der Art. 25-27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG), und formell, ob eine Eintragung im Zivilstandsregister nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung erfolgen kann (vgl. VOLKEN, Zürcher Kommentar, 2004, N. 18. ff. zu Art. 32 IPRG). Die Regelung in Art. 32 IPRG ist auf Personen zugeschnitten, deren Zivilstand in der Schweiz registriert ist, d.h. zur Hauptsache auf schweizerische Staatsangehörige. Denn im Ausland eingetretene Zivilstandsereignisse, die eine ausländische Person betreffen, haben in der Regel keine Eintragung im Zivilstandsregister zur Folge, ausser die ausländische Person habe eine zivilstandswesentliche Beziehung zur Schweiz (vgl. BUCHER, Commentaire romand, 2011, N. 1 zu Art. 32 IPRG).
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2.3. In Ausführung der Regelung in Art. 32 IPRG bestimmt Art. 15a Abs. 2 ZStV, dass eine ausländische Person, deren Daten im System nicht abrufbar sind, spätestens dann in das Personenstandsregister aufgenommen wird, wenn sie von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen ist. Bezugspunkt ist damit das in der Schweiz zu beurkundende Zivilstandsereignis. Näher umschrieben wird die zivilstandswesentliche Beziehung zur Schweiz sodann in Art. 23 Abs. 2 ZStV, der eine Reihenfolge der Zuständigkeit für die Beurkundung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ausländischer Personen festlegt. Danach besteht eine Zuständigkeit in der Schweiz, wenn die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen für eine Person mit Schweizer Bürgerrecht hat, im Heimatkanton dieser Person (lit. a), wenn die Daten der Person im System abrufbar sind und eine Zuständigkeit nach Buchstabe a entfällt, im Wohnsitzkanton oder im Kanton, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist (lit. b), und wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt, im Geburtskanton (lit. c).
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2.4. Der Vater der Beschwerdeführerin ist gemäss den unangefochtenen und damit verbindlichen Tatsachenfeststellungen des Obergerichts eine ausländische Person, die im Ausland geboren wurde, im schweizerischen Zivilstandsregister keine Aufnahme gefunden hat und mit letztem Wohnsitz im Ausland gestorben ist.
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2.4.1. Sein Tod als in der Schweiz nicht wohnhafte ausländische Person im Ausland gilt nicht als Zivilstandsereignis, das eine Aufnahme in das Personenstandsregister gemäss Art. 15a Abs. 2 ZStV gestattet. Das Zivilstandsereignis "Tod" wird - von hier nicht zutreffenden Sonderfällen wie dem Tod an Bord eines Flugzeugs (Art. 20b Abs. 1 ZStV) abgesehen - im Zivilstandsregister beurkundet, wenn auf schweizerischem Staatsgebiet der Tod eintritt oder wenigstens die Leiche gefunden wird (Art. 20a ZStV). Beide Voraussetzungen (Todesfall oder Leichenfund in der Schweiz) sind hier offenkundig nicht erfüllt, so dass für die Personenaufnahme des im Ausland eingetretenen Todes einer im Ausland wohnhaften ausländischen Person keine Grundlage besteht.
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2.4.2. Die Varianten gemäss lit. b (Daten im System) und lit. c (Geburtsort in der Schweiz) von Art. 23 Abs. 2 ZStV fallen von vornherein ausser Betracht. Der Vater der Beschwerdeführerin ist im Zivilstandsregister nicht verzeichnet und im Ausland geboren.
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2.4.3. Eine Beurkundung des Todesscheins im Zivilstandsregister setzt gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a ZStV voraus, dass "die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen" für die Beschwerdeführerin als Person mit Schweizer Bürgerrecht hat. Ob der Begriff "familienrechtliche Wirkungen" (deutlicher in den lateinischen Texten: "des effets relevant du droit de la famille" und "produce effetti di diritto di famiglia") eher materiell-rechtlich (so die kantonalen Behörden) oder registerrechtlich (so das Bundesamt für Justiz) zu verstehen ist , spielt im vorliegenden Fall keine Rolle und führt zum gleichen Ergebnis. Zum einen darf der Begriff wörtlich ausgelegt werden, weil Inhalt des Zivilstandsregisters die familienrechtliche Stellung einer Person ist (E. 2.1). Mit "familienrechtliche Wirkungen" sind deshalb die Wirkungen gemäss dem zweiten Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 90 ff.) über "Das Familienrecht" ("Droit de la famille"; "Del diritto di famiglia") gemeint und nicht erbrechtliche Wirkungen gemäss dem dritten Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 457 ff.), wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht. Zum anderen ändert der Tod ihres Vaters nichts daran, dass die Beschwerdeführerin von ihm abstammt. Sie ist während der Ehe ihrer Eltern geboren und gilt damit "für ehelich" (aArt. 252 Abs. 1 ZGB von 1907/12), d.h. als Tochter des Ehemannes ihrer Mutter. Eine Beurkundung des Todesscheins hat insoweit keine Auswirkungen auf die Abstammungsdaten der Beschwerdeführerin, zumal ihre Abstammung von ihrem Vater im Zivilstandsregister verzeichnet ist und daran der Tod ihres Vaters nichts ändert (act. 12 ff. im Dossier der Polizei- und Militärdirektion).
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2.5. Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht das Gesuch der Beschwerdeführerin, den Tod ihres Vaters im Zivilstandsregister einzutragen, abgelehnt hat. Die Weigerung, das im Ausland eingetretene und eine im Ausland wohnhafte ausländische Person betreffende Zivilstandsereignis im Zivilstandsregister einzutragen, bedeutet nicht, dass es keine zivilrechtlichen Wirkungen hätte. Der Tod ihres Vaters hat gleichwohl Folgen auf dessen Pflichtteilsrecht gegenüber der Beschwerdeführerin und kann in einem allfälligen Erbteilungsprozess beurteilt werden (z.B. BGE 113 II 106 E. 4 S. 112, betreffend eine nicht eingetragene ausländische Adoption). Was die Beschwerdeführerin vorkehren kann, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen, haben das Obergericht und das Bundesamt für Justiz aufgezeigt. Es steht der Beschwerdeführerin dabei selbstredend frei, ob sie die Ratschläge befolgen will, ohne dass darauf näher einzutreten ist.
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Erwägung 3 | |
Erweisen sich die Rechtsbegehren, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben (Ziff. 1) und die Todesurkunde von B.________ zu registrieren (Ziff. 2), als unbegründet, kann auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr fünf Bestätigungen der Registrierung zuzustellen (Ziff. 3), nicht entsprochen werden. Für das Begehren, ihr das Dokument (Todesschein) in seiner von der Schweizer Botschaft übersetzten und legalisierten Fassung in fünf Exemplaren mit dem Stempel der Behörde zuzustellen (Ziff. 4), ist das Bundesgericht nicht zuständig. In den beigezogenen Akten des kantonalen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes findet sich ein von der Schweizer Botschaft legalisiertes Exemplar des Todesscheins (act. 7 f.) sowie ein Schreiben der Botschaft vom 4. Januar 2012 an die Beschwerdeführerin, wonach ihr das Original der Todesurkunde zu ihren Akten zurückgesendet werde (act. 16). Mit ihrem Begehren-Ziff. 4 muss sich die Beschwerdeführerin somit an den kantonalen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst und/oder an die Schweizer Botschaft in London wenden.
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Erwägung 4 | |
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, ihre Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten aufzuheben und ihr eine Interessenentschädigung zuzusprechen (Ziff. 5-7). Eine Begründung der Anträge fehlt. Da die Beschwerdeführerin in keiner Instanz mit ihren Rechtsbegehren obsiegt hat, erscheint es aber nicht als bundesrechtswidrig, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 119 Ia 1 E. 6 S. 2).
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Erwägung 5 | |
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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