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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1051/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1051/2013 vom 08.11.2013
 
{T 0/2}
 
6B_1051/2013
 
 
Urteil vom 8. November 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entziehung von Unmündigen,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, 1. Vizepräsident, vom 25. Oktober 2013.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, 1. Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. November 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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